Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 4. April 2003
Aktenzeichen: L 3 B 2/03 P NZB

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 04.04.2003, Az.: L 3 B 2/03 P NZB)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 4. April 2003 entschieden, dass die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.02.2003 zurückgewiesen wird. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren betreffend Pflegeleistungen der Klägerin. Die Beklagte hatte den Entzug der Pflegeleistungen zurückgenommen, nachdem die Klägerin Widerspruch eingelegt hatte. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte daraufhin Gebühren in Höhe von 1540,40 DM in Rechnung. Die Beklagte erklärte sich jedoch nur zur Erstattung von 1051,72 DM bereit. Dagegen klagte die Klägerin vor dem Sozialgericht, das die Klage abwies. Die Klägerin legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Das Landessozialgericht entschied, dass die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen wird. Es besteht kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es liegt auch keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung vor. Außerdem liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könnte. Die Entscheidung des Sozialgerichts, den erweiterten Gebührenrahmen nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO nicht anzuwenden, war zwar ein Rechtsanwendungsfehler, aber dies wäre zu keiner anderen rechtlichen Folge gekommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig geworden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 04.04.2003, Az: L 3 B 2/03 P NZB


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.02.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein die Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren betreffendes Urteil.

Die Klägerin hat ihren Widerspruch gegen den Entzug der zuvor bezogenen Pflegeleistungen der Stufe I nach dem SGB XI für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte auf den Widerspruch hin mitgeteilt hatte, dass sie von ihrem Vorhaben absehen werde.

Mit Kostennote vom 19.10.2001 stellte der Bevollmächtigte Gebühren nach § 12, 24, 116 Abs. 1 und 3 BRAGO von 1300,00 DM sowie nach § 26 BRAGO von 40,00 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 1540,40 DM (arithmetisch richtig: 1554,40 DM) in Rechnung.

Mit Bescheid vom 10.12.2001 erklärte sich die Beklagte zu einer Kostenerstattung von 1051,72 DM (§ 116 Abs. 1, 3 BRAGO analog: 866,66 DM, d.i. 2/3 von 1300,00 DM, § 26 BRAGO 40,00 DM, 145,06 DM Mehrwertsteuer) bereit, da zwar von einem überdurchschnittlichen Verfahren auszugehen sei, für das im Sozialgerichtsverfahren eine Gebühr von 1255,00 DM angemessen gewesen wäre. Für das Vorverfahren seien jedoch nur 2/3 der im sozialgerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren anzusetzen.

Den unter Hinweis auf die angenommene ganz besondere Wichtigkeit und Bedeutung, den überdurchschnittlichen Aufwand und Schwierigkeitsgrad und die von der Beklagten ebenso erkannte besondere Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits (§§ 116 Abs. 3, 24 BRAGO) begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2002 zurück.

Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin den Ansatz einer Höchstgebühr als durchaus angemessen angesehen, da es sich bei der gesetzlichen Pflegeversicherung um eine Spezialmaterie mit dem Erfordernis besonderen Fachwissens und eines enormen Zeitaufwandes handele. Außerdem bestehe eine große wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin. Zudem habe es eines außerordentlichen und zeitaufwendigen Studiums des Pflegegutachtens und der Erarbeitung von medizinischen und physiologischen Kenntnissen bedurft. Nur auf diese akribische Tätigkeit sei die volle Abhilfe im Widerspruchsverfahren zurückzuführen.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 10.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Kostenerstattung der Beklagten entspreche der Rechtslage, der Gebührenansatz des Bevollmächtigten der Klägerin sei unbillig hoch. Hinweise auf eine besondere Bedeutung der Sache für die Klägerin gebe es genausowenig wie Hinweise auf einen überdurchschnittlichen Aufwand des Bevollmächtigten.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem am 21.01.2003 zugestellten Urteil hat die Klägerin beim Sozialgericht am 22.01.2003 und am 24.01.2003 beim Landessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit der vom Sozialgericht übersehenen grundsätzlichen Bedeutung sowie Verfahrensmängeln begründet. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber zu erkennen gegeben habe, dass an der Reduzierung des Gebührenrahmens für das Vorverfahren nicht festzuhalten sei. Der Verfahrensfehler ergebe sich daraus, dass das Sozialgericht zu Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin keine konkreten Feststellungen getroffen habe.

II.

Die entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Urteiles, jedoch entgegen § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBl I S. 2144) zunächst beim Sozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist noch rechtzeitig am Landessozialgericht eingegangen und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig noch hat das Sozialgericht einen der Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 SGG verkannt.

Die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Die Berufung ist allerdings nicht bereits nach § 144 Abs. 4 SGG deswegen ausgeschlossen, weil es sich um die Kosten des Verfahrens handelte. Denn im Klageverfahren gegen nach § 63 SGB X ergangene Verwaltungsakte sind die Kosten eines isolierten Vorverfahrens einziger Gegenstand und damit Hauptsache der Klage, nicht aber Kosten des Verfahrens (BSG, Urteil vom 25.10.1984 - 11 RA 29/84 = SozR 1500 § 144 Nr. 27, Urteil vom 10.09.1997 - 9 BVs 12/97 -).

Die Berufung bedürfte jedoch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, da die als Differenz zwischen der von der Beklagten anerkannten und der verlangten Gebührenerstattung zu bemessende Beschwer (nach Berechnung/Schätzung des Klägerbevollmächtigten Bl. 31 VA: 488,68 DM, arithmetisch richtig: 502,68 DM) unter 500,00 EURO liegt.

Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG bestehen hingegen nicht.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da sie keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 28 zu § 144 zu diesen Kriterien).

Denn die insoweit angesprochene Reduzierung des Kostenerstattungsrahmens für das isolierte Vorverfahren im Verhältnis zum Kostenerstattungsrahmen für gerichtliche Verfahren (zur praktischen Anwendung: Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl. 1996, Rn 16 im Anhang zu § 63) beruht auf langjährig konstanter, ihrerseits auf gute Gründe gestützter Rechtsprechung der Obergerichte.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung ist die im Vorverfahren zu erstattende, gesetzlich nicht geregelte Gebühr durch entsprechende Anwendung des (reduzierten) Gebührenrahmens für das gerichtliche Verfahren zu ermitteln (BGHE 48, 134, 138; BSG, Urteil vom 07.12.1983 - 9 RVs 5/82 = SozR 1300 § 63 Nr. 2; BSG, Urteil vom 22.03.1984 - 11 Ar 16/83, SozR 1300 § 63 Nr. 3; BSG, Urteil vom 22.03.1984, - 11 Ar 58/83 - = SozR 1300 § 63 Nr. 4; BSG, Urteil vom 24.07.1986, - 7 RA 86/84 -; BSG, Urteil vom 29.10.1987, - 11 b RA 28/86 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Hiernach sind die für die verschiedenen Instanzen des gerichtlichen Verfahrens gestuft vorgesehenen Gebührenrahmen des § 116 BRAGO für das Verwaltungsverfahren mit Rücksicht auf den dort regelmäßig geringeren Aufwand zu reduzieren.

Die so festzustellende höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage wird weder durch die Argumentation der Nichtzulassungsbeschwerde noch durch Besonderheiten des Einzelfalles in Frage gestellt. Das angeführte Urteil des SG Nordhausen vom 23.08.2001 - S 8 RJ 620/00, NZS 2002, 112 - nimmt der Senat zur Kenntnis, folgt ihm aber nicht. Das SG hat sich a.a.O. mit der erwähnten obergerichtlichen Rechtssprechung in keiner Weise auseinandergesetzt. Der Hinweis auf die Erhöhung des Gebührenrahmens nach § 23 BRAGO für die Mitwirkung an z.B. außergerichtlichen Vergleichen führt nicht weiter, weil hier weder ein Vergleich geschlossen worden ist noch eine zur Erweiterung des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 3 ZPO berechtigende Mitwirkungshandlung überhaupt festzustellen ist - dazu unten -.

Der Hinweis auf die Gebührenberechnung nach der Gebühr im Strafprozess bei nur vorläufiger Einstellung des Strafverfahrens (§ 84 BRAGO) betrifft eine andere Gebühr für eine dem sozialgerichtlichen Verfahren in keiner erkennbaren Hinsicht vergleichbare Verfahrenskonstellation innerhalb einer völlig andersartigen Verfahrensordnung. Ein Zusammenhang ist nicht erkennbar.

Besonderheiten des konkreten Falles leiten den Blick nicht auf eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da es sich um einen nach der finanziellen Bedeutung für die Klägerin, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nach allen falls durchschnittlichen Fall im Sinne der Gebührenbemessung handelt, der tatbestandliche Besonderheiten nicht aufweist.

Der Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung) liegt auch nicht vor, weil das Sozialgericht seiner Beurteilung sowohl hinsichtlich des Gebührenrahmens als auch hinsichtlich der Ausfüllung des Begriffsmerkmales "unbillig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die in Rechtsprechung und Kommentierung (u.a.: Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage 2000, Rdnrn. 3 f. zu § 12 BRAGO m.w.N.) anerkannten Maßstäbe zugrundegelegt hat.

Der Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann) liegt gleichfalls nicht vor.

Die insoweit aufgestellte Behauptung, das Sozialgericht habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zu Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten sowie zur wirtschaftlichen Bedeutung der Weitergewährung des Pflegegeldes für die Klägerin zu treffen, legt keinen Verfahrensfehler dar: Abgesehen davon, dass das Sozialgericht tatsächlich den quantitativen Niederschlag der Tätigkeit (zweieinhalb Seiten zur Sache im Widerspruchsverfahren gegenüber nunmehr 9 Seiten zur Kostenfrage) erwähnt und darauf hingewiesen hat, dass es mangels näherer Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht erkennbar sei, dass Pflegeleistungen der Pflegestufe I für sie von überragender wirtschaftlicher Bedeutung seien, legt die Beschwerdebegründung nicht offen, welche andere Rechtsfolge sich aus welcher anderen (weiteren) Feststellung ergeben haben könnte. Das Ergebnis jedenfalls dürfte sich auch bei weiteren konkreten Feststellungen - dies müsste für einen fachlich versierten Verfahrensbeteiligten im Grunde evident sein - nicht anders darstellen: Der Gebührenrahmen des § 116 SGG muss auch rechtlich und tatbestandlich schwierigen und aufwändigen Verfahren mit - wie bei existenzsichernden Dauerleistungen z.B. Renten - großer finanzieller Bedeutung für die Beteiligten gerecht werden; seine volle Ausschöpfung in einer Pflegesache scheidet evident aus, ein Rechtsfehler ist daher insoweit nicht dargelegt.

Hinsichtlich der Anwendung des erweiterten Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 3 S. 2 BRAGO allerdings liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor: Eine Erhöhung der Rahmengebühr nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO findet nur in Fällen statt, in denen die Beteiligten durch gegenseitiges Nachgeben ein Klageverfahren vermieden haben und somit von einer vergleichsähnlichen Erledigung des Verwaltungsverfahrens auszugehen ist (BSG, Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 = SozR 3 1930 § 116 Nr. 7; BSG, Urteil vom 12.06.1996, - 5 RJ 86/95 = SozR 3 1930 § 116 Nr. 9; BSG, Urteil vom 10. September 1997, - 9 BVs 12/97 -). An einem gegenseitigen Nachgeben fehlt es insbesondere dann, wenn dem Widerspruch voll abgeholfen wird (BSG, Urteil vom 09.08.1995, - 9 RVs 7/94, SozR 3 1930, § 116 Nr. 7). Umfang, Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit eines Bevollmächtigten führen in keinem Fall zu einer zusätzlichen Erfolgsgebühr sein Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache nur dann, wenn der Streit wegen der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht der Form aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird. Denn die Erhöhung des Gebührenrahmens, der anstelle der Zusatzgebühr nach § 24 BRAGO im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen ist, soll der Tatsache Rechnung tragen, dass hier ebenso wie im allgemeinen Verwaltungsrecht eine gütliche Beilegung häufig nicht durch förmlichen Vergleich sondern durch Teilabhilfe und Teilrücknahme des Antrags erfolgt (BSG, a.a.O.).

Eine Vermeidung dieses Rechtsanwendungsfehlers ist im von der Beklagten wahrzunehmenden Interesse ihrer Beitragszahler wünschenswert, stellt jedoch keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar, auf dem die Entscheidung beruhen könnte. Denn die korrekte Nichtberücksichtigung des nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO erweiterten

Gebührenrahmens hätte erst recht zur Feststellung führen müssen, dass die Gebührenbestimmung des Kläger-Bevollmächtigten unbillig im Sinne von § 12 BRAGO war.

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Urteil rechtskräftig geworden (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG). Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 04.04.2003
Az: L 3 B 2/03 P NZB


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2ab0294e9d71/LSG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_4-April-2003_Az_L-3-B-2-03-P-NZB




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