Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 20. Februar 2011
Aktenzeichen: I-15 W 485/10

(OLG Hamm: Beschluss v. 20.02.2011, Az.: I-15 W 485/10)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht -Registergericht- zurück-verwiesen.

Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, da er durch die angegriffene Entscheidung selbst, nämlich die Zurückweisung der Anmeldung des Beteiligten zu 2) nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen wird, § 59 Abs.1 FamFG. Eine unmittelbare Beeinträchtigungen vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.12.2010 nicht aufzuzeigen.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Registergerichts steht ein c/o-Zusatz in der gemäß §§ 37 Abs.3 Nr.1 AktG, 18 EGAktG angemeldeten Geschäftsanschrift deren Eintragung nicht schlechthin entgegen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Naumburg (BeckRS 2009, 12918) und Rostock (BeckRS 2010, 18221) an.

Der Gesetzgeber wollte mit der Verpflichtung zur Angabe einer Geschäftsanschrift, die durch das MoMiG eingeführt worden ist, insbesondere Zustellungen erleichtern (BTDrs. 16/6140 S.35 zu § 8 GmbHG). Dabei hat der Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit akzeptiert, dass insbes. bei einer in Abwicklung befindlichen Gesellschaft ein Geschäftslokal oder Betriebsräume nicht (mehr) vorhanden sind (BTDrs. a.a.O. S. 36). Gleichwohl sollte die Gesellschaft auch in diesem Fall zur Angabe einer Geschäftsanschrift verpflichtet sein, wobei insoweit dann auch der Sitz eines Zustellungsbevollmächtigten ausreichend sein sollte. Die Geschäftsanschrift sollte durch die Gesellschaft danach frei wählbar sein, solange eine Zustellungsmöglichkeit gesichert erscheint (so auch OLG Naumburg a.a.O.). Danach ist der c/o-Zusatz eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme der Zustellung tatsächlich befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Dabei mag Zurückhaltung angebracht sein, was allerdings nicht zu einer generellen Ablehnung des c/o-Zusatzes führen kann.

Die Auffassung des Registergerichts, vorliegend diene der c/o-Zusatz nicht der besseren Lokalisierung der Geschäftsanschrift, sondern der Angabe eines Bevollmächtigten, weshalb die so gefasste Erklärung als Geschäftsanschrift nicht eintragungsfähig sei, geht nach Meinung des Senats an dem o.a. Gesetzeszweck vorbei. Es geht vorliegend nicht darum, eine Abgrenzung zwischen § 37 Abs.3 Nr.1 AktG einerseits und § 39 Abs.1 S.2 AktG andererseits vorzunehmen, sondern allein um die Beurteilung, ob die angegebene Anschrift eine realistische Zustellungsmöglichkeit eröffnet. Verweist der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten und erleichtert dem jeweiligen Zustellungsbeamten dessen Auffinden unter der Postanschrift, so ist dies der Fall.

Diese Voraussetzungen liegen hier, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat (vgl. § 65 Abs.3 FamFG), vor. Der Beteiligte zu 1) verfügt über eine schriftliche Vollmacht, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglichen würde. Bedenken, diese Zustellmöglichkeiten könnte nur vorgetäuscht sein, vermag der Senat im Hinblick auf die Amtsstellung des Beteiligten zu 1) nicht zu entwickeln.

Der Wertfestsetzung für die Beschwerde des Beteiligten zu 1) beruht auf den §§ 131, 30 KostO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 20.02.2011
Az: I-15 W 485/10


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