Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 ist wirkungslos.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 301 53 836 mit der Widerspruchsmarke 398 33 862 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
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