Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 16. Dezember 1998
Aktenzeichen: 13 W 75/98

(OLG Köln: Beschluss v. 16.12.1998, Az.: 13 W 75/98)

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozess zu führen ist. Das gilt auch dann, wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt das Mandatsverhältnis gekündigt und die Aufhebung seiner Beiordnung beantragt hat. 2. Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter im Anwaltsprozess den Anwalt in Ansehung eines von der Partei persönlich eingereichten umfangreichen Schriftsatzes fragt, ob er dies nicht habe verhindern können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 27.11.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 28.10.1998 wird verworfen. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Das Rechtsmittel erweist sich bereits als unzulässig, da es nicht durch einen beim Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Beklagten zu 2) persönlich eingelegt worden ist.

Das Erfordernis des Anwaltszwanges folgt aus § 569 Abs. 2 ZPO, da der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, dass der Ablehnungsantrag gem. §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann (vgl. OLG Köln MDR 1996, 1182 f. m. w. N. der herrschenden Kommentarliteratur). Der gegenteiligen Auffassung des OLG München (zitiert bei Vollkommer MDR 1996/1299 f.), das das Ablehnungsverfahren als "einseitigen Streit der ablehnenden Partei mit dem Richter" ansieht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dies trifft nämlich im Hinblick auf die gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG notwendige Beteiligung des Gegners im Ablehnungsverfahren und auch im Hinblick auf das selbständige Ablehnungsrecht des Gegners gemäß § 42 Abs. 3 ZPO nicht zu (vgl. Vollkommer a.a.O.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom Anwaltszwang zu machen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.08.1998 das Mandatsverhältnis gekündigt hat und mit Schriftsatz vom 26.08.1998 die Aufhebung der Beiordnung beantragt hat (Bl. 904 ff. d. A.).

Allein dies führt nämlich nicht dazu, dass der Beschwerdeführer nunmehr als nicht mehr anwaltlich vertreten anzusehen wäre.

Rechtsanwalt Dr. H. ist dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichts vom 17.07.1997 gemäß § 121 ZPO beigeordnet worden. Dies begründet gemäß § 48 BRAO die Pflicht zur Übernahme des Mandats und zur Prozeßvertretung im Sinne eines Kontrahierungszwanges. Wenn - wie hier - das Gesuch um Prozeßkostenhilfe von einem Rechtsanwalt gestellt worden ist und die Beiordnung ausdrücklich beantragt worden ist, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für den Fall der Beiordnung auch Prozeßvollmacht auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages erteilt ist (vgl. MK-Wax § 121 ZPO, Rn. 14 f.). Die Kündigung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr. H. bewirkt im Außenverhältnis nicht das Erlöschen der Vollmacht; diese erlischt gem. § 87 Abs. 1 ZPO erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten. Nicht einmal die Aufhebung der Beiordnung und die eventuelle Beiordnung eines neuen Prozeßbevollmächtigten durch das Gericht, die in Betracht kommt, wenn der Beschwerdeführer nicht durch eigenes schuldhaftes Verhalten Anlaß zur Kündigung des Mandatsverhältnisses gegeben hat (vgl. Zöller-Philippi § 121, Rn. 34 mit Rspr.-Nachweisen), führt im Verhältnis zum Gericht und zum Prozeßgegner dazu, dass die Prozeßvollmacht des bisherigen Prozeßbevollmächtigten im Außenverhältnis erlischt. Dieser hat dementsprechend auch noch Prüfungs- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Mandanten, ob - z. B. zur Fristwahrung - noch Maßnahmen im Interesse der Partei zu treffen sind (vgl. MK-Wax § 121 ZPO, Rn. 15).

Der Beschwerdeführer ist danach weiterhin anwaltlich vertreten; eine Ausnahme vom Anwaltszwang ist nicht geboten.

Da die sofortige Beschwerde nicht vom Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist und sich schon deshalb als unzulässig erweist, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Beschwerdeführer wegen der Versäumung der zweiwöchigen Notfrist gem. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen wäre. Soweit er geltend gemacht hat, er habe am Tage des Fristablaufes bis zu 30 mal vergeblich versucht, die Beschwerdeschrift an das Landgericht Aachen zu faxen, weil das Empfangsgerät besetzt gewesen sei oder nicht reagiert habe, ist dies jedenfalls allein durch die Vorlage von Sendebestätigungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus den überreichten Sendebestätigungen ergibt sich nämlich nicht die Nummer des Empfangsgerätes beim Landgericht Aachen.

Im Übrigen wäre der sofortigen Beschwerde aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat vorab Bezug nimmt, hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. für unbegründet erachtet.

Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur solche Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Selbst Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen stellen regelmäßig keinen Ablehnungsgrund dar, solange nicht weitere Gesichtspunkte dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 42 Rdnrn. 22 ff. m.w.N.).

Gründe, die vor diesem Hintergrund die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, hat der Beklagte nicht dargetan.

Selbst wenn der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.1997 in Ansehung eines vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten umfangreichen Schriftsatzes dessen Prozeßbevollmächtigten gefragt haben sollte, ob er dies nicht habe verhindern können, liegt darin bei vernünftiger Betrachtung noch kein Grund, Besorgnis gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen. Die Frage ist letztlich nur als prozeßbezogener Hinweis auf die Besonderheiten des Anwaltsprozesses zu verstehen. Der beim Landgericht herrschende Anwaltszwang dient nämlich einer geordneten Rechtspflege und liegt damit auch im Interesse des Beschwerdeführers. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten soll der Prozeß in geeigneter Weise vorbereitet, der Prozeßstoff aufbereitet und gefiltert, eine effektive mündliche Verhandlung ermöglicht, prozessuale Chancengleichheit zwischen den Parteien hergestellt und der Streit versachlicht werden (vgl. Zöller-Vollkommer § 78 ZPO, Rn. 2). Dieser Zweck wäre in vielen Fällen weitgehend vereitelt, müßte das Gericht umfangreiches privatschriftliches Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen.

Im Zusammenhang mit der Verfügung vom 07.09.1998, mit der der Beschwerdeführer um Benennung eines vertretungsbereiten Anwalts zum Zwecke der Beiordnung gebeten worden ist, ist ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Gerichts nicht zu erkennen. Der Hilfsbedürftige hat zunächst einen Anwalt seiner Wahl zu benennen; erst wenn er keinen vertretungsbereiten Anwalt finden kann und dies dargelegt hat, kommt die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 121 Abs. 4 ZPO, der die Regelung des § 78 b ZPO auf das PKH-Verfahren überträgt, in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 10.000,- DM






OLG Köln:
Beschluss v. 16.12.1998
Az: 13 W 75/98


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