Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2001
Aktenzeichen: 20 W (pat) 38/01

(BPatG: Beschluss v. 06.11.2001, Az.: 20 W (pat) 38/01)

Tenor

1. Dem Anmelder wird die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühren für die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2001 gewährt.

2. Auf die Beschwerde vom 19. Februar 2001 wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle 11.31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 15. Mai 2000 eingereichte Patentanmeldung P 100 23 815.7 mit der Bezeichnung

"Zusätzliche Stromversorgung des Mobiltelefon durch Sonnenenergie (Solarzellen)"

durch Beschluß vom 29. Januar 2001, abgesandt per Übergabeeinschreiben am 1. Februar 2001, zurückgewiesen, weil die nach § 8 der Patentanmeldeverordnung erforderlichen weiteren Exemplare der Anmeldungsunterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden waren.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2001, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am gleichen Tage, hat der Anmelder gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt, die er mit Schreiben vom 26. und 28. Mai 2001 begründet hat, wobei er beantragt, den Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.

Die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,00 ist am 8. März 2001 bei der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingegangen. Die Rechtspflegerin des 20. Senats hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2001 mitgeteilt, daß im Hinblick auf die gesetzliche Frist von einem Monat "nach der am 4. Februar 2001 bewirkten Zustellung" des Beschlusses festzustellen sein werde, daß die Beschwerde gemäß § 73 Abs 3 PatG als nicht erhoben gilt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin mitgeteilt: Er habe rechtzeitig vor Ablauf der Frist, nämlich am 1. März 2001, die Überweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt vorgenommen; da der 4. März ein Sonntag war, habe er mit einem rechtzeitigen Eingang der Zahlung bis Montag, 5. März, mithin fristgerecht, rechnen können und dürfen. Mit Schreiben vom 4. September 2001 bittet er um eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag.

Die nach § 8 der Patentanmeldeverordnung erforderlichen weiteren Unterlagen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 eingereicht.

II Das Schreiben vom 24. September 2001 in Verbindung mit dem Schreiben vom 4. September 2001 ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr anzusehen. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.

Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Zu diesen Fristen gehört auch die im vorliegenden Fall versäumte Frist des § 73 Abs 3 PatG. Danach ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich die Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen und die Beschwerdegebühr zu entrichten.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses - Erlangung der Kenntnis von dem unterlaufenen Irrtum bezüglich der Banklaufzeiten bei Überweisungen - gestellt worden; er enthält auch die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 123 Abs 2 Sätze 1 und 2 PatG).

III Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Dem Beschwerdeführer kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 123 Abs 1 PatG), denn er hat die übliche, nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, um eine Fristversäumung zu vermeiden (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdn 25 f). Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, er habe nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan, um eine rechtzeitige Zahlung zu bewirken. Der Senat hält den vorgetragenen Sachverhalt auf Grund des durchaus plausiblen Vortrags in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Überweisungsträger für wahr, ohne daß es weiterer Beweise bedürfte (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl, § 286 Rdn 3). Angesichts der heutigen schnellen Datenkommunikation auch und gerade im Bankenbereich, die allgemein bekannt ist, kann die Tatsache, daß bei den Wertstellungen im Bankenverkehr gleichwohl Verzögerungen in den Überweisungsablauf eingebracht werden, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es fehlen bei dem vorliegenden Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte, die den Vorwurf begründen könnten, der Beschwerdeführer habe mit einer Verzögerung im Zahlungsverkehr rechnen können und müssen und gleichwohl für einen solchen Fall keine Vorsorge getroffen. Nach alledem erscheint sein Versehen entschuldbar.

Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingegangen, mithin rechtzeitig.

IV Auf die nach erfolgter Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluß aufzuheben, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen das nach § 8 Patentanmeldeverordnung erforderliche zweite und dritte Exemplar seiner Patentanmeldung zu den Akten gereicht hat (Bl 24 ff. der Gerichtsakte).

Da das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, war die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 Nr 1 PatG).

Dr. Anders Kalkoff Dr. Hartung Dr. van Raden Pr






BPatG:
Beschluss v. 06.11.2001
Az: 20 W (pat) 38/01


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