VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 20. April 2016
Aktenzeichen: VerfGH 188/14, 188/14

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 20.04.2016, Az.: VerfGH 188/14, 188/14)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Weigerung der Beteiligten, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen unterlassener Auskunftserteilung an das Amtsgericht Tiergarten weiterzuleiten.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beteiligten nach § 491 Abs. 1 StPO i. V. m. § 19 BDSG Auskunft über die dort gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 20. September 2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm daraufhin am 7. Oktober 2014 mit, dass der Antrag unzulässig sei, weil bezüglich des Auskunftsbegehrens bereits eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorliege. Daher werde sie den Antrag weder sachlich bescheiden, noch dem Gericht vorlegen.

Nach weiterem, ergebnislosem Schriftwechsel mit der Beteiligten und nachdem er am 2. November 2014 Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erhoben hatte, die bis dahin noch nicht beschieden worden war, hat der Beschwerdeführer am 17. November 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat zunächst beantragt festzustellen, dass die Weigerung der Staatsanwaltschaft Berlin, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Amtsgericht Tiergarten zu übersenden, seine Grundrechte auf effektiven Rechts-schutz (Art. 15 Abs. 4 VvB), auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB) verletzt.

Mit Verfügung vom 14. April 2015 hat die Beteiligte dem Amtsgericht Tiergarten den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 20. September 2014 vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin geltend gemacht, dass er trotz Erledigung ein weiterhin bestehendes Interesse an der beantragten Feststellung habe, weil seitens der Beteiligten die Gefahr einer Wiederholung des von ihm beanstandeten Verhaltens drohe. Diese begründet er damit, dass es durch die Beteiligte zu weiteren, gleichartigen Verletzungen seiner Rechte gekommen sei. Zunächst habe er im hiesigen Ausgangsfall am 9. November 2014 bei der Beteiligten einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung, und zwar wegen der Nichtweiterleitung des Antrages vom 20. September 2014, gestellt; auch diesbezüglich sei keine Vorlage an das Gericht erfolgt. Darüber hinaus habe die Beteiligte in einem Ermittlungsverfahren, in dem sie einen Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zunächst abgelehnt habe, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. November 2014 ebenfalls längere Zeit nicht weitergeleitet, bis sie ihm dann im Dezember 2014 doch noch Akteneinsicht gewährt habe. Schließlich seien in noch drei weiteren Fällen im Zeitraum von August bis Oktober 2015 von ihm gestellte Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Akteneinsichtsgesuchen nicht an das Gericht weitergeleitet worden.

Die Beteiligte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 166/12 - Rn. 11; st. Rspr.). In Fällen der Erledigung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, ob die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, juris Rn. 25).

Nach diesen Maßstäben kann ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.

Eine weiterhin bestehende Beeinträchtigung hat er nicht geltend gemacht. Auch ist nicht erkennbar, dass ohne Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf ein besonders bedeutsames Grundrecht oder einen besonders belastenden Eingriff unterbliebe.

Auch eine Wiederholungsgefahr hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Soweit er die Nichtweiterleitung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 2014 im hiesigen Ausgangsverfahren sowie eines weiteren entsprechenden Antrags vom 1. November 2014 in einem anderen Verfahren anführt, vermögen diese Umstände eine Wiederholungsgefahr nicht zu begründen, da die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen den Begehren des Beschwerdeführers letztlich entsprochen hat.

Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus auf drei weitere Fälle der Nichtweiterleitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Ermittlungsverfahren durch die Beteiligte in den Monaten August bis Oktober 2015 verweist, kann er damit nicht gehört werden. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die sich nach der Darstellung des Beschwerdeführers bereits realisiert haben. Dagegen sind gesonderte Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben. Die Gefahr einer Wiederholung des am 14. April 2015 erledigten Vorgangs kann damit nicht begründet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof und entspricht billigem Ermessen.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 20.04.2016
Az: VerfGH 188/14, 188/14


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