Amtsgericht Charlottenburg:
Urteil vom 24. Juli 2012
Aktenzeichen: 216 C 513/11

(AG Charlottenburg: Urteil v. 24.07.2012, Az.: 216 C 513/11)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 50,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2011 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 74 % und der Beklagte 26 % zu zahlen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie; Ersatz wegen unterlassener Urhebernennung und Abmahnkosten, nachdem auf der Rechtsanwaltshomepage des beklagten Rechtsanwaltes ein angeblich vom Kläger gefertigtes Foto ohne Namensnennung des Klägers gezeigt wurde.

Auf der Plattform ... .de können Fotografen ihre Bilder anpreisen und unter bestimmten Bedingungen zur Nutzung freigeben. Wer dort eingestellte Bilder nutzen möchte, muss sich dort mit Namen und Passwort anmelden, ferner die Nutzungsbedingungen €der Plattform ... .de annehmen€ (Bl. 4). Auf die Nutzungslizenzen wird er €hingewiesen€ (Bl. 4). Die Bedingungen bzw. Lizenzen sind jeweils durch einen Link erreichbar (Bl. 4).

In den Nutzungsbedingungen heißt es unter Ziffer 8: €Urheberbenennung und Quellenangabe ... Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise ... ... und den Urheber ... mit seinem ... Fotografennamen bei ... in folgender Form zu nennen:,ã Fotografenname / ... ´€ (Bl. 22).

Die Nutzungslizenzen werden in 2 Ausgestaltungen verwendet. Einmal die Ausgestaltung als €Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer€ für die €redaktionelle (nicht-kommerzielle) Nutzung€ (K4, Bl. 25-27) sowie für die €redaktionelle, als auch die kommerzielle Nutzung€ (K5, Bl. 28-30). Jeweils heißt es einleitend in der Präambel: €In der vorliegenden Vereinbarung ist geregelt, unter welchen Bedingungen die Nutzer ... die zur Verfügung gestellten Fotos ... verwenden dürfen€. Sodann heißt es unter Ziff. €II. Nutzungsarten€: €Übertragen werden folgende Nutzungsarten ... das Abruf- und Onlinerecht ...€. Weiter heißt es unter Ziff. III, dass der Urheber auf eine Vergütung verzichtet und schließlich unter Ziff. €IV. Urheberbenennung und Quellenangabe€: €Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise ... Fotografennamen bei ... in folgender Form zu nennen:,ã Fotografenname / ... ´€. Ferner wird dort erläutert, dass ein entsprechender Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer zustande kommt durch Upload (seitens des Urhebers) und Download (seitens des Nutzers).

Auf der Unterseite, auf welcher ein ausgewähltes Foto dargestellt wird, wird nochmals hingewiesen: €Bitte bei Bildverwendung Punkt 8 der Nutzungsbedingungen (Urheberbenennung und Quellenangabe) beachten€.

Die streitgegenständliche Fotografie €BGB€ (in Kopie in Anlage K1) wurde auf der Online-Bilddatenbank ... .de veröffentlicht (Screenshot der Datenbank in Anlage K2 mit Hinweis auf Kläger als Fotografen). Als Fotograf war der Kläger angegeben.

Der Beklagte betreibt eine Anwaltskanzlei und verwendete auf seiner Homepage hierfür die Fotografie €BGB€ (Screenshot Anlage K7), wofür er eine Kopie von ... .de entnahm. Eine namentliche Nennung des Klägers fand nicht statt. Das Foto wurde dort mindestens 6 Monate benutzt.

Mit Schreiben vom 29.7.2011 (K10 = Bl. 35 ff.) mahnten die Prozessvertreter des Klägers den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung ab und forderten die Zahlung von 620 EUR €Schadensersatz€ sowie die Erstattung von 546,69 EUR Rechtsverfolgungskosten.

Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wies weiter gehende Ansprüche aber ausdrücklich zurück (Schreiben vom 10.8.2011, K11).

Der Kläger behauptet, er sei Schöpfer der streitgegenständlichen Fotografie €BGB€. Der Beklagte habe sein Urheberrecht hieran widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Der Beklagte habe das Foto nicht nur 6 Monate, sondern von 26.11.2010 bis 10.7.2011 unverändert öffentlich zugänglich gemacht (Bl. 6). Die angemessene fiktive Lizenzanalogie betrage € unter Zugrundelegung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) - 310 EUR (Bl. 72). Seine Prozessbevollmächtigten würden (für die außergerichtliche Abmahnung) ihm gegenüber nach RVG abrechnen.

Der Kläger meint, die gewährte Rechteeinräumung an den Beklagten habe i.S.d. €§ 158 BGB€ unter der Bedingung der Einhaltung der geschuldeten Urheber- und Quellenangabe gestanden.

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage folgende Positionen:

- 310 EUR Schadensersatz berechnet im Wege der Lizenzanalogie

- 310 EUR Ersatz wegen Nichtbenennung als Urheber

- 496,41 EUR Rechtsverfolgungskosten für die Abmahnung (berechnet nach 1,3 Geschäftsgebühr bei 6.000 EUR Gegenstandswert, vgl. Bl. 15).

Der Kläger beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 620,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger 496,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Nichtaufführung des Bildnachweises sei durch eine €aktualisierende Handlung des Administrators€ entstanden (Bl. 71). Er habe nicht fahrlässig gehandelt (Bl. 72, 92).

Es läge nahe, dass eine Honorarvereinbarung des Klägers mit seinen Anwälten bestehe (Bl. 73).

Der Beklagte meint, der Kläger handele rechtsmissbräuchlich (Bl. 71, 91f.).

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet

I. Schadensersatz wegen öffentlicher Zugänglichmachung

Der Kläger kann vom Beklagten nicht Zahlung i.H.v. 310 EUR dafür verlangen, weil dieser die streitgegenständliche Fotografie auf seiner Homepage öffentlich zugänglich gemacht hat.

Ein Anspruch folgt nicht aus §§ 97 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG.

Eine widerrechtliche Verletzungshandlung liegt nicht vor. Denn der Kläger hat € wenn er Urheber wäre (was an dieser Stelle offen bleiben kann) - dem Beklagten jedenfalls ein einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 1 und 2 UrhG) zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt. Dies deshalb, weil nach Upload des streitgegenständlichen Fotos auf ... .de und anschließendem Download durch den Beklagten ein Lizenzvertrag entsprechend dem Musterlizenzvertrag für die €redaktionelle, als auch die kommerzielle Nutzung€ (K5, Bl. 28-30) zustande gekommen wäre, §§ 133, 157 BGB.

An der Rechteeinräumung (für den streitigen Zeitraum in der Vergangenheit) ändert nichts, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Nutzungsbedingungen von ... .de und dem eben genannten Lizenzvertrag eine Urhebernennung unterlassen hat. Die eben genannte Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes hat unabhängig davon bestand, da entgegen der klägerischen Auffassung die Rechteeinräumung nicht gem. § 158 Abs. 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung entsprechender Urheberangabe stand bzw. auch nicht gem. § 158 Abs. 2 BGB unter einer (näher liegenden) auflösenden Bedingung bei Verstoß gegen die Urheberbenennungspflicht stand.

Dies folgt aus der Auslegung des geschlossenen Lizenzvertrages.

Zunächst spricht Wortlaut und Gestaltung (Systematik) des Lizenzvertrages gegen eine entsprechende Verknüpfung. Denn es fehlt an einem klaren und deutlichen Hinweis auf eine entsprechende Verknüpfung. So wird in Ziff. I unter €Lizenzart€ ohne Einschränkung oder Verknüpfung mit der Benennungspflicht ausgeführt €Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine ... Lizenz ...€. Ebenso einschränkungslos heißt es in folgender Ziff. II unter €Nutzungsarten€: €Übertragen werden folgende Nutzungsarten ... Abruf- und Onlinerecht ...€. Allenfalls aus der Präambel kann eine Verknüpfung geschlossen werden. Denn dort heißt es €In der vorliegenden Vereinbarung ist geregelt, unter welchen Bedingungen die Nutzer ... die ... Fotos ... verwenden dürfen€. Ein Hinweis auf § 158 BGB oder gar darauf, dass die Rechteeinräumung von den Einhaltungen der weiteren Bestimmungen des Lizenzvertrages abhängen soll, erfolgt nicht. Die notwendige klare und eindeutige Verknüpfung fehlt damit. Auch im Urheberrecht ist insofern wegen den weitreichenden Konsequenzen und der Atypik einer solchen Vereinbarung (da grundsätzlich das Abstraktionsprinzip gilt) eine eindeutige Regelung notwendig. Für die Verknüpfung von Rechteübertragung und Gegenleistung hat der BGH dies bereits entscheiden (BGH, Urt. v. 15.04.1958 € I ZR 31/57 € Die Privatsekretärin; so auch Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor § 31 Rdn. 30 m.w.N.), was für den Fall weiterer Nebenpflichten erst Recht gelten muss (so dass hier offen bleiben kann, ob Benennungspflicht und Rechteeinräumung synallagmatisch verknüpft sind, was allerdings nahe liegend ist). Entsprechend klare Lizenzbedingungen sind im Urheberrecht auch bekannt. Prominentes Beispiel sind sog. Freie Lizenzen (v.a.) im Softwarebereich bzw. sog. Open Content Lizenzen, wo (zur wehrhaften Durchsetzung des sog. Copyleft-Prinzips) die Rechteeinräumungen ausdrücklich unter die Bedingung gestellt werden, dass abgeleitete Werke wiederum nur unter entsprechend freien Lizenzen vertrieben werden (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 der GNU General Public License Version 3: €Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz€, zit. nach inoffizieller Übersetzung unter http://www.gnu.de/documents/gpl-3.0.de.html).

Gegen das hiesige Verständnis des Lizenzvertrags spricht auch nicht der Sinn- und Zweck der getroffenen Vereinbarung und die Umstände der Rechteeinräumung. Denn unstreitig ging es dem Kläger, der seine Fotos kostenlos über ... .de kostenlos beliebigen Dritten zur Verfügung stellt, ganz vorrangig darum, dass sein Name verbreitet wird. Dies kann er durch die vorgenommene Vereinbarung zur Namensnennung einfach erzwingen. Der Kläger zeigt durch die gewählte Verbreitungsform selbst, dass monetäre Interessen im Hintergrund stehen. Er ist ohne eine echte Bedingung i.S.d. § 158 BGB auch nicht unbillig belastet, da er bei Nichtbeachtung der Urhebernennung vom Lizenzvertrag zurücktreten kann.

Auch die sog. Zweckübertragungslehre (vgl. auch § 31 Abs. 5 UrhG) spricht nicht gegen hiesige Auslegung: Rechtfertigung und Schutzzweck der Zweckübertragungslehre ist Sicherung angemessener Vergütung des Urhebers (Dreier/Schulze, aaO, § 31 Rdn. 113), was nicht für eine hiesige Verknüpfung nach § 158 BGB spricht, da diese Verknüpfung vorliegend nicht die Funktion einer Vergütung, sondern eine Art Straffunktion bedienen würde.

Selbst wenn man vorliegend das Fehlen einer Bedingung i.S.v. § 158 BGB zweifelhaft sehen sollte, so würden die Zweifel hier gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers gehen. Die §§ 305 ff. BGB gelten auch im Urheberrecht bzw. urheberrechtlichen Lizenzverträgen (Dreier/Schulze, aaO, Vor § 31 Rdn. 14).

Selbst wenn man schließlich den Lizenzvertrag so verstehen würde, dass hier eine echte Bedingung gem. § 158 BGB vereinbart sein soll, so wäre diese jedenfalls überraschend und daher gem. § 305c Abs. 2 BGB unwirksam. Vergleichbar überraschend wäre es beispielsweise, wenn die Nutzungsbedingungen eines Schwimmbades in den €Nutzungsbedingungen€ das Verbot des €Rennens am Beckenrand€ gem. § 158 BGB mit dem Recht zum Einlass verknüpfen wollten, so dass ein Schwimmbadnutzer nach Rennen am Beckenrand automatisch (rückwirkend) einen Hausfriedensbruch begangen hätte.

II. Ersatz wegen fehlender Urhebernennung

Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 245,00 EUR wegen unterlassener Urheberbenennung fordern.

Der Anspruch folgt aus §§ 97 Abs. 2 S. 4, 13 UrhG.

Der Kläger ist Urheber der streitigen Fotografie. Eine entsprechende, vom Beklagten nicht erschütterte Vermutung folgt vorliegend schon daraus, dass der Kläger auf ... .de als Urheber genannt ist (der Rechtsgedanke des § 10 Abs. 1 UrhG kann beweiserleichternd herangezogen werden, vgl. Dreier/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 6) und auch eine Serie der Aufnahmen vom streitigen Foto vorlegen kann.

Eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzungshandlung liegt vor, da der Beklagte das Foto unter Verstoß gegen die Namensnennungspflicht (§ 13 UrhG) öffentlich zugänglich gemacht hat.

Der Beklagte ist passivlegitimiert jedenfalls als sog. Veranlasser (vgl. hierzu Dreier/Schulze, aaO, § 97 Rdn. 23), weil er sich insofern die Einstellung des Fotos (ohne Namensnennung) bzw. das Unterlassen der Namensnennung nach Konfigurationen durch €aktualisierende Handlung des Administrators€ zurechnen lassen muss, da es um seine Homepage geht, unter der er als Anwalt auftritt und für welche er die Verantwortung übernimmt. Eine Zurechnung nach § 99 UrhG kann daher dahin stehen. § 7 TMG besagt hierfür nichts, da aus der Regelung nur folgt, dass die §§ 8 € 10 TMG nicht anwendbar sind.

Es ist auch von einem schuldhaften Handeln des Beklagten auszugehen. Denn es ist davon auszugehen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, an welche im Urheberrecht strenge Anforderungen zu stellen sind (Dreier/Schulze, aaO, § 97 Rdn. 57), missachtet hat. Die Ausführungen des Beklagten (den insofern eine sekundäre Darlegungslast trifft) dazu, dass er seinen (mit der Homepage befassten) Administrator sorgfältig ausgewählt hat und stichprobenhaft überwacht habe, sind nicht ausreichend substantiiert. Es fehlt jeglicher substantiierte Vortrag, wie der Beklagte die gebotene sorgfältige Prüfung über Bestand seiner Nutzungsberechtigung (Unterlassen Namensnennung) vorgenommen haben will und wie es trotz Vornahme der gebotenen sorgfältigen Prüfung zur Einhaltung des geschlossenen Lizenzvertrages (inkl. Namensnennungspflicht) im vorliegenden Fall zur unterlassenen Namensnennung kommen konnte.

Die Höhe der Entschädigung kann das Gericht schätzen, § 287 ZPO. Anerkannt ist, dass eine Entschädigung i.H.d. fiktiven Lizenzgebühr (sog. 100 %iger Verletzerzuschlag) angemessene Schätzgrundlage ist. Zu grunde gelegt werden können die vom Kläger eingeführten MFM Empfehlungen, vorliegend die Vergleichswerte für €Online-Nutzungen, Internet ...€ (MFM-Empfehlungen, 2011, S. 76). Diese führen für eine Nutzungsdauer von 6 Monaten einen Wert von 180 EUR und für 1 Jahr einen Wert von 310 EUR an. Der konkrete Vergleichsbetrag kann aus diesen Beträgen interpoliert werden, da es vorliegend um eine Nutzung von 9 Monaten geht (26.11.2010 bis 10.7.2011), d.h. 245 EUR. Eine kürzere Nutzungsdauer kann der Beklagte, der den angeblich kürzeren Nutzungszeitraum nicht einmal spezifiziert, nicht substantiiert darlegen. Ein weiterer Abschlag ist entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht deshalb angemessen, weil der Kläger sein Foto ohnehin vielfach kostenlos über ... .de im Internet vertreibt. Die vielfache kostenlose Lizenzierung über ... .de zeigt eher, dass es dem Kläger zuvorderst auf die Namensnennung ankommt, was hier (angemessene Entschädigung nach § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG) eher zugunsten des Klägers zu gewichten ist.

Ob der Kläger selbst die streitgegenständliche Fotografie verbreiten durfte und hierfür nicht etwa (weil das fotografierte Objekt, der €BGB-Buchrücken€ selbst schutzfähige Gestaltung ist) der Einwilligung Dritter (hier z.B. des Verlages der BGB-Ausgabe) bedurft hätte, kann dahin stehen, da der Beklagte die entsprechenden Voraussetzungen nicht eingewandt hat. Somit kann auch dahin stehen, ob er einen entsprechend denkbaren Verstoß des Klägers hier mit § 242 BGB der Klage entgegen halten könnte.

III. Abmahngebühr

Der Kläger kann Erstattung seiner erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung des Beklagten i.H.v. 50,00 EUR erstattet verlangen.

Der Anspruch folgt aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG als auch aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i.V.m. § 249 BGB.

1)

Allerdings bleibt der Kläger für die geltend gemachte Höhe der erforderlichen Aufwendungen bzw. des ihm (durch Inanspruchnahme seitens seines Prozessbevollmächtigten für die Abmahnung) entstanden Schadens beweisfällig.

Erstattungsfähig kann nur der erforderliche Betrag sein, den der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten für die Abmahntätigkeit schuldet. Für die konkrete Höhe der entsprechenden Verbindlichkeit tritt der Kläger keinen Beweis an, nachdem der Beklagte bestritten hat, dass zwischen Kläger und dessen Prozessbevollmächtigtem nach RVG abgerechnet wird. Hierfür besteht keine tatsächliche Vermutung. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG kann in außergerichtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden Abmahnung eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Hiervon wird auch vielfach Gebrauch gemacht, gerade wenn, wie vorliegend € was unstreitig ist € der Anwalt vielfach mit gleich gelagerten außergerichtlichen Angelegenheiten betraut ist, was in der mdl. Verhandlung erörtert wurde. Die eingereichte Abrechnung nach RVG (Bl. 99) bietet als Privaturkunde Beweis nur dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers diese ausgestellt hat; keinesfalls ist damit bewiesen, wie tatsächlich abgerechnet wird und v.a. welche Beträge im Innenverhältnis geschuldet sind. Auf die Notwendigkeit eines Beweisantrittes wurde in der mdl. Verhandlung ausdrücklich hingewiesen, auch die Geeignetheit einer Zeugenvernehmung wurde erörtert.

Allerdings kann das Gericht einen Mindestbetrag schätzen gem. § 287 ZPO. § 287 ZPO führt dazu, dass € wenn wie hier € der Anspruch dem Grunde nach feststeht, auch die Darlegungslast erleichtert wird: auch bei Lücken im Vortrag ist eine Schätzung vorzunehmen, wenn hierfür genügend Anhaltspunkte vorliegen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rdn. 5). Lässt sich auf diese Weise zumindest ein Mindestanspruch ermitteln, so ist die Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO sogar geboten. Sie ist erst unzulässig, wenn die Schätzung mangels Anhaltspunkten €völlig in der Luft hängen€ würde (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rdn. 4). Dabei nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, dass eine Schätzung ungenau bleiben muss, zumal Unsicherheiten bei der Schätzung eines Mindestbetrages zu Lasten des Gläubigers gehen müssen. Ausreichende Anhaltspunkte für einen Mindestanspruch sind vorliegend damit gegeben, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Prozessvertreter des Klägers zumindest sein Auslagen decken muss und sich der Kläger ihm gegenüber entsprechend verpflichtet, weshalb 50 EUR eine ausreichend tragfähige Schätzgrundlage bilden. Gleichzeitig ist hiermit im Wege der Schätzung berücksichtigt, dass die Abmahnung teilweise unberechtigt ist (Geltendmachung unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung in der Vergangenheit, s.o.) und der Gegenstandswert zu hoch gegriffen ist, was zu einer Kürzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten führt (§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG führt zur Erstattung der €erforderlichen€ Aufwendungen, €soweit€ die Abmahnung berechtigt ist; das Gleiche gilt im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit als Schadensersatz).

Der Kläger ist nicht auf die Forderung von Freistellung beschränkt, da der Beklagte eine Ersatzleistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat.

2)

Der Beklagte kann nicht darlegen und beweisen, dass die Forderung der Abmahngebühren rechtsmissbräuchlich wäre und der Kläger diese daher gem. § 242 BGB nicht fordern kann. Zwar kann auch im Urheberrecht die Geltendmachung gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoßen, worauf selbst im Allgemeinen urheber- bzw. rechteinhaberfreundliche Stimmen hinweisen (J.B. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 97a Rdn. 38 und § 97 Rdn. 189 ff.). Damit soll u.a. in den Fällen der Ausübung von Urheberrechten eine Schranke gesetzt werden, wenn die Ausübung letztlich Mittel zum vorrangigen Zweck ist, Gebühren zu erzielen. Eine entsprechende Beschränkung des Urheberrechtes wendet sich nicht gegen den gebotenen Schutz des Urhebers. Im Gegenteil: eine entsprechende Einschränkung sanktioniert die Fälle von Ausübungen des Urheberrechts, welche langfristig zu einem Akzeptanzverlust des Urheberrechts führen müssen und die vom Kläger zitierten Stammtischdebatten beflügeln.

Die entsprechenden Voraussetzungen einer missbräuchlichen Geltendmachung durch den Kläger kann der Beklagte indes nicht darlegen, jedenfalls nicht beweisen. Denn der Beklagte kann nicht darlegen und beweisen, dass es dem Kläger vorrangig um Gebührenerzielung ginge und der Kläger kein legitimes Interesse mit seinen Abmahnung verfolge.

Die in den Raum gestellten Zitate anderer Verletzer, gegen welche der Kläger vorgegangen ist, belegen zunächst nur, dass der Kläger rigoros seine Rechte geltend macht und allenfalls, dass der Kläger zumindest in bestimmten Kreisen eher für seine Abmahntätigkeit, denn für sein fotografisches Schaffen bekannt sein mag. Zu Recht weist der Kläger aber darauf hin, dass im Urheberrecht an die Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderung von Abmahngebühren hohe Anforderungen zu stellen sind (J.B. Nordemann, aaO). Die massenhafte Abmahn- und Gerichtstätigkeit eines Urhebers genügt hierfür noch nicht.

Dass der Kläger vielfach Fotos kostenlos lizenziert, genügt hierfür selbstredend auch nicht, um ein deutliches Überwiegen der Gebührenerzielungsabsicht beim Kläger zu unterstellen, zumal am Geschäftskonzept des Klägers ein legitimes Interesse (Steigerung Bekanntheit) nicht verleugnet werden kann.

Unerheblich ist schließlich, dass der Beklagte bestreitet, der Kläger sei als Fotograf wirtschaftlich tätig. Der Beklagte verkennt hierbei, dass er insofern im Rahmen seines Einwandes des Rechtsmissbrauches darlegungs- und beweisbelastet ist und es somit zunächst an ihm läge, die vom Kläger vorgetragenen geschäftlichen Aktivitäten substantiiert zu bestreiten.

IV.

Die Zinsforderungen sind begründet gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 1 und 4 UrhG i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei für die Unterliegensanteile ein fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden war (1.116,41 EUR) um dem Gewicht des Unterliegens bei den Nebenforderungen Rechnung zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.






AG Charlottenburg:
Urteil v. 24.07.2012
Az: 216 C 513/11


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