Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 228/04

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2006, Az.: 32 W (pat) 228/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.

ist für die Dienstleistungen

"Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie; Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Gesundheitswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen und Fachzeitschriften auch auf elektronischem Weg; berufliche Fort- und Weiterbildung; Veranstaltung von Arbeits- und Fortbildungstagungen sowie Lehrgängen; Durchführung von praktischen schmerztherapeutischen Kolloquien, Tagungen und sonstigen Fachveranstaltungen sowie Fortbildung, nämlich über die allgemeine Entwicklung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung und Gesundheitspflege auf dem Gebiet der chronischen Schmerztherapie; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Beratungstätigkeit auf dem Gebiet der Algesiologie (Schmerztherapie); Dienstleistungenauf dem Gebiet der chronischen Schmerztherapie, soweit in Klasse 44 enthalten"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst mit Beschluss vom 25. März 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe aus einfachen Begriffen der deutschen Sprache, die durch sprachregelgerechte Aneinanderreihung eine aus sich heraus verständliche, sach- und nicht betriebsbezogene Sinneinheit ergäben. Die Gesamtbezeichnung erschöpfe sich in der Aussage, dass sich eine (beliebige) Vereinigung von Personen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit dem Thema Schmerz und dessen Behandlungsmöglichkeiten befasse, wobei die Nationalitätenangabe "Deutsche" den örtlichen Sitz des Anbieters der Leistungen konkretisiere, während der Zusatz "e.V." die Rechtsform bezeichne. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wortfolge ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand und die Thematik der beanspruchten Dienstleistungen.

Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle für Klasse 41 den Beschluss vom 25. März 2004 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" zurückgewiesen wurde. Bezüglich der übrigen Dienstleistungen hat der Erinnerungsprüfer die Erinnerung zurückgewiesen. Insoweit habe der Erstprüfer zu Recht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung verneint. Der Verkehr verstehe die Wortfolge ohne weiteres als sachbezogenen Hinweis darauf, dass es sich bei den so bezeichneten Dienstleistungen um solche handle, die sich inhaltlich und thematisch mit der Erforschung der Ursachen, den Erscheinungsweisen und der Bekämpfung von Schmerzen befassten bzw. Informationen zu diesem Thema vermittelten. Aus den von ihm genannten Voreintragungen könne der Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Marke herleiten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Wortfolge "Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V." beschreibe weder abstrakt noch konkret die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen. Die Feststellung des Erinnerungsprüfers, dass die angemeldete Wortfolge ein sachbezogener Hinweis darauf sei, dass die so bezeichneten Dienstleistungen sich inhaltlich und thematisch mit dem Erforschen der Ursachen, den Erscheinungsweisen und der Bekämpfung von Schmerzen befassten und Informationen zu diesem Thema vermittelten, reiche nicht für die Annahme einer unmittelbaren Beschreibung aus. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke in der Regel ohne analysierende Betrachtungsweise so aufnehme, wie sie ihm entgegentrete. Mit der angemeldeten Marke würden nicht nur Mediziner, sondern auch Patienten angesprochen, die sich unter der Wortfolge "Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V." keine konkreten Dienstleistungen vorstellen könnten. Was sich beispielsweise hinter dem Begriff "Schmerztherapie" verberge, bleibe völlig vage und unbestimmt. Das Bundespatentgericht habe die Bezeichnung "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." für die Dienstleistung "Werbung" für schutzfähig erachtet. Vor diesem Hintergrund erschließe sich insbesondere nicht, warum bei der Wortfolge "Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V." in Bezug auf die mit der Dienstleistung "Werbung" vergleichbare Dienstleistung "Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie" ein rein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund stehen solle. Der Anmelder macht außerdem geltend, dass es vor allem im medizinischen Bereich eine große Anzahl von Interessengemeinschaften gebe, deren Bezeichnung nach dem gleichen Muster wie die angemeldete Wortfolge gebildet sei. Der Anmelder hat hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Internetrecherche über die Verwendung der Bezeichnung "Deutsche Gesellschaft für..." übergeben. Der Verkehr kenne diese Art der Zeichenbildung und sehe aufgrund dieser, standardisierten spezifischen Gewohnheiten folgenden, Namensgebung für derartige Interessengemeinschaften in solchen Bezeichnungen wie der angemeldeten einen Herkunftshinweis. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt eine Reihe vergleichbar gebildeter Marken eingetragen.

Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete Marke in vollem Umfang einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist - insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen - die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist - worauf der Anmelder zutreffend hinweist - zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln (BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco'n'More).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V." für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine im Gebiet der Bundesrepublik tätige Vereinigung, die sich mit dem Thema Schmerztherapie beschäftigt und in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist. Die Bildung der Kennzeichnung entspricht - wie sich aus der vom Anmelder vorgelegten Internetrecherche ergibt - existierenden Bezeichnungen von eingetragenen Vereinen, die in Deutschland zur Vorbeugung, Bekämpfung und Heilung von Krankheiten oder zur Fortbildung, Information und Beratung über das jeweilige Krankheitsbild tätig sind, wie etwa "Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin e.V."; "Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V.", "Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie", "Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin"; "Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten" usw.. Entgegen der Auffassung des Anmelders führt diese standardisierte Art der Namensgebung nicht dazu, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen ansieht. Gerade weil dem Verkehr bekannt ist, dass sich Interessengemeinschaften - nicht nur im medizinischen Bereich - in der Regel mit dem Themengebiet, mit dem sie sich befassen, kombiniert mit einem Hinweis auf ihre Organisations- bzw. Rechtsform bezeichnen, sieht er darin nur einen sachbezogenen Hinweis, wie es umgekehrt den Interessengemeinschaften durch diese Art der Bezeichnung auch gerade darauf ankommt, in beschreibender Weise auf ihr Betätigungsfeld hinzuweisen, um so die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher die Wortfolge in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen lediglich als sachbezogenen Hinweis auf deren Inhalt und Gegenstand verstehen. Dass der Anmelder möglicherweise der Einzige ist, der nach namensrechtlichen Bestimmungen die konkret angemeldete Bezeichnung führen darf, spielt für die Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft keine Rolle, da diese grundsätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu erfolgen hat (BGH GRUR 2006, 503 - Casino Bremen).

Die angemeldete Wortfolge weist auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit auf. Für die Unterscheidungskraft kommt es nicht darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise sich unter der Wortfolge "Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V." konkrete Dienstleistungen vorstellen können. Vielmehr ist umgekehrt ausgehend von den beanspruchten Dienstleistungen zu prüfen, ob ein Zeichen insoweit unterscheidungskräftig ist oder lediglich beschreibenden Charakter hat (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 67). Auch der Umstand, dass der Begriff "Schmerztherapie" für Teile des Verkehrs ein Begriff mit vagem und unbestimmtem Inhalt sein mag, begründet nicht die markenrechtliche Unterscheidungskraft. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Unbestimmtheit im Sinne einer Mehrdeutigkeit. Vielmehr kann der Ausdruck als Oberbegriff Therapien unterschiedlicher Art erfassen, was jedoch nichts an seinem Charakter als Sachhinweis ändert. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich unter dem Begriff "Schmerztherapie" keine konkreten Vorstellungen machen können, liegt dies nicht an der Ungenauigkeit des Begriffs, sondern allenfalls an fehlenden fachlichen Kenntnissen. Der dadurch vermittelte Eindruck einer Unbestimmtheit kann aber keine markenrechtliche Unterscheidungskraft begründen (BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco'n'More).

Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. März 2003 im Verfahren 24 W (pat) 131/01 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wurde dort festgestellt, dass die Bezeichnung "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." für die Dienstleistung "Werbung" keinen Schutzhindernissen unterliege, da diese Dienstleistung nach der Art der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den Methoden und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters nicht zwingend abhängig vom konkret beworbenen Produkt sei. Die mit der vorliegenden Anmeldung in der Klasse 35 beanspruchte Dienstleistung "Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie" unterscheidet sich jedoch von der Dienstleistungsangabe "Werbung" dadurch, dass sie sich ganz konkret auf ein Sachthema, nämlich die Algesiologie, bezieht und damit ein inhaltlicher Zusammenhang zu der angemeldeten Wortfolge besteht. Aufgrund dieses sachlichen Bezugs wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung auch in Bezug auf diese Dienstleistung keinen Herkunftshinweis sehen.

Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht des Anmelders vergleichbare Marken kann er keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28 - CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.






BPatG:
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