Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 7. Januar 1999
Aktenzeichen: A 13 S 3273/95

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 07.01.1999, Az.: A 13 S 3273/95)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 7. Januar 1999 (Aktenzeichen A 13 S 3273/95) befasst sich mit der Frage, ob eine Beweisgebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entsteht, wenn amtliche Auskünfte, die in anderen gerichtlichen Verfahren erteilt wurden, im Wege des Urkundenbeweises beigezogen und in der gerichtlichen Entscheidung verwertet werden. Der VGH stellt fest, dass durch die Verwertung der Auskünfte eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 Alt. 3 BRAGO entsteht, wenn der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Es bleibt jedoch offen, ob dies auch für den Fall gilt, wenn unbeglaubigte Ablichtungen der Auskünfte beigezogen und verwertet werden.

Des Weiteren befasst sich der Beschluss mit der Frage, wann Tatsachen gerichtskundig sind. Gerichtskundig sind nur solche Tatsachen, von denen der Richter aus amtlicher Veranlassung außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt hat und die ihm noch sicher bekannt sind, sodass es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nicht abstrakt für eine bestimmte Art von Verfahren beantworten, sondern immer nur konkret für eine bestimmte Tatsache. Es kommt also darauf an, ob das Gericht bestimmte Tatsachen als gerichtskundig behandelt hat.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger als einer der sogenannten albanischen Botschaftsflüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist und als Asylberechtigter anerkannt. Die Anerkennung wurde später widerrufen, und das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers teilweise statt. In der Berufungsverhandlung wurden verschiedene Erkenntnismittel beigezogen, darunter zwei amtliche Auskünfte des Bundesministeriums des Innern und eine weitere Auskunft des Auswärtigen Amtes. Der Senat wertete diese Auskünfte im Berufungsurteil aus und wies die Klage des Klägers in vollem Umfang ab. Der Kläger legte daraufhin Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung ein und beantragte die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit. Die Erinnerung war begründet und die beantragte Beweisgebühr wurde zu Unrecht abgesetzt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat Anspruch auf eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO. Die Urkunden wurden nach § 34 Abs. 2 BRAGO beigezogen und als Beweis verwertet. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war im Beweisaufnahmeverfahren vertretend tätig und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit hat sie Anspruch auf eine Beweisgebühr. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beträgt 3.000 DM.

Der Beschluss ist unanfechtbar und das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Gebühren fallen nicht an oder werden nicht erstattet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 07.01.1999, Az: A 13 S 3273/95


1. Werden amtliche Auskünfte, die in anderen gerichtlichen Verfahren erteilt worden sind, im Wege des Urkundenbeweises im Original beigezogen und wird ihr Inhalt in der gerichtlichen Entscheidung zum Beweis verwertet, entsteht jedenfalls durch diese Verwertung eine Beweisgebühr nach §§ 31 Abs 1 Nr 3, 34 Abs 2 Alt 3 BRAGO (BRAGebO), wenn der Rechtsanwalt in dem Termin, in dem die Auskünfte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, anwesend war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte; aus § 291 ZPO folgt nichts anderes. Ob dies auch im Falle der Beiziehung und Verwertung unbeglaubigter Ablichtungen solcher Auskünfte gilt, bleibt offen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl Beschl v 5.10.1987 - A 13 S 479/86 -, VBlBW 1988, 221; aA (ohne Differenzierung danach, ob Originale oder unbeglaubigte Ablichtungen beigezogen werden): VGH Bad-Württ, Beschl v 5.3.1996 - A 14 S 2458/94 -, VBlBW 1996, 275, und Beschl v 31.7.1992 - A 12 S 327/90).

2. Gerichtskundig sind nur solche Tatsachen, von denen der Richter aus amtlicher Veranlassung außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt hat und die ihm noch so sicher bekannt sind, daß es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, läßt sich nicht abstrakt für die Tatsachenfeststellung in einer bestimmten Art von Verfahren, etwa asylrechtlichen Streitigkeiten, sondern immer nur konkret für eine bestimmte Tatsache beantworten.

Tatbestand

I.

Der Kläger reiste im Juli 1990 als einer dersogenannten albanischen Botschaftsflüchtlinge in das Bundesgebiet ein und wurde anschließend als Asylberechtigter anerkannt. Mit Bescheid vom 31.1.1995 wurde die Anerkennung widerrufen und festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren erster Instanz verschiedene Erkenntnismittel beigezogen, eine amtliche Auskunft des Bundesministeriums des Innern eingeholt und der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger die Aufhebung der behördlichen Feststellung begehrt hat, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In dem auf Antrag der Beklagten zugelassenen Berufungsverfahren hat der Senatsvorsitzende den Beteiligten mit der Ladung zur Berufungsverhandlung mitgeteilt, daß das - einen vergleichbaren Fall betreffende - Senatsurteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - und die darin zitierten Erkenntnismittel zum Gegenstand des Verfahrens gemacht würden und daß die betreffenden Erkenntnismittel in den Räumen der Asyldokumentation des Verwaltungsgerichtshofs eingesehen werden könnten. Zu den im Senatsurteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - zitierten Erkenntnismitteln gehören auch zwei in jenem Verfahren erteilte amtliche Auskünfte des Bundesministeriums des Innern vom 24.6.1996 und vom 23.7.1996. In der Berufungsverhandlung wurden diese Erkenntnismittel und eine weitere in einem anderen Verfahren des Senats erteilte amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.2.1997 zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Mit Berufungsurteil vom 19.2.1997 hat der Senat die Klage sowohl unter Bezugnahme auf die Begründung des Senatsurteils vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - als auch unter nochmaliger ausdrücklicher Würdigung einzelner im Verfahren erster und zweiter Instanz beigezogener Erkenntnismittel, insbesondere der Auskünfte des Bundesministeriums des Innern vom 24.6.1996 und vom 23.7.1996 sowie des Auswärtigen Amtes vom 13.2.1997, in vollem Umfang abgewiesen. Auf Antrag der im Wege der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren beigeordneten Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.000,-- DM sowie unter Ansatz je einer 13/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühr sowie der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer, jedoch unter Absetzung einer beantragten Beweisgebühr mit Beschluß vom 28.4.1997 auf 673,90 DM festgesetzt. Hierauf hat die Prozeßbevollmächtigte die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit beantragt und gegen die Vergütungsfestsetzung Erinnerung eingelegt, mit der sie sich unter Hinweis auf die Beiziehung und Auswertung der Erkenntnismittel durch den Senat gegen die Absetzung der Beweisgebühr wendet.

Gründe

II.

Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG und beträgt für das Verfahren in zweiter Instanz 3.000,-- DM, nicht jedoch - wie im Festsetzungsantrag angenommen wird - 6.000,-- DM. Denn bei einer Klage, die - wie im Berufungsverfahren nur noch - die Feststellung des Vorliegens der Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zum Gegenstand hat, handelt es sich um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne des § 83 b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1994, DVBl. 1994, 537).

Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, dessen instanzielle Zuständigkeit auch nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens fortbesteht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1998 - A 6 S 1910/97), hat die beantragte Beweisgebühr zu Unrecht abgesetzt. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat Anspruch auf eine Beweisgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO. Hierdurch erhöht sich der Betrag der ihr nach § 121 BRAGO zustehenden Vergütung unter Berücksichtigung der anteiligen Umsatzsteuer auf 987,85 DM.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt eine volle Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Eine Beweisaufnahme liegt vor, wenn das Gericht sich zur Ermittlung rechtserheblicher Tatsachen eines Beweismittels bedient. Einer förmlichen Anordnung der Beweisaufnahme bedarf es nicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und es daher keineBeweisstation gibt, ist es anders als in dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozeß auch nicht erforderlich, daß sich die fragliche Ermittlungstätigkeit des Gerichts auf Umstände bezieht, die zwischen den Beteiligten streitig oder jedenfalls von ihnen vorgetragen sind; ausreichend ist, daß das Gericht eine Tatsache für feststellungsbedürftig hält (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 12. Auflage, § 31 Rn. 83; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 7. Auflage, § 31 Rn. 96; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, § 31 BRAGO Rn. 109). Abzugrenzen ist die Beweiserhebung allerdings auch hier von der Sammlung des Prozeßstoffs, mit der insbesondere das Vorbringen der Beteiligten erfaßt und rechtliches Gehör gewährt wird. Eine Beweisaufnahme liegt jedoch immer vor, wenn das Gericht sich zur Ermittlung rechtserheblicher Tatsachen eines Beweismittels bedient (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1988, BVerfGE 77, 360 (361f.); Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O. Rn. 99). In diesem Fall genügt es für die Entstehung der Beweisgebühr, daß das Gericht Beweise erhebt und der Rechtsanwalt an diesem Verfahren beteiligt ist (BVerfG, Beschl. v. 8.7.1997, EuGRZ 1997, 517 (518) m.w.N.). Für den Fall einer gerichtlich angeordneten Beiziehung von Akten oder Urkunden enthält § 34 Abs. 2 BRAGO eine ergänzende Sonderregelung: Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr dann nur, wenn die Akten oder Urkunden aufgrund eines Beweisbeschlusses (1. Alternative) oder sonst erkennbar zu Beweiszwecken beigezogen werden (2. Alternative) oder wenn sie als Beweis verwertet werden (3. Alternative). Während in den beiden ersten Alternativen bereits die Beiziehung der Akten oder Urkunden eine Beweisgebühr auslöst, entsteht sie in der 3. Alternative nur durch die gerichtliche Verwertung der Akten oder Urkunden, weil deren Beiziehung sich erst im Nachhinein als Beweisaufnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erweist. DieVertretung im Beweisaufnahmeverfahren erfordert eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen der Beweisaufnahme und in bezug auf dieselbe. Es genügt aber jede Tätigkeit, die mit der Beweisaufnahme in unmittelbarem Zusammenhang steht; auf Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kommt es nicht an (Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O. § 31 Rn. 123; Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O. § 31 Rn. 126). Insbesondere eine aktive Mitwirkung bei der Beweisaufnahme ist nicht erforderlich, wie sich aus dem Vergleich mit § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ergibt (BVerwG, Urt. v. 22.3.1996 - 8 C 8.95 -, JurBüro 1997, 253).

Gemessen daran ist eine Beweisgebühr entstanden. Der Senat hat jedenfalls durch die im Berufungsurteil vom 19.2.1997 erfolgte ausdrückliche Würdigung der erstmals im Berufungsverfahren im Original beigezogenen Schreiben, mit denen die amtlichen Auskünfte des Bundesministeriums des Innern vom 24.6.1996 und vom 23.7.1996 sowie des Auswärtigen Amtes vom 13.2.1997 an den Senat erteilt worden sind, im Sinne von § 34 Abs. 2 Alt. 3 BRAGO beigezogene Urkunden als Beweis verwertet und die Prozeßbevollmächtigte des Klägers war an dieser Beweisaufnahme beteiligt. Es kann deshalb offen bleiben, ob schon die Beiziehung dieser Erkenntnismittel im Berufungsverfahrenerkennbar zu Beweiszwecken erfolgt ist und eine Beweisgebühr ausgelöst hat. Ebenso kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beiziehung oder Verwertung der anderen nur in unbeglaubigter Ablichtung beigezogenen amtlichen Auskünfte oder sonstigen Erkenntnismittel die Voraussetzungen einer Beweisaufnahme im Sinne von §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO erfüllt, insbesondere ob solche AblichtungenUrkunden im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGO sind (bzgl. §§ 415ff. ZPO streitig, bejahend BVerwG, Beschl. v. 3.1.1986, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 29, verneinend BGH, Urt. v. 21.1.1992, NJW 1992, 828 (829)).

Der Senat hat die bezeichneten Schriftstücke im Sinne von § 34 Abs. 2 BRAGObeigezogen. Das ist der Fall, wenn Urkunden, welche die Partei nicht selbst beschaffen und vorlegen kann (vgl. § 34 Abs. 1 BRAGO), aufgrund gerichtlicher Anordnung zum jeweiligen Verfahren herbeigezogen werden (Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O. § 34 Rn. 11; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, § 34 BRAGO Rn. 15ff.). Dies ist hier geschehen. Die für den Kläger selbst nicht verfügbaren Schreiben des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes an den Senat wurden durch gerichtliche Anordnung ausdrücklich zum Gegenstand der Berufungsverhandlung (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO) gemacht. Da die amtlichen Auskünfte in anderen Verfahren eingeholt worden sind, konnten sie nur im Wege des Urkundenbeweises durch Heranziehung dieser Schriftstücke in das vorliegende Verfahren eingeführt werden (§§ 96 Abs. 1 Satz 2, 98 VwGO, 415ff. ZPO; BVerwG, Beschl. v. 8.9.1997 - 9 B 401/97; BVerwG, Beschl. v. 18.7.1997, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 281; BVerwG, Beschl. v. 22.8.1989, InfAuslR 1989, 351; BVerwG, Beschl. v. 31.7.1985, InfAuslR 1986, 74), auch wenn die Urkunden ihrem sachlichen Gehalt nach ein anderes Beweismittel (amtliche Auskunft) darstellen (Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 20. Auflage, Rn. 54 vor § 402). Daß die betreffenden Schriftstücke nicht Bestandteil der gerichtlichen Verfahrensakten wurden, ist für den Vorgang der Beiziehung als solchen im Sinne von § 34 Abs. 2 BRAGO ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Urkundeninhalt beweisbedürftig ist oder nicht. Da dem Senat die Behördenschreiben, mit denen die Auskünfte erteilt worden sind, im Original vorgelegen haben, handelt es sich auch unzweifelhaft um Urkunden im Sinne der §§ 34 BRAGO, 415ff. ZPO.

Die Urkunden wurden auchals Beweis verwertet. Ihr Inhalt wurde ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils beweismäßig gewürdigt. Der Senat hat darin nicht nur auf die Begründung seines Urteils vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - Bezug genommen, diese wiederholt oder bereits in erster Instanz eingeführte oder eingeholte Erkenntnismittel gewürdigt. Er hat darüber hinaus ausdrücklich auf die in den Auskünften des Bundesministeriums des Innern vom 24.6.1996 und vom 23.7.1996 sowie des Auswärtigen Amtes vom 13.2.1997 enthaltenen weiteren Erkenntnisse zurückgegriffen und sie nochmals - weitergehend - gewürdigt. Wie sich aus der Begründung ergibt, diente dies zur Klärung der als rechtserheblich angesehenen Tatsachenfrage, ob das Bundesministerium des Innern im Sommer 1990 erklärt hatte, daß die albanischen Botschaftsflüchtlingeauf Dauer in das Bundesgebiet übernommen werden. Der Senat hat die hierzu in den Auskünften mitgeteilten Erkenntnisse über die Begleitumstände der Ausreise der albanischen Botschaftsflüchtlinge aus Albanien und ihrer Übernahme in das Bundesgebiet im Sommer 1990 im Berufungsurteil bewertet und Schlußfolgerungen daraus gezogen. Die beigezogenen Urkunden wurden mithin ihrem sachlichen Gehalt entsprechend als amtliche Auskünfte beweismäßig verwertet. Dem steht auch nicht entgegen, daß dies zuvor bereits in anderen vergleichbaren Verfahren des Senats geschehen ist. Denn dadurch werden die Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und eine Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Verfahren des Klägers nicht entbehrlich. Selbst bei Durchführung eines Musterverfahrens im Sinne von § 93a VwGO, um das es hier nicht geht, kann das Gericht die im Musterverfahren erhobenen Beweise in den anderen Verfahren nur im Wege des Urkundsbeweises einführen (vgl. § 93a Abs. 2 Satz 2 VwGO; Geiger in Eyermann, VwGO, 10. Auflage, § 93 a Rn. 24). Der gegen die Annahme einer Beweisaufnahme erhobene Einwand, die Würdigung des beigezogenen Materials sei von seiner Erhebung zu trennen und von einer Beweisaufnahme könne nur gesprochen werden, wenn auf das jeweilige Verfahren bezogen Erhebungen durchgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.1996 - A 14 S 2458/94 -, VBlBW 1996, 275), überzeugt nicht. Denn die auf das jeweilige Verfahren bezogene Beweiserhebung liegt gerade in der Einführung der Auskünfte in die mündliche Verhandlung im Wege des Urkundenbeweises. Ohne Beiziehung dieser Urkunden hätte der Senat im Verfahren des Klägers auf die Auskünfte nicht zurückgreifen dürfen. Er hätte vielmehr erneut amtliche Auskünfte zu den Fragen einholen müssen, die das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt in ihren in den anderen Verfahren erteilten Auskünften an den Senat beantwortet haben. Diese Beweiserhebung wurde - wie jedenfalls die Verwertung der Auskünfte im Berufungsurteil erweist (vgl. § 34 Abs. 2 Alt. 3 BRAGO) - durch die Beiziehung der bereits erteilten Auskünfte im Wege des Urkundenbeweises nicht erspart, sondern ersetzt. Das Argument, die Würdigung des beigezogenen Materials sei von seiner Erhebung zu trennen, überzeugt im übrigen auch gebührenrechtlich nicht. Denn § 34 Abs. 2 Alt. 3 BRAGO macht die Entstehung der Beweisgebühr gerade von der gerichtlichenVerwertung einer (aus anderen Gründen) beigezogenen Urkunde zum Beweis abhängig. Das war hier - wie dargelegt - der Fall.

Aus § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO folgt nichts anderes. Bei dem Gericht offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO sind nur allgemeinkundige oder gerichtskundige Tatsachen. Allgemeinkundig ist eine Tatsache, die verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres sicher kennen oder von der sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.1982, InfAuslR 1982, 249; BVerwG, Urt. v. 3.3.1987, NVwZ 1987, 592 m.w.N.). Das trifft für die im Berufungsurteil zusätzlich verwerteten - amtlichen - Erkenntnisse des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes zu den Begleitumständen der Ausreise der albanischen Botschaftsflüchtlinge aus Albanien und ihrer Übernahme in das Bundesgebiet im Sommer 1990 schon nicht zu. Davon ist der Senat auch ersichtlich nicht ausgegangen. Der Senat hat diese Erkenntnisse aber auch nicht als gerichtskundig behandelt. Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. und 14. Senats des erkennenden Gerichtshofes (vgl. Beschl. v. 31.7.1992 - A 12 S 327/90 - und Beschl. v. 5.3.1996, a.a.O.) vertretene gegenteilige Auffassung teilt der Senat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschl. v. 5.10.1987 - A 13 S 479/86 -, VBlBW 1988, 221 m.w.N.; vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.2.1991 - A 16 S 20/91 -, VBlBW 1992, 12), auf die Bezug genommen wird, nicht. Gerichtskundig sind nur solche Tatsachen, von denen der Richter aus amtlicher Veranlassung außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt hat und die ihm noch so sicher bekannt sind, daß es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf (BVerwG, Beschl. v. 22.8.1989, a.a.O. m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, läßt sich nicht abstrakt für die Tatsachenfeststellungen in einer bestimmten Art von Verfahren, wie etwa Asylstreitigkeiten (so aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.1996, a.a.O.), sondern immer nur konkret für eine bestimmte Tatsache beantworten. Geht es - wie hier - um die Entstehung einer Beweisgebühr, kommt es zudem wesentlich auf das Vorgehen des Gerichts im jeweiligen Verfahren an, also darauf, ob das Gericht bestimmte Tatsachen ausdrücklich oder der Sache nach als gerichtskundig und deshalb keines Beweises bedürftig behandelt hat. Nur dann liegt eine Beweisaufnahme tatsächlich nicht vor und die Beweisgebühr ist nicht entstanden. Hat das Gericht jedoch keine Gerichtskundigkeit angenommen und Beweis erhoben, entsteht die Beweisgebühr selbst dann, wenn dies objektiv unrichtig war. Denn für das Gebührenrecht kommt es weder auf die Beweisbedürftigkeit noch auf die Erheblichkeit an (Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O. § 31 Rn. 83 m.w.N.). Hiervon ausgehend läßt sich nicht feststellen, daß der Senat die in den bezeichneten Behördenauskünften mitgeteilten Erkenntnisse als gerichtskundig im dargelegten Sinne behandelt hat. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Senat sich insoweit nur auf eine eigene sichere Kenntnis dieser Erkenntnisse gestützt und die Auskünfte nur beispielhaft zitiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 1/96). Er hat vielmehr ausdrücklich auf die Auskünfte selbst zurückgegriffen. Dies belegt, daß er sich die betreffenden Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren durch - erneute - Einsichtnahme in die beigezogenen Urkunden verschafft hat (BVerwG, Beschl. v. 22.8.1989, a.a.O.). Hierfür spricht nicht zuletzt das verfahrensrechtliche Vorgehen des Senats, die betreffenden Auskünfte selbst und nicht nur ein bestimmtes eigenes amtliches Wissen über deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens und der Berufungsverhandlung zu machen. Letzteres hätte zur Gewährung rechtlichen Gehörs zudem erfordert, daß den Beteiligten die konkret als gerichtskundig angesehenen Tatsachen oder - in bezug auf eine besondere gerichtliche Sachkunde - Fachkenntnisse aus diesen Auskünften mitgeteilt werden, deren Feststellung es aus den Urkunden selbst nicht mehr bedarf. Dazu hat der Senat sich indes aufgrund der Fülle und Komplexität der in den Auskünften mitgeteilten Erkenntnisse gerade nicht in der Lage gesehen.

Schließlich ist unter Beachtung der oben dargelegten Maßstäbe auch die Voraussetzung derVertretung im Beweisaufnahmeverfahren erfüllt. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers war bereits mit der Ladung zur Berufungsverhandlung darauf hingewiesen worden, daß unter anderem die Auskünfte des Bundesministeriums des Innern vom 24.6.1996 und vom 23.7.1996 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden und daß diese Auskünfte in den Räumen des Asyldokumentation des Verwaltungsgerichtshofs eingesehen werden können. Sie war ferner in dem Termin, in dem der Senat unter anderem diese Auskünfte und die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.2.1997 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO), anwesend. Sie hatte damit Gelegenheit, zum Inhalt der beigezogenen Urkunden Stellung zu nehmen. Mehr ist für eineVertretung im Beweisaufnahmeverfahren im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1988, a.a.O. 363; BVerfG, Beschl. v. 8.7.1997, a.a.O.).

Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Denn das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§§ 10 Abs. 2 Satz 4, 128 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) und außergerichtliche Gebühren fallen nicht an (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BRAGO) oder werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 Satz 2 BRAGO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 10 Abs. 3 Satz 2, 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 07.01.1999
Az: A 13 S 3273/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/27e3fc4af387/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_7-Januar-1999_Az_A-13-S-3273-95




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