Kammergericht:
Urteil vom 13. November 2009
Aktenzeichen: 5 U 68/07

(KG: Urteil v. 13.11.2009, Az.: 5 U 68/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz verurteilt. Außerdem wurde das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Kammergericht bezieht sich auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und ergänzt diese. Es geht um eine Werbebeilage, die von der beklagten Filiale verwendet wurde. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, worgegen diese Berufung eingelegt hat. Die Beklagte argumentiert, dass die Werbung mit durchgestrichenen Preisen weniger Spielraum für Interpretationen lasse und die bisherige Rechtsprechung zu "Statt-Preisen" nicht auf durchgestrichene Preise übertragbar sei. Das Kammergericht weist diese Argumente zurück und bekräftigt das Urteil des Landgerichts.

Es wird auf eine frühere Entscheidung des Kammergerichts in einem Eilverfahren verwiesen, in der festgestellt wurde, dass die durchgestrichenen Preise irreführend sind. Die Berufung kann diesen Aspekt nicht widerlegen. Das Kammergericht betont, dass die durchgestrichenen Preise nicht als Preise interpretiert werden können, die in anderen Filialen gefordert werden oder erst in Zukunft gelten sollen. Die Preise können vielmehr als unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers angesehen werden. Das Kammergericht argumentiert weiter, dass die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen in der Textilbranche nicht unüblich ist und der Verbraucher auch an solche Werbemethoden gewöhnt ist.

Das Kammergericht stellt fest, dass die Annahme der Beklagten, dass die durchgestrichenen Preise solche sind, die nach der Eröffnungsphase gelten sollen, dem optischen Aussagegehalt der Werbung widerspricht. Es handelt sich um irreführende Preisgegenüberstellungen, bei denen nicht deutlich wird, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Es wird darüber hinaus klargestellt, dass die frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu "Statt-Preisen" auch auf durchgestrichene Preise anwendbar ist.

Das Urteil des Kammergerichts bestätigt das erstinstanzliche Urteil und die Beklagte wird zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Es wird keine Revision zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Diese Inhaltsangabe umfasst etwa ein Drittel der Textlänge der Gerichtsentscheidung und ist in mehrere Absätze unterteilt, um den Text übersichtlicher zu gestalten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Urteil v. 13.11.2009, Az: 5 U 68/07


Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 - 102 O 27/07 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Wegen des genauen Erscheinungsbildes der angegriffenen Werbebeilage wird auf die Anlage A2 der - beigezogenen - Akten des Landgerichts Berlin zu 102 O 108/06 (Hülle Bl. 7 d.A./AH) verwiesen. Die im September 2006 in Berlin eröffnete Filiale der Beklagten (und damit die Zweigniederlassung) ist mittlerweile wieder geschlossen worden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Die Beklagte setzt sich im Einzelnen mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt u.a. vor:

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen lasse einen weniger weiten Interpretationsspielraum zu als die Werbung mit "Statt-Preisen" und die zu letzterer ergangene Rechtsprechung könne nicht ohne weiteres auf die Werbung mit durchgestrichenen Preisen übertragen werden. Dass die angesprochenen Verkehrskreise die im Streitfall durchgestrichenen Preise als Marktpreise bzw. durchschnittliche Preise der Konkurrenz oder aber als Preisempfehlung des Herstellers ansehen könnten, sei fernliegend. Der Verkehr könne naheliegenderweise nur davon ausgehen, dass sich ein im Rahmen der Eröffnungswerbung verwendeter Preisvergleich auf die Normalpreise des Werbenden, die nach der Eröffnungsphase gelten sollen, beziehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 8. Mai 2007, Az.: 102 0 27/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des Landgerichts Berlin zu 102 O 108/06 (vorangegangenes Eilverfahren) einschließlich 102 AR 75/06 (Schutzschrift der Beklagten) haben zu Informationszwecken vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht ist die Beklagte erstinstanzlich zur Unterlassung verurteilt worden. Der Senat verweist auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts, stimmt diesen zu und ergänzt sie im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich wie folgt:

I.

Zutreffend - und von der Berufung auch nicht angegriffen - hat das Landgericht es nicht für rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG gehalten, dass der Kläger nach erstinstanzlichem Abschluss des Eilverfahrens und Verweigerung einer Abschlusserklärung Hauptsachenklage eingereicht hat, ohne den rechtskräftigen Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten (vgl. auch OLGR München 2008, 457; OLG Köln GRUR-RR 2009, 183).

II.

Zutreffend hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 8, 3, 5 UWG angenommen.

Im vorangegangenen Eilverfahren - 5 U 193/06 - hat der Senat mit Hinweis vom 20. April 2007 ausgeführt:

"1.

Ein dahin gehendes Verständnis der Werbung, es handle sich bei den durchgestrichenen höheren Preisen um solche, die in sonstigen Filialen gefordert werden, scheidet für solche Verbraucher aus, die nicht wissen, dass es solche Filialen gibt. Dies ist - wie das Landgericht aus eigener Anschauung mit Recht festgestellt hat, und was auch der Senat aus eigener Anschauung nicht anders beurteilt - ein maßgeblicher und erheblicher Anteil solcher Berliner Verbraucher, die von der Existenz solcher Kaufhäuser an weiter entfernt liegenden Orten nichts wissen, entsprechende Hinweise vor Ort an der T nicht mitbekommen haben und die letzte Seite der Zeitungsbeilage nicht genau studiert haben. All diese Verbraucher können schlechterdings nicht meinen, dass es sich um in anderen Filialen geforderte Eigenpreise handelt.

2.

Die vorstehend erwähnten Verbraucher könnten zwar in der Tat meinen, es handle sich bei den durchgestrichenen Preisen um diejenigen, die erst in Zukunft gefordert werden.

Das ändert aber nichts daran, dass für denjenigen, der von weiteren Filialen nichts weiß und auf die Idee, der durchgestrichene Preis könnte ein erst in Zukunft (voraussichtlich) zu fordernder Preis sein, nicht kommt (wie auch selbst die Antragsgegnerin nicht in ihrer Schutzschrift), nur noch der Schluss [bleibt], es handle sich um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers (oder - was offen bleiben kann, weil es ebenfalls nicht zuträfe - um "marktübliche" Preise). Da es sich um solche in Wirklichkeit nicht handelt, liegt nach allem eine Irreführung eines erheblichen Teils der Verbraucher vor, zumal noch diejenigen - für sich genommen vielleicht zahlenmäßig nicht erheblich ins Gewicht fallenden - Verbraucher als in die Irre geführt hinzukommen, die zwar von den anderen Filialen wissen, gleichwohl aber irrig nicht auf einen Eigenpreisvergleich schließen, sondern auf den Vergleich mit der Herstellerpreisempfehlung.

3.

Dass eine Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen in der Textilbranche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin unüblich sein mag, ändert nichts an dem nahe liegenden Fehlschluss für den vorstehend angeführten Teil der angesprochenen Verbraucher, dem kein anderer Schluss bleibt als der hier als unzutreffend dargestellte. Der Verbraucher ist auch daran gewöhnt, mit neuen, bislang "unüblichen" Werbemethoden angesprochen zu werden.

4.

Zu allem tritt hinzu, dass es auch nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung dabei bleibt, dass die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis irreführend ist, wenn in der Werbeanzeige - wie auch hier - nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt (BGH GRUR 2005, 692, 694 - "statt"-Preis, unter [uneingeschränkter] Inbezugnahme von BGH GRUR 1980, 306, 307 - Preisgegenüberstellung III)."

III.

An Vorstehendem hält der Senat (in veränderter Besetzung) auch in Ansehung des Berufungsvorbringens fest.

1.

Die Annahme, dass im Streitfall die (ohne Erläuterung) durchgestrichenen Preise solche seien, die nach der Eröffnungsphase gelten sollen, widerstreitet dem optischen Aussagegehalt und liegt daher in einer Weise fern, dass sie nach der Einschätzung der erkennenden Senatsmitglieder vernachlässigt werden kann. (Sogar die Beklagte selbst hat dieser Annahme in ihrer Schutzschrift vom 11. September 2006 auf Seite 4 Mitte [Beiakten LG Berlin zu 102 AR 75/06] noch dezidiert widersprochen.) Der optische Aussagegehalt ist nämlich gegenteilig derjenige, dass zunächst ein bestimmter (höherer) Preis galt, dieser dann später (im übertragenen Sinne) "durchgestrichen" wurde und zugleich ein neuer (niedrigerer) Preis (im übertragenen Sinne) "danebengesetzt" wurde. Einen erst zukünftigen Preis zunächst "hinzuschreiben", nur um ihn sogleich wieder "durchzustreichen", und durch den zunächst einmal geforderten Preis zu ersetzen, ergibt dagegen keinen logischen Sinn, also keinen vernünftigen optischen Aussagegehalt.

2.

Vorstehenden Beurteilungen steht - anders als die Berufung meint - BGH GRUR 2007, 603 - UVP - (mit einer maßgeblich anderen Fallgestaltung) nicht entgegen, insbesondere wird dort auch nicht etwa von besagter Vorgabe in BGH GRUR 2005, 692, 694 [sub 2 b aa] - "statt"-Preis - abgerückt (nunmehr kritisch zu letzterem freilich Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 1.131 f.). Dass die zuletzt genannte Entscheidung hier - wie die Berufung meint - nicht einschlägig soll, weil hier ein durchgestrichener und kein "statt"-Preis in Rede steht, leuchtet dem Senat nicht ein, weil beide Aussageformen den identischen Inhalt aufweisen. Sonach liegt eine Irreführung durch mehrdeutige Preisgegenüberstellung vor, wenn - wie im Streitfall - nicht deutlich wird, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (so auch noch Bornkamm a.a.O., Rdn. 7.87, m.w.N.).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

D.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil entgegen der Annahme der Berufung die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Übertragung der zu "Statt-Preisen" ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf durchgestrichene Preise beruht nicht auf rechtsgrundsätzlichen Erwägungen, sondern auf der tatrichterlichen Feststellung des Senats, dass beide Aussageformen inhaltlich identisch sind und demzufolge vom Publikum in identischer Weise verstanden werden. Eine streitentscheidende Divergenz zu BGH WRP 2000, 1266, 1269 - Neu in Bielefeld II [insoweit nicht abgedruckt in GRUR 2001, 84] - besteht nicht. Dort wurden zwar Deutungen i.S. eines "allgemein gültigen Marktpreises" als fernliegend bezeichnet, was aber damit begründet wurde, dass es dort - anders als hier - um die durch starken Preiswettbewerb gekennzeichnete Computerbranche ging. Überdies war eine - im Streitfall nach Auffassung des Senats durchaus heranzuziehende - Deutung als "unverbindliche Preisempfehlung" des Herstellers nicht Gegenstand der Erörterungen in jener Entscheidung. Schließlich waren dort die durchgestrichenen Preise noch mit dem Wort "Normalpreis" bezeichnet, sodass auch insoweit ein maßgeblicher Unterschied zum Streitfall besteht, wo die durchgestrichenen Preise weitgehend unerläutert geblieben sind.






KG:
Urteil v. 13.11.2009
Az: 5 U 68/07


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