(BPatG: Beschluss v. 19.02.2001, Az.: 30 W (pat) 132/00)
Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke 647 767 werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 IR - vom 23. April 1998 und vom 2. März 2000 aufgehoben, soweit der IR-Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 117 042 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt bzw teilweise versagt worden ist.
Mit Beschluss vom 23. April 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 IR - der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt. Mit Beschluss vom 2. März 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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