Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 24. Oktober 2007
Aktenzeichen: 7 SaGa 2044/07

(LAG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 24.10.2007, Az.: 7 SaGa 2044/07)

Die Aufstellung und Durchführung eines Ersatzfahrplans bei der Deutschen Bahn, mit der diese Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft begegnet und den Bahnverkehr fast zur Hälfte aufrecht erhält, stellt sich nicht als Notdienstarbeit dar, zu der der Arbeitgeber auch streikwillige Arbeitnehmer einteilen könnte.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.10.2007 € 24 Ga 16462/07 € wird abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird € unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung € aufgegeben, es zu unterlassen, während des für den Zeitraum vom 25.10.2007, 2.00 Uhr bis zum 26.10.2007, 8.00 Uhr geplanten Streiks streikbereite und streikwillige Arbeitnehmer des Fahrpersonals planmäßig in dem in der Öffentlichkeit verkündeten besonderen Fahrplan einzuteilen sowie dispositiv im Rahmen dieses Fahrplanes einzusetzen, sofern diese Dienste nicht der Krankenversorgung, der Beförderung von Personen, die ansonsten keinerlei Mobilitätsmöglichkeit haben oder der Beseitigung von Störungen im Bahnverkehr dienen.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Unterlassung der Einteilung im Rahmen eines Notdienstes zur Fahrgastbetreuung) zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Verweisung an das Arbeitsgericht Frankfurt/Main entstanden sind.

Hinsichtlich dieser Kosten bleibt die Kostenentscheidung dem Arbeitsgericht Frankfurt/Main vorbehalten.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten zuletzt, es zu unterlassen, ihre Mitglieder während eines Streiks zu Notstandsarbeiten heranzuziehen, die aus ihrer Sicht keine solchen sind.

Dabei besteht zwischen den Parteien insbesondere Streit darüber, ob und in welchem Umfang Fahrdienste während eines Streiks zur Aufrechterhaltung einer Grundversorgung der Bevölkerung mit Verkehrsdienstleistungen als Notstandsarbeiten auch von streikwilligen und streikbereiten Arbeitnehmern zu verrichten sind. Die Versuche zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung sind an den Auffassungen der Parteien dazu gescheitert. Dem einstweiligen Verfügungsverfahren waren Anweisungen der Verfügungsbeklagten an Mitglieder der Verfügungsklägerin vorausgegangen, während eines 3stündigen Streiks am 5. 10. 2007 bestimmte Schichten eines von ihr eingerichteten Restfahrplans zu fahren. Dazu wurden den betroffenen Mitgliedern Notdienstausweise ausgehändigt. Außerdem wurde eine Arbeitnehmerin als €Kundenbetreuerin€ am Bahnhof S. in Berlin eingesetzt. Die Verfügungsbeklagte begründet den Einsatz dieser Arbeitnehmer im Wesentlichen damit, es handele sich um auch während eines Streiks zu verrichtende Notstandsarbeiten.

Mit einem am Mittwoch, den 10. Oktober 2007 zunächst beim Arbeitsgericht Frankfurt/Main eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte die Verfügungsklägerin zunächst, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer des Fahrpersonals, € zu Notdienstarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten einzuteilen, obwohl es sich weder um Notdienstarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten handelt. Zur Begründung der Eilbedürftigkeit verwies sie dabei darauf, sie plane €weitere Arbeitskampfmaßnahmen rechtmäßiger Art€. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main lud noch am selben Tag per Telefax unter Abkürzung der Ladungsfristen auf 48 Stunden zu einer mündlichen Verhandlung für den 15.10.2007, 10 Uhr und wies die Verfügungsklägerin zugleich €auf Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit des Antrages€ hin. Nach Erhalt der Ladung mit den dort geäußerten Bedenken nahm die Verfügungsbeklagte ihren Antrag in Frankfurt zurück und machte zugleich bei dem Arbeitsgericht Berlin erneut den gleichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig.

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 12. Oktober 2007 nach Rüge der Verfügungsbeklagten zunächst die örtliche Zuständigkeit bejaht, und mit Urteil vom selben Tag, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen zu § 12 UWG hat es ausgeführt, die Klägerin habe aufgrund ihres €forum hopping€ die besondere Eilbedürftigkeit ihres Antrages selbst widerlegt. Zwar könne sich die Klägerin zunächst dasjenige Gericht aussuchen, vor dem sie sich die größten Erfolgsaussichten ausrechne, nicht aber sanktionslos dem einmal gewählten Gericht den Antrag wieder entziehen. Denn dabei seien auch schutzwürdige Interessen des Antragsgegners an der Vorbereitung seiner Rechtsverteidigung zu berücksichtigen. Schutzwürdige Interessen der Verfügungsklägerin an einem Wechsel des Gerichts seien nicht im Hinblick auf die Terminierung des Arbeitsgerichts Frankfurt gegeben gewesen. Zum Zeitpunkt der Terminierung habe noch nicht mit Sicherheit festgestanden, wann genau es zu weiteren Streikmaßnahmen kommen werde. Erst am Nachmittag des 11.10.2007 habe die Verfügungsklägerin im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, der Streik sei für den 12.10.2007 geplant. Außerdem hätte sie zuvor um eine Vorverlegung bitten oder versuchen können, eine Zwischenregelung zu erzielen.

Gegen dieses der Verfügungsklägerin am 22. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 12. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und zugleich bereits begründet hat.

Die Verfügungsklägerin hält die Wertung des Arbeitsgerichts zur Verneinung eines Verfügungsgrundes für unzutreffend und verweist zudem in einem weiteren, beim Landesarbeitsgericht am 23. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsatz zur Darlegung eines solchen auf den jetzt für den 25. und 26. Oktober 2007 angekündigten Streik. Die Anordnung von Notdiensten sei rechtswidrig, da die Verfügungsbeklagte sich nicht um eine Notdienstvereinbarung bemüht habe und die Aufrechterhaltung eines Notfahrplans im Bereich des Regionalverkehrs nicht zur Verhinderung existenzieller Schäden für Mensch und Gut bzw. für das Gemeinwesen erforderlich sei. Eine ausreichende Grundversorgung könne im Übrigen durch den Einsatz von Beamten und Arbeitnehmern der weiteren bei der Verfügungsbeklagten bestehenden Gewerkschaften sowie durch den Einsatz von Bussen, den die Verfügungsbeklagte schon vorgenommen habe, gewährleistet werden.

Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt, soweit darüber nach Abtrennung und Verweisung eines erstmals im Berufungsverfahren anhängig gemachten Teil des Verfahrens an das Arbeitsgericht Frankfurt als örtlich ausschließlich zuständige Gericht der Hauptsache noch zu entscheiden war,

die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, es zu unterlassen, während des von der Verfügungsklägerin für den Zeitraum vom 26.10.2007, 2 Uhr, bis 27.10.2007, 8.00 Uhr, geplanten Streiks streikbereite und streikwillige Arbeitnehmer des Fahrpersonals zu Zugfahrten nach Maßgabe des von der Verfügungsbeklagten in der Öffentlichkeit verkündeten besonderen Fahrplans für diesen Zeitraum einzuteilen, es sei denn diese dienen der Krankenversorgung, der Beförderung von Personen, die ansonsten keinerlei Mobilitätsmöglichkeit haben oder der Beseitigung von Störungen im Bahnverkehr sowie es zu unterlassen, solche Arbeitnehmer zu Diensten einzuteilen, die weder der Krankenversorgung, der Beförderung von Personen, die ansonsten keinerlei Mobilitätsmöglichkeit haben oder der Beseitigung von Störungen im Bahnverkehr dienen, unter Androhung eines Zwangs- bzw. Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, dessen Höhe auf 250.000 € festgesetzt wird, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen für den Zeitraum vom 26.10.2007 2.00 Uhr bis 27.10.2007 8.00 Uhr streikbreite und streikwillige Arbeitnehmer des Fahrpersonals im Rahmen eines Notdienstes zur Fahrgastbetreuung einzusetzen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hält die Anträge für zu unbestimmt sowie als Globalanträge für unbegründet. Weiterhin hält sie unter Hinweis auf die Widerklage der Verfügungsklägerin vom 3. August 2007 (in Kopie erstmals im Rahmen der Berufungserwiderung zur Akte gereicht) in einem beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängigen Rechtsstreits die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes der Hauptsache nach wie vor für nicht gegeben. Der Sache nach verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil und hält die Notdienste im angeordneten Umfang für zulässig. Bei Auflösung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen € Grundrecht der Gewerkschaft auf Streik nach Art. 9 Abs. 3 GG und Grundrechte der Bevölkerung u.a. aus Art. 2 GG - nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz sei eine Grundversorgung an Verkehrsdienstleistungen für die Bevölkerung zu gewährleisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Berufungsklägerin vom 12.10.2007 (Bl. 409 € 414 d.A.) und vom 22.10.2007 (Bl. 468 € 535 d.A.) sowie auf denjenigen der Berufungsbeklagten vom 22.Oktober 2007 (Bl. 604 € 638 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung setzt sich € spätestens mit dem noch innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 - hinreichend mit den Urteilsgründen auseinander.

2. Die Berufung erweist sich nur als teilweise begründet. Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch (nur) nach Maßgabe des Urteilstenors zu, hinsichtlich dessen ein Verfügungsgrund € letztlich € zu bejahen war.

2.1 Der Antrag war € zumindest in der zuletzt gestellten Fassung € zulässig.

2.1.1 Die örtliche Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg folgt aus dem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) und der nach § 65 ArbGG eingeschränkten Prüfungskompetenz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens.

2.1.2 Der Antrag erweist sich als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO.

Ein Unterlassungsantrag muss aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Dieser muss wissen, in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ( std. Rspr. vgl. zuletzt BAG vom 24. April 2007 € 1 AZR 252/6 - DB 2007, 1924-1930 ).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen von einstweiligen Verfügungen im Arbeitskampf eines weiter reichenden Maßstabs bezüglich der Bestimmtheit des Antrages bedarf, als dies ansonsten der Fall sein mag. Denn die jeweiligen Handlungen oder Unterlassungen betreffen regelmäßig ein überaus komplexes Geschehen, das überdies ständigen Veränderungen € je nach konkreten Ausgestaltungen der verschiedenen Kampfhandlungen - unterliegen kann. Das Gebot der Gewährung von effektivem Rechtsschutz steht in diesen Fällen einer zu engen Auslegung und Anwendung des Bestimmtheitserfordernisses entgegen. Dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO wird genüge getan, wenn sich aus dem Antrag und der in der Begründung dargestellten tatsächlichen Fallgestaltungen ergibt, welche Handlungen unterlassen werden sollen und wenn diese für den Antragsgegner hinreichend erkennbar sind. Dann kann die Antragsgegnerin mit einer der Rechtsstaatlichkeit entsprechenden hinreichenden Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie zu unterlassen hat, um die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu vermeiden.

Diesen Anforderungen wird der Antrag im Streitfall gerecht. Die Verfügungsbeklagte kann mit ausreichender Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie unterlassen soll. Mit dem Antrag begehrt die Verfügungsklägerin nämlich die Unterlassung von Anweisungen an streikwillige und streikbereite Mitglieder des Fahrpersonals, unter Berufung auf einen Notdienstfall ihre Arbeit aufzunehmen, wenn es sich in Wirklichkeit nicht um Notdienste handelt, worunter die Verfügungsklägerin im Ergebnis die im Antrag näher bezeichneten Umstände fasst.

Soweit der Antrag teilweise Rechtsbegriffe enthält, führt dies nicht zu seiner Unbestimmtheit. Der Begriff €Fahrpersonal€ lässt sich aus den Bestimmungen des bei der Verfügungsbeklagten bestehenden Tarifwerks definieren. Darüber, wer unter den Begriff €Arbeitnehmer€ fällt, können € jedenfalls für die hier in Betracht kommenden Fallkonstellationen € bei der Verfügungsbeklagten keine ernsthaften Zweifel aufkommen. Mit den im Antrag vorgenommenen Einschränkungen erfasst die Verfügungsklägerin solche Fallkonstellationen, die auch aus ihrer Sicht während eines Streiks zu verrichtende Notdienstarbeiten darstellen. Soweit dabei die in Betracht kommenden Fallkonstellationen sehr weitgehend bezeichnet wurden (€Beseitigung von Störungen im Bahnverkehr€), führt dies nicht schon zu Unklarheiten über den Umfang des zu unterlassenden Verhaltens. Allenfalls wurde der Spielraum der Verfügungsbeklagten zum Einsatz von Mitgliedern im Rahmen von Notarbeiten erweitert.

2.2 Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung der benannten Handlungen nach Maßgabe des Urteilstenors gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG zu, da sich eine Gewerkschaft mit einer Unterlassungsverfügung gegen Maßnahmen des Arbeitgebers zur Wehr setzen kann, mit der dieser in das Streikrecht der Gewerkschaft in rechtswidriger Weise eingreift.

2.2.1 Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass das Doppelgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG zum einen den Einzelnen in seiner Freiheit schützt, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen. Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen ( BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394, zu II 2 a der Gründe mwN ). Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht ( BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 a der Gründe; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167, zu B II 1 der Gründe mwN ). Die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu erreichen versuchen und die sie hierzu für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Dementsprechend schützt das Grundrecht als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Dazu gehört auch der Streik. Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet ( BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - aaO ).

2.2.2 Gegenüber zulässigen Streikmaßnahmen der Gewerkschaft stehen dem Arbeitgeber seinerseits spezifische koalitionsgemäße (Abwehr-)Mittel zur Verfügung, die er mit den dort gegebenen Voraussetzungen zum Einsatz bringen kann. Andere Maßnahmen, die nicht auf dieser Grundlage erfolgen, müssen sich indes daran messen lassen, ob sie in unzulässiger Weise das Streikrecht der Gewerkschaft beeinträchtigen.

2.2.2.1 Bei den im Streitfalle in Frage stehenden Maßnahmen handelt es sich nicht um €Arbeitskampfmaßnahmen€ der Verfügungsbeklagten, mit denen diese dem Streik der Verfügungsklägerin begegnen möchte. Dies nimmt die Verfügungsbeklagte für die streitgegenständlichen Maßnahmen auch nicht für sich in Anspruch.

2.2.2.2 Die Verfügungsbeklagte beruft sich vielmehr darauf, dass sie die entsprechenden Anweisungen an streikwillige Mitglieder der Verfügungsklägerin zur Arbeitsleistung im Hinblick auf die Wahrnehmung von Notdiensttätigkeit erteilt hat und auch künftig erteilen müsse und werde. Hierzu ist sie € nach Maßgabe des Urteilstenors € jedoch nicht berechtigt, da sie auf diese Weise in unzulässiger Weise in das Streikrecht der Verfügungsklägerin eingreift.

2.2.2.2.1 Allerdings ist im Grundsatz davon auszugehen, dass auch im Rahmen von Streikmaßnahmen Notdienste sicherzustellen sind. Die Notwendigkeit der Durchführung von Notstands- oder Erhaltungsarbeiten während eines Arbeitskampfes ist anerkannt ( BAG vom 31.1.1995 € 1 AZR 142/94 € NZA 1995, 958; BAG vom 30.03.1982 € 1 AZR 265/07 € EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr 46) . Der Arbeitnehmer, der berechtigterweise zu solchen Erhaltungs- bzw. Notstandsarbeiten eingeteilt wurde, kann sich währenddessen nicht am Streik beteiligen.

Dabei werden unter Erhaltungsarbeiten solche Arbeiten verstanden, die erforderlich sind, um das Unbrauchbarwerden der sächlichen Betriebsmittel zu verhindern. Diese Arbeiten dienen der Erhaltung der sächlichen Betriebsmittel in dem Zustand, in dem sie sich bei Beginn des Arbeitskampfes befanden, um nach Beendigung des Streiks die Fortsetzung des betrieblichen Geschehens zu gewährleisten. Notstandsarbeiten hingegen sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfes sicherstellen sollen ( BAG vom 31.1.1995 € 1 AZR 142/94 €a.a.O.). Abgeleitet wird diese Verpflichtung aus der Allgemeinwohlbindung aller Arbeitskampfmaßnahmen ( Dieterich in Erf-Ko. zu Art 9 GG Rz. 180 ), wobei die Bereiche, für die ein Notdienst zu gewährleisten ist, streitig sind ( vgl. Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 8 Rz. 25 ff; Kissel Arbeitskampfrecht § 28 Rz. 16 ff .; ablehnend z.B. zu den Pressebetrieben als nicht €lebenswichtig€ Dieterich in Erf-Ko zu Art. 5 GG Rz. 85 ).

Welche Arbeiten in diesem Zusammenhang erforderlich sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und auch etwa der Streikdauer u.ä. festzustellen ( BAG vom 30.03.1982 € 1 AZR 265/07 €a.a.O.) Streitig ist dabei auch, wer Träger solcher Arbeiten ist ( offengehalten von BAG vom 31.1.1995 a.a.O. ): die Gewerkschaft, der Arbeitgeber oder beide im Wege der Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung € wie hier - nicht zustande, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen letztlich der Arbeitgeber, insbesondere etwa im Falle von Notlagen, entsprechende Arbeiten einteilen können.

302.2.2.2.2 Die Entscheidung hierüber kann jedoch dahinstehen. Denn in den im Urteilstenor angesprochenen Fallkonstellationen liegen die Voraussetzungen für die Durchführung von Erhaltungs- bzw. Notstandsarbeiten, die zu einer Einschränkung des Streikrechts führen würden, nicht vor.

Die Einteilung streikwilliger Mitarbeiter im Fahrdienst erfolgte in den zur Antragsbegründung herangezogenen Fällen zur Durchführung von Arbeitstätigkeiten, die zur Wahrnehmung des von der Verfügungsbeklagten erstellten €Ersatzfahrplanes€ notwendig wurden oder der Verfügungsbeklagten notwendig erschienen. Dieser €Ersatzfahrplan€, den die Verfügungsbeklagte öffentlich bekannt machte, stellt sich als eine reduzierte Form der ursprünglichen Geschäftstätigkeit der Verfügungsbeklagten dar. Mit dem €Ersatzfahrplan€ versucht die Verfügungsbeklagte, den Zugverkehr unter Berücksichtigung der durch den Streik bedingten Ausfälle so weit wie möglich aufrecht zu erhalten. Nach eigenen Angaben gelingt ihr das in unterschiedlichem Umfange, und zwar regionalabhängig. In den alten Bundesländern gelangt sie zu einem Umfang von ca. 40% des €Normalfahrplanes€ und mehr, in den neuen Bundesländern zu deutlich geringeren Quoten. Öffentlich bekannt gemacht hat die Verfügungsbeklagte dabei noch höhere Anteile.

Die Durchführung dieses Ersatzfahrplanes stellt sich nicht als €Notdienstsituation€ dar.

Dabei ergibt sich die Verpflichtung zur Erbringung von Notstandsarbeiten nicht bereits aus der der Verfügungsbeklagten obliegenden Aufgabe, den Regionalverkehr einschließlich des S-Bahnverkehrs in bestimmten Städten zu betreiben. Zwar liegt diese Aufgabe zweifelsohne im Interesse des Gemeinwohls, dient der Regionalverkehr u.a. Millionen Pendlern dazu, ihren Arbeitsplatz zu erreichen, sowie Schülern dazu, ihrer Schulpflicht nachzukommen. Auch unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes lässt sich das Gemeinwohlinteresse durchaus bejahen. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere auch der Dauer des hier zur Entscheidung stehenden Streiks (30 Stunden) dient der von der Verfügungsbeklagten vorbereitete €Ersatzfahrplan€ mit einer Verkehrsleistung von 40% in den alten Bundesländern und 10% in den neuen Bundesländern jedoch nicht mehr nur der Sicherstellung einer Versorgung mit lebensnotwendigen Diensten, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung der eigentlichen Betriebstätigkeit im angesichts des Streiks der Verfügungsklägerin größtmöglichen Umfang.

Allerdings war zu erwägen, ob bei einer Ausgestaltung des Ersatzfahrplans ohne Einsatz der streikwilligen und streikbereiten Arbeitnehmer einzelne Strecken gar nicht mehr bedient werden könnten. Dies könnte infrage stellen, ob die Verfügungsbeklagte ihrem grundsätzlichen Versorgungsauftrag in diesem Rahmen noch in gebotenem Umfange nachkommen könnte. Dies wiederum stellte eine Situation dar, bei der zumindest die Verfügungsbeklagte davon ausgeht, dass dies die €Untergrenze€ für Notdienste darstellen würde.

Ob dies rechtlich und tatsächlich so anzunehmen ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Eine diesbezügliche Differenzierung nach Strecken oder Regionen, die nicht in entsprechendem Umfang bedient oder versorgt wären, konnte nämlich seitens des Gerichts nicht erfolgen, da die Verfügungsbeklagte, die ihrerseits für die Notwendigkeit der Einschränkung des Streikrechts durch zulässige Anordnung von Notdiensten darlegungs- und beweispflichtig ist, dazu nicht hinreichend vorgetragen hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit Notstandsarbeiten auch nicht ausschließlich für die neuen Bundesländer, in denen die Situation quotal nahe liegt, angeordnet worden waren. Damit steht fest, dass die Verfügungsbeklagte entsprechende Anordnungen jedenfalls nicht erkennbar auf die von ihr so gesehene Fallkonstellationen beschränkt hatte.

Zur Gewährleistung einer Grundversorgung von Personen, die keinerlei andere Mobilitätsmöglichkeit haben, also zu Fallkonstellationen in denen außerhalb eines €Ersatzfahrplans€ an Notdienst zu denken war, hat die Verfügungsklägerin ihren Unterlassungsantrag ohnehin eingeschränkt.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Anordnung von so genannten €Erhaltungsarbeiten€ ergab sich keine die Verfügungsbeklagte legitimierende Situation. Allerdings war nach deren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass es auch nach Beendigung der Streikmaßnahmen noch mehrerer Stunden Anlaufzeit bedarf, bis der Zugverkehr wieder planmäßig rollt, bis also der planmäßige Ablauf der Tätigkeit der Verfügungsbeklagten wieder gewährleistet ist. Ist es aber bereits zweifelhaft, ob diese Situation €Erhaltungsarbeiten€ notwendig macht, wie es beispielsweise bei der Verhinderung der Erkaltung eines Hochofens der Fall ist, fehlte es auch hier für jegliche notwendige Differenzierung an ausreichenden Anhaltspunkten. Im Ergebnis dürfte dies justitiabel nur in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Arbeitskampfmaßnahme dienenden Notstandsvereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden können.

2.2.2.2.3 Allerdings ist die Beklagte berechtigt, streikbereite und streikwillige Arbeitnehmer zur Beseitigung von Störungen im Bahnverkehr einzusetzen. Solche Arbeiten stellen auch im Rahmen eines Ersatzfahrplans Notstandsarbeiten dar, die zur Abwendung von Gefahren Dritter und der Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter (z.B. Freiheit) erforderlich sind. Dies hat auch die Verfügungsklägerin so gesehen und ihre Anträge entsprechend eingeschränkt.

2.2.3 Aus diesen Gründen war die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt, streikbereite und streikwillige Arbeitnehmer im Rahmen des Ersatzfahrplans einzuteilen bzw. dispositiv einzusetzen, sofern nicht die von der Verfügungsklägerin beantragten Einschränkungen vorlagen.

2.3 Auch der erforderliche Verfügungsgrund war - letztlich - gegeben.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin durch ihr Prozessverhalten ( vgl. zur örtlichen Zuständigkeit jüngst Fischer: Die Zuständigkeitslotterie € oder: corriger la fortune, FA 2007, 237 ff. ) - Rücknahme des Antrages beim Arbeitsgericht Frankfurt und Neueinreichung beim Arbeitsgericht Berlin € zunächst den Verfügungsgrund widerlegt hat. Hierfür spricht viel. Soweit die Verfügungsklägerin zur Erklärung für dieses Verhalten auf die Terminierung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main verweist, ist festzustellen, dass sie ihrerseits in ihrer Antragsschrift gar nicht auf den für Freitag, den 12.10.2006 geplanten Streik hingewiesen hatte. Dies entsprach durchaus der in der Öffentlichkeit bekannt gemachten Streiktaktik der Verfügungsklägerin, die diese gewählt hatte, nachdem es der Verfügungsbeklagten zuvor wegen einer längerfristigen Bekanntmachung früherer Aktionen gelungen war, die Auswirkungen des Streiks abzufedern. War ihr Verhalten insoweit möglicherweise €kampftaktisch€ bestimmt, so konnte sie nicht davon ausgehen, dass dies bei der gerichtlichen Prüfung des Verfügungsgrundes unberücksichtigt bleiben würde. Die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kann nicht in den Dienst taktischer Erwägungen des Verfügungsklägers gestellt werden.

Allerdings war jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ein Verfügungsgrund anzunehmen. Die Verfügungsklägerin hatte nach gerichtlichem Hinweis auf die Unbestimmtheit des Antrages nicht nur einzelne Fallgestaltungen zur Bezeichnung der Notdienste aufgenommen, sondern die diesbezüglichen Anträge auch auf Regelungen zu dem gerade neu angekündigten und kurz bevorstehenden weiteren Streik bezogen und eingeschränkt. Die Gefährdung ihrer Rechtsposition insoweit stand mithin unmittelbar bevor. Da anderweitig Rechtsschutz für sie nicht zu erlangen war, mussten die Bedenken hinsichtlich des €forum hopping€ unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zurückstehen, obgleich die Verfügungsklägerin, wie gezeigt, sich selbst durch die taktierende Art der Rechtsverfolgung in diese Situation gebracht hatte. Dabei war zugunsten der Verfügungsklägerin festzustellen, dass sie den Streitstoff ungeachtet der Antragsänderungen in der Berufungsinstanz nicht ausgewechselt hatte, sondern dass es sich um den nämlichen, bezogen allerdings auf die unmittelbar bevorstehende Situation, handelte.

2.4 Aus diesen Gründen war den Anträgen im tenorierten Umfang stattzugeben.

3. Darüber hinaus bestand kein Anspruch auf Unterlassung von Einsätzen streikbereiter und streikwilliger Arbeitnehmer zur Fahrgastbetreuung. Die Verfügungsklägerin hat zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs keinen diesbezüglichen Eingriff bzw. bevorstehenden Eingriff in ihr Streikrecht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Allerdings hatte die Verfügungsklägerin erstinstanzlich eine Abmahnung vom 12.10.2007 wegen der Weigerung, eine Reisendenbetreuung durchzuführen, zur Akte gereicht (Bl. 365 d.A). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Verfügungsbeklagte dazu ausgeführt, es habe sich dabei um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zugabfertigung gehandelt. Bei einer solchen kämen aber durchaus Notdienste nach Maßgabe der von der Verfügungsklägerin selbst genannten Einschränkungen (hier: Beseitigung von Störungen im Bahnverkehr) in Betracht. Dass die Verfügungsbeklagte aber Mitarbeiter zu bloßen Auskunftsleistungen heranzieht, hätte nach den Einlassungen der Verfügungsbeklagten zur Begründung des Unterlassungsanspruchs von der Verfügungsklägerin näher dargelegt werden müssen.

Da es daran fehlte, war der Antrag insoweit zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 ZPO, 48 Abs. 1 ArbGG, 17 b GVG.






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Az: 7 SaGa 2044/07


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