Finanzgericht Nürnberg:
Urteil vom 29. Februar 2012
Aktenzeichen: 5 K 1555/2008

(FG Nürnberg: Urteil v. 29.02.2012, Az.: 5 K 1555/2008)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage der Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH & Co KG wurde abgewiesen. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die B GmbH & Co KG nach dem 31. Dezember 1998 keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit mehr ausgeübt hat. Die Verlustfeststellungsbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000 wurden aufgehoben. Im Streitfall wurde festgestellt, dass die B GmbH & Co KG nach der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen keine Tätigkeit mit Einnahmen- oder Gewinnerzielungsabsicht mehr ausgeübt hat. Die Klägerin hat argumentiert, dass die gewerbliche Tätigkeit fortgeführt wurde, obwohl dies nicht der Fall war. Das Gericht hat die Argumentation der Klägerin abgelehnt und entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht zurecht verneint wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

FG Nürnberg: Urteil v. 29.02.2012, Az: 5 K 1555/2008


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist noch die Aufhebung der Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH & Co KG. Mit Vertrag vom 06.06.2000 ist die Komplementärin X1 GmbH auf die Kommanditistin X2 GmbH verschmolzen worden. Die Eintragung der Verschmelzung ist zum 01.11.2000 wirksam geworden.

Der Gründung der B lag eine zwischen der F1 und dem X Konzern getroffene Vereinbarung über die Beteiligung der X Gruppe an den Aktivitäten der F Gruppe zugrunde. Der gesellschaftsrechtliche Einstieg des Xkonzerns erfolgte durch Eintritt der X2 GmbH als Kommanditistin in das Einzelunternehmen B mit 32,03 v. H. des Gesellschaftskapitals. Die F1 wurde Komplementärin der B; hierdurch entstand die B als GmbH u. Co. KG. Wesentliches Betriebsvermögen der B war die Beteiligung an der F AG mit 76,5 % des Grundkapitals. Die gesamthänderisch in der B gebundenen Aktien standen im Innenverhältnis dem jeweiligen Gesellschafter allein zu. Sie verteilten sich rechnerisch mit 24,5 % (F AG - Aktien) auf die X2 und mit 52 % (F AG -Aktien) auf die F1.

Zwischen der B und der F AG bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach diesem Unternehmensvertrag war die B berechtigt, dem Vorstand der F AG Weisungen zu erteilen. Die F AG hatte sich verpflichtet, ihren Jahresgewinn an die B abzuführen. Die B hatte sich gem. § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag bei der F AG auszugleichen.

Der Gesellschaftsvertrag der B wurde als Anlage 1 des Grundlagenvertrages vom 04.02.1984 neu gefasst und das F - Engagement von X umstrukturiert.

Ab 01.04.1984 wurde die F GmbH, später umfirmiert in X1 GmbH, Komplementärin der B gegen Kostenersatz und eine jährliche Haftungsvergütung von zunächst 2 Mio DM, später 30.000 DM jährlich.

Die bisherige Komplementärin F1 wurde Kommanditistin der B mit einem festen jährlichen Gewinnanteil von 40 Mio DM (Vorabgewinn vereinbart für 20 Jahre). Die F1 sollte Verluste nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage (01.04.1984: 85.054.420,49 DM) zugewiesen bekommen. Der verbleibende Gewinn / Verlust entfiel auf die X2.

Die X2 erwarb nachfolgend direkt 7,1 %. der Aktien an der F AG (Stimmrecht der X-Gruppe an der F AG somit 7,1 %. + 32,03 %. / 76,5 %. = 31,6 %) welche in der Sonderbilanz mit 120.542.339 DM aktiviert wurden.

Im Dezember 1985 trat die am 26.11.1985 gegründete F2 - ab Dezember 1999 umfirmiert auf X2NEU - in die B ein und übernahm den Kommanditanteil der X2.

Gesellschafter der F2 war zu 100 % die J, welche zu 100 % eine Tochter der X0 ist. Zur Absicherung der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung der F2 wurde eine Patronatsvereinbarung zwischen der X0 und der F2 geschlossen.

Zwischen der B und der F AG wurde am 20.08.1985 ein Vertrag über die Forschung, Entwicklung und die Schutzrechtsverwaltung abgeschlossen.

Die B erwirtschaftete zunächst (ab 1985/86) Gewinne, erzielte aber ab 1992 hohe Verluste, die sich fast ausschließlich aus der Übernahme der Verluste der F AG ergaben. Um die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung für den Xkonzern zu verringern, wurde eine Entflechtung von den F-Aktivitäten angestrebt.

Mit Vereinbarung vom 27.02.1996 wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der F AG und der B zum 31.12.1996 gekündigt. Letztmalig wurde das Ergebnis des Geschäftsjahres 1996 der F AG von der B übernommen.

Die wirtschaftlichen Aktivitäten der B umfassten gemäß dem Wirtschaftsprüfungsbericht zum 31.12.1996 (bis zu diesem Stichtag): - die Verwaltung der Beteiligung an der F AG und der Konzerngesellschaften im Holdingbereich; - die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie die Patent- und Schutzrechtsverwaltung - insbesondere für Unternehmen des X-Konzerns und des F Konzerns. Grundlage hierfür war der Vertrag über die Forschung, Entwicklung und die Schutzrechtsverwaltung vom 20.08.1985.

Mit Schreiben vom 30.12.1996 hat die X0 dem Vorstand der F AG mitgeteilt, dass sie mit Beendigung des Unternehmensvertrages weder indirekt noch direkt Einfluss auf die F AG und die Führung der Geschäfte von F ausüben werde (vgl. Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 31.12.1996).

Mit Vertrag vom 19.06.1997 hat die B 1.286.250 Aktien der F AG im Nennwert von 64.312.500 DM (24,5 % des Grundkapitals der F AG) zum Buchwert von 31.097.666 DM an die Fa. X0 veräußert.

Im Laufe des Jahres 1997 erwarb die F2 das von F im Privatvermögen gehaltene Aktienpaket von 16,4 %. Hierdurch entstanden Aufwendungen in Höhe von 146.537.500 DM.

Im Rahmen einer am 22.09.1997 zwischen der B, der X0, der F GmbH und der F2 einerseits und der F AG andererseits getroffenen Vereinbarung (sog. Settlement Agreement) ist geregelt worden, dass ab dem 01.01.1997 der Gewerbebetrieb der B für Rechnung von F AG geführt wird (Tz. 8.3.1). Hierzu sollte die F AG sämtliche Mitarbeiter der B aus dem Bereich Patentabteilung und Forschung und Entwicklung (Tz. 8.1 a und b), das bewegliche Anlagevermögen (Tz. 8.1 c) und Patente und Rechte (Tz. 8.1 d, e, f) übernehmen. Das Anlagevermögen sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter wurden für je 1 DM übertragen (Tz. 8.2). Die Verpflichtungen zur betrieblichen Altersversorgung der übertragenen Mitarbeiter wurde durch die B durch Zahlung des Barwertes auf die F AG abgewälzt (Tz. 8.2). Stichtag für die Übertragungen sollte der 01.09.1997 sein. Die Verpflichtungen aus Renten und Anwartschaften für frühere B Mitarbeiter verblieben bei der B (vgl. WP-Bericht / Prüfungsbericht zum 31.12.1996 vom 13.10.1998, wesentliche nach dem 31.12.1996 eingetretene Vorgänge).

Mit Vertrag vom 17.12.1997 hat die F1 ihren Kommanditanteil an der B (nominal 85.054.420,49 DM) im Wege der Sonderrechtsnachfolge für 402.904.420,49 DM auf die F2 übertragen. Sie war verpflichtet, ihr negatives Kapitalkonto auszugleichen.

Die Höhe des Kaufpreises wurde u.a. durch ein Andienungsrecht der Anteilseigner der F1 bestimmt, welches in Artikel 9 § 18 des Grundlagenvertrages von 1984 vereinbart worden war. Dieses Andienungsrecht sah vor, dass F ihre Aktien an der F AG in Höhe des Nominalwertes von 136.500.000 DM zu 300 % nach 20 Jahren (d. i. das Jahr 2004) an X verkaufen durfte. Durch den Erwerb des Kommanditanteils wurde die Verbindung zwischen X und der F vollständig gelöst. Im Zuge der Übernahme des Kommanditanteils erwarb die F2 außerdem 1000 F AG - Aktien im Nennwert von 50.000 DM für 150.000 DM.

Mit Vertrag vom 18.12.1997 hat sich die B verpflichtet, die verbliebene Beteiligung an der F AG von 52 % des Grundkapitals für 1 DM an die Z, zu übertragen. Übertragungsstichtag war der 07.01.1998. Das Gewinnbezugsrecht wurde ab 01.01.1997 übertragen. In gleicher Weise wurde mit den übrigen Aktien der F AG verfahren, auf die sich X den Zugriff verschafft hatte. Nach Abwicklung dieses Vertrages existierten zwischen der B und der F AG keine gesellschaftsrechtlichen Bindungen mehr.

Mit Vertrag vom 06.06.2000 ist die X1 (ehemals F GmbH) auf die X2NEU (ehemals F2) verschmolzen worden (im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.1999). Die Eintragung der Verschmelzung ist zum 01.11.2000 wirksam geworden. Da die X1 der vorletzte Gesellschafter der B KG war, ist diese durch die Verschmelzung beendigt worden. Die letzte Handelsbilanz der B ist auf den Bilanzstichtag 31.08.2000 aufgestellt worden. Die in der Gesellschaft entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind auf die X2NEU als Gesamtrechtsnachfolgerin der B übergegangen. Im Handelsregister des ist als Tag der Auflösung der B KG der 23.04.2001 eingetragen.

Das Finanzamt hat aufgrund der von der Gesamtrechtsnachfolgerin der B eingereichten Gewerbesteuererklärungen zunächst folgende Bescheide nach § 164 Abs. 1 AO bzw. geänderte Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen:

Bescheid vom Gewerbesteuermessbetrag bzw. vortragsfähiger Gewerbeverlust Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1997 18.02.200022.04.2002 2.666.082.716 DM2.034.697.861 DM(1.040.324.497 EUR) Gewerbesteuermessbescheid 1998 14.10.2002 0 DM/EUR Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1998 14.10.2002 2.376.510.350 DM(1.215.090.448 EUR) Gewerbesteuermessbescheid 1999 14.10.2002 0 DM/EUR 18.11.2002 0 DM/EUR Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1999 14.10.2002 2.382.297.336 DM(1.218.049.286 EUR) 18.11.2002 2.384.861.741 DM(1.219.360.446 EUR) Gewerbesteuermessbescheid 2000 18.11.2002 0 DM/EUR Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2000 18.11.2002 2.392.197.858 DM(1.223.111.343 EUR)Im Zeitraum vom 21.10.2002 bis zum 23.10.2003 fand bei der B eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1998 - 2000 statt. Nach ihren Feststellungen vertraten die Prüfer die Auffassung, dass die B über den 07.01.1998 hinaus keine gewerbesteuerpflichtige Betätigung mehr ausgeübt habe. Der Gewerbebetrieb (Teilbetrieb) der B €Beteiligung an anderen Unternehmen (geschäftliche Oberleitung)" sei mit der Veräußerung der F AG Anteile (letzte Veräußerung mit Wirkung zum 07.01.1998) beendet worden.

Der Teilbetrieb €Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben" sei entsprechend der Vereinbarung vom 22.09.1997 faktisch auf die F AG übertragen und damit von der B nicht weitergeführt worden.

Hinsichtlich des Teilbereichs €Patentangelegenheiten" habe nach dem 01.09.1997 kein selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens mit Gewinnerzielungsabsicht mehr bestanden. Die B habe aus diesem Teilbereich im Prüfungszeitraum keinerlei Erlöse erzielt. Die im Prüfungszeitraum im Zusammenhang mit den Patentangelegenheiten angefallenen Aufwendungen seien mit der Abwicklung der auf die F AG übertragenen Forschungs-, Entwicklungs- und Patentangelegenheiten eng verbunden; sie seien wirtschaftlich vor dem 01.09.1997 im gewerblichen Bereich der B veranlasst worden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 1997 seien keine Umsatzerlöse aus dem Bereich €Forschung, Entwicklung und Patentverwaltung" mehr erzielt worden (keine Erstattung durch die F AG auf €cost-plus"-Basis mehr).

Über den 07.01.1998 hinaus seien von der B faktisch nur noch Pensionsverpflichtungen und Sonder-Betriebsvermögensschulden fortgeführt worden, was nach Auffassung der Prüfer keine gewerbliche Betätigung darstelle.

Die B habe im Prüfungszeitraum keine aktiven Arbeitnehmer mehr gehabt und bei der Ausübung der €gewerblichen Betätigung(en)" habe sie sich offensichtlich auch nicht der Arbeitnehmer von beherrschten Beteiligungsgesellschaften bedient, zumindest seien entsprechende Aufwendungen (Umlagen) nicht in den Jahresabschlüssen der B ausgewiesen.

Die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der B wandte dagegen ein (vgl. Tz. 4.02 des BP Berichts vom 25.11.2003):

Der Teilbereich "Forschung, Entwicklung und Patentverwaltung" sei in zwei Einzelbereiche €Forschung und Entwicklung" und €Patentverwaltung" aufzuteilen.

Der Bereich €Forschung und Entwicklung" sei unstreitig auf die F AG übergegangen. Eine Übertragung auf die Zweigniederlassung Forschungslaboratorien R der X GmbH sei weder aus personalpolitischen noch aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll gewesen, weil die von der B erledigten Tätigkeiten mit den Belangen der F Gruppe abgestimmt gewesen wären.

Der Unternehmensbereich €Patentangelegenheiten" sei hingegen über den 01.09.1997 hinaus fortgeführt worden. Die für die Abwehr von Ansprüchen ehemaliger Mitarbeiter auf Zahlung von Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und die für das Umschreiben von Patenten erforderlichen Arbeiten seien durch den Unternehmensberater auf freiberuflicher Basis erledigt worden. Dies dauere auch nach dem Übergang auf die X2NEU noch an. Der Teilbetrieb sei also, wenn auch in geminderten Umfang, ohne Unterbrechung weitergeführt worden.

Der Teilbetrieb €Beteiligung an anderen Unternehmen (geschäftliche Oberleitung)" sei durch die X2NEU und auf deren ausschließliche Rechnung geführt worden. Bei der Forschung und Entwicklung als auch bei den Patentangelegenheiten habe es sich um die Wahrnehmung funktioneller Gemeinschaftsaufgaben gehandelt, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung regelmäßig gegenüber der geschäftlichen Oberleitung in den Hintergrund trete.

Der Teilbetrieb sei mit dem Verkauf der F AG Aktien nicht eingestellt, sondern nur vorübergehend unterbrochen worden. Dies werde deutlich, durch den Erwerb - nach dem langwierigen Lösungsprozess von F - von Beteiligungen an der X 3 (Dezember 1997) und der X GmbH (Dezember 1999) und die Wiederaufnahme der aktiven Oberleitung (Mitte 2000) innerhalb der X2NEU durch Überführung der Mitarbeiter der Stabsabteilungen der X GmbH.

Ferner habe sich im Zeitpunkt der Löschung der B (01.11.2000) noch jeweils eine Aktie der Gesellschaften F 7 und F 8 im Vermögen der B befunden, die jetzt im Eigentum der X2NEU stünden. Die Aktien würden wohl nur treuhänderisch gehalten, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung bestehe nicht (Schreiben X2NEU vom 23.05.2003).

Entscheidend sei die erkennbare Absicht des Unternehmers, die gewerbliche Tätigkeit nachhaltig fortzusetzen (Abschn. 19 Abs. 2 GewStR). Dabei sei naturgemäß auf den Unternehmer und nicht auf das äußere Bild des Unternehmens abzustellen, weil nur dieser eine Entscheidung über seine weitere Betätigung treffen könne. Die Fortsetzungsabsicht der X2NEU habe sich zudem, auch nach außen sichtbar, an den bereits während des Entflechtungsprozesses von F in 1997 begonnenen und 1999 und 2000 fortgesetzten Anpassungsmaßnahmen an die veränderte wirtschaftliche Situation ablesen lassen. Die Existenz der Anteile an den Gesellschaften im Ausland sei dafür ein weiteres Indiz. Sie sei jedoch zwar im Verhältnis zu den sonstigen getroffenen Maßnahmen nicht von besonderer Bedeutung, zeige aber immerhin, dass der Satzungsgegenstand der Klägerin €Beteiligung an anderen Unternehmen" weiterhin erfüllt gewesen sei. Dass die Anteile möglicherweise nur in treuhänderischer Absicht gehalten würden, sei dafür bedeutungslos, zumal ein Treuhandverhältnis nur anerkannt würde, wenn dies durch eine Vereinbarung dokumentiert sei.

Auch die im Bericht vom Oktober 1998 hinsichtlich der Tätigkeit der B getroffenen Aussagen seien nicht ausschlaggebend, da sie sich allein auf für die Handelsbilanz der KG selbst relevante Vorgänge bezögen. Für die steuerliche Würdigung der Fortführungsabsicht des Gewerbebetriebes €Geschäftliche Oberleitung" sei dies ohne Bedeutung, da die die KG bilanziell betreffenden Auswirkungen der gewerblichen Tätigkeit in der Phase nach der Lösung von F selbstverständlich nur die effektive €Patentverwaltung/Arbeitnehmererfindungen" betreffe. Letztere werde auch noch Mitte 2003 von der Klägerin direkt fortgeführt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die B während des gesamten Prüfungszeitraums 1998 bis 2000 gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten ausgeführt habe. Insbesondere die direkt über Sonderbetriebsausgaben X2NEU erfassten Finanzierungskosten seien daher gewerbesteuerlich zu berücksichtigen.

Einzig die Aufwendungen für Altersversorgung (laufende Pensionen für ca. 250 Personen und Zuführungen zu unverfallbaren Anwartschaften für ca. 65 Personen) würden überwiegend den Teilbetrieb €Forschung und Entwicklung" betreffen, der auf die F AG übertragen worden sei.

Im BP-Bericht vom 25.11.2003 hielten die Prüfer an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Gewerbesteuerpflicht der B mit der völligen Aufgabe der werbenden Tätigkeit der B am 07.01.1998 geendet habe. Zugunsten der B gingen sie allerdings davon aus, dass gemäß Abschnitt 18 Abs. 1 Satz 6 GewStR 1998, über Abschnitt 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990 und in Verbindung mit Abschnitt 22 Abs. 1 Satz 2 GewStR 1990, der Gewerbesteuer nicht nur der zeitanteilige Verlust bis zum 07.01.1998, sondern das Gesamtergebnis mit ./. 341.812.490 DM zugrunde zu legen sei (vgl. Tz. 4.01 und 4.02 BP-Bericht).

Demzufolge hob das Finanzamt mit Bescheiden vom 09.03.2004 die auf 0 DM lautenden Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2000 sowie die Feststellungsbescheide auf den 31.12.1999 und 31.12.2000 auf und änderte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Bescheide für 1998 entsprechend den Prüfungsfeststellungen. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1998 wurde festgestellt auf 2.841.047.847 DM.

Die Klägerin legte nur gegen die Bescheide über die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1997, 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000 Einsprüche ein.

Die gegen die Feststellungsbescheide über den verbleibenden Verlustvortrag eingelegten Einsprüche für 1999 und 2000 hatten keinen Erfolg. Das Finanzamt vertrat die Auffassung mit der nicht angefochtenen Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2000 sei bindend über den Wegfall der Gewerbesteuerpflicht entschieden. Mit der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2008 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1997 in Höhe von 1.277.838.748 EUR (2.499.235.359 DM) fest und hob auch den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1998 auf. Die werbende Tätigkeit als Voraussetzung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht habe bereits 1998 nicht mehr bestanden.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin mit der Anfechtung der Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Verlusts zuletzt weiterhin gegen die Verneinung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht während des Jahres 1998 bis zum Jahr 2000 durch den Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, die KG habe in den Jahren 1998 bis 2000 originär gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt. Jedenfalls bestehe eine sachliche Gewerbesteuerpflicht aufgrund ihrer gewerblichen Prägung.

Wegen der diesbezüglichen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung ausgehend von der bestandskräftigen Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1997 durch die Einspruchsentscheidung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit über die Höhe von ggf. zu berücksichtigenden Gewerbeverlusten in den Jahren 1998 (341.812.490 DM), 1999 (2.234.240 DM) und 2000 (5.632.405 DM).

Zu ihrem Begehren bringt die Klägerin vor, die F2/X2NEU habe als einzige Beteiligte an der B die Verluste getragen. Aus ihrer Sicht sei davon auszugehen, dass sie als fortbestehendes Unternehmen allenfalls mit der Tätigkeit unternehmerische Oberleitung eine Betriebsunterbrechung gehabt habe. Die werbende Tätigkeit sei nicht eingestellt worden. Im Übrigen könne auch nicht von einer Teilbetriebsaufgabe die Rede sein, sondern lediglich von einer strukturellen Anpassung einzelner Teilbereiche.

Die Beteiligung mit je einer nicht bilanzierten Aktie von an der F AG nachgeordneten Unternehmen sei zwar zivilrechtlich nicht nachgewiesen. Sie verweise dazu jedoch auf eine E-Mail€ Anlage 7 zum Schriftsatz vom 25.09.2009 - und das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung.

Die Unanfechtbarkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2000 sei ohne Bedeutung.

Unternehmensidentität und Unternehmeridentität seien im Streitzeitraum gegeben. Sie nehme unter anderem Bezug auf eine bei der Betriebsprüfung vorgelegte Aufstellung offener Punkte B/X/F zum 01.01.2003.

Hilfsweise seien die Verluste der F2/X2NEU als de facto Einzelunternehmer unmittelbar zuzurechnen. Die F1 sei kein Mitunternehmer gewesen, weil sie ihren Willen in der Gesellschafterversammlung nicht habe durchsetzen können und keine Verluste getragen habe.

Die Klägerin beantragt,die Einspruchsentscheidung für 1998 vom 08.09.2008, in der der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1998 vom 14.10.2002, dieser in Gestalt des Bescheids vom 09.03.2004 aufgehoben wurde, aufzuheben und einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1998 unter Berücksichtigung des unstreitigen Gewerbeverlusts 1998 festzusetzen;weiter, die Aufhebungsbescheide vom jeweils 09.03.2004 für 1999 und 2000 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2008 aufzuheben und jeweils einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1999 und auf den 31.12.2000 unter Berücksichtigung der unstreitigen Gewerbeverluste 1999 und 2000 festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es ist weiterhin der Auffassung, dass über die Gewerbesteuerpflicht der B in den Jahren 1999 und 2000 bereits bestandskräftig entschieden sei, weil die auf Null lautenden Gewerbesteuermessbescheide nicht angefochten worden seien.

Im Übrigen habe ein Teilbereich geschäftlicher Oberleitung nicht fortbestanden. Die Beteiligungen an den F 7und F8 seien bereits 1997/1998 auf die F AG übergegangen.

Im Streitfall sei davon auszugehen, dass eine Mitunternehmerschaft nicht verneint werden könne. Bei der F1 habe Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko vorgelegen. Dies sei auch jahrelang vorher nicht in Zweifel gezogen worden.

Voraussetzung der Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 10a GewStG sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH Unternehmer- und Unternehmensidentität. Der BFH vertrete die Rechtsauffassung (Urteil vom 07.08.2008, IV R 86/05, BStBl II 2012, 145) die aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer hergeleiteten Grundsätze würden auch bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebes gelten.

Wenn wie im Streitfall eine Teilbetriebsveräußerung (Teilbereich €Forschung, Entwicklung und Patentangelegenheiten€) bzw. eine Teilbetriebsaufgabe (Teilbereich €Verwaltung der Beteiligung an der F AG und der Konzerngesellschaften im Holdingbereich, geschäftliche Oberleitung€) vorliege, stünden die Verluste, soweit sie auf den aufgegebenen Teilbetrieb entfielen, mangels (Teil-)Unternehmeridentität nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung.

Die Beteiligten haben angeregt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2998, den 31.12.1999 und den 31.12.2000 aufgehoben.

1.)Im Streitfall leitet die Klägerin ihre materielle Beschwer daraus her, dass sie als Gesamtrechtsnachfolgerin einer Personengesellschaft, deren Verluste ihr zugewiesen waren, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts die vorgetragenen Verluste im Rahmen ihrer künftigen Tätigkeit als Kapitalgesellschaft verrechnen können möchte. Insoweit setzt § 10a GewStG (in den in den Streitjahren gültigen Fassungen) Unternehmeridentität und Unternehmensidentität voraus (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 11 K 3637/09 F, EFG 2011, 477 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung, insb. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616).Im Streitfall können die angefochtenen Verlustfeststellungsbescheide zumindest zum Teil keine Funktion als Bescheide über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mehr entfalten, soweit im/in darauffolgenden Veranlagungszeiträumen bestandskräftig geregelt ist, dass die B (KG) € für die Zeit der Gewerbesteuerpflicht dieses Gewerbesteuersubjekts sind die Gewerbesteuermessbescheide ergangen € nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist.

Zudem war die B (KG) zum 31.12.2000 wegen der Verschmelzung ihrer Gesellschafterinnen nicht mehr als Gewerbesteuersubjekt existent (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404). Ein Bescheid für einen zum Stichtag nicht mehr existenten Steuerpflichtigen geht materiell ins Leere und ist jedenfalls mangels Regelungsbereich nichtig. Formell werden Steuerbescheide nach dem Untergang des Steuerpflichtigen an dessen Rechtsnachfolger gerichtet (vgl. BFH-Urteile vom 29.01.2003 I R 38/01, BFH/NV 2004, 305; vom 05.11.2009 IV R 29/08, BFH/NV 2010, 356). Dies ist im Streitfall eine Kapitalgesellschaft, die bereits während des Bestehens der B ein eigenständiger Steuerpflichtiger war. Im Besteuerungsverfahren der B sind für die eigene Steuerpflicht der der B nachfolgenden Klägerin keine diese betreffenden gewerbesteuerlichen Regelungen zu treffen.

Zielsetzung des Beklagten war es daher mit der Aufhebung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts ebenso wie mit der Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide Regelungen zu treffen, die zum Ausdruck bringen, dass keine Gewerbesteuerpflicht der B zumindest zum 31.12.1998 und danach, bis zum Ende dieser Personengesellschaft (mehr) besteht und auch nicht danach. Die Aufhebungsbescheide mit den Bescheiderläuterungen, die auf den Prüfungsbericht Bezug nehmen, sind Aufhebungsbescheide wegen Verneinung der Gewerbesteuerpflicht im Prüfungsbericht vom 25.11.2003, Tz. 4.02 €nicht der Gewerbesteuer unterliegende Betriebsergebnisse€.

Im Grundsatz ist die Aufhebung der Feststellungsbescheide über den vortragsfähigen Gewerbeverlust bereits als Folgeänderung der Aufhebungsbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2001 I R 77/00, BFH/NV 2001, 1293). Denn einer Null-Festsetzung im Gewerbesteuermessbescheid bzw. deren Aufhebung kommt regelmäßig die grundlegende Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BStBl II 2009, 266 m.w.N.).

Allerdings sprechen die Aufhebungsbescheide für 1999 vom 09.03.2004 die am 18.11.2002 ergangenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1999 an. Diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden gingen Bescheide vom 14.10.2002 voran, die in den Aufhebungsbescheiden nicht expressis verbis angesprochen sind. Hat der Feststellungsbescheid für den Verlustvortrag zum 31.12.1999 vom 14.10.2002 noch Bestand, würde sich die Klage diesbezüglich auf dessen Abänderung zur Berücksichtigung des € höher € begehrten Verlusts erstrecken.

2.)Es kann letztlich dahinstehen, in welchem Umfang bereits bestandskräftig zwischen dem beklagten Finanzamt und der B (KG) bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolgerin, der Klägerin, geregelt ist, dass 1999 und 2000 keine der Gewerbesteuer unterliegende Betriebsergebnisse und kein gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb vorliegen. Die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1998 und den 31.12.1999 erweist sich jedenfalls deswegen als rechtmäßig, wie es auch schon für 1998 im Prüfungsbericht und in der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck kommt, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu diesen Stichtagen nicht als Gewerbesteuersubjekt anzusehen ist.a)Gem. § 10a GewStG wird unter weiteren Voraussetzungen der maßgebende Gewerbeertrag um Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben. Gem. § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Gem. § 179 Abs. 1 AO i. V. mit § 10a Satz 2 GewStG wird die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festgestellt. Gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO sind die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sowie § 182 Abs. 1 AO sinngemäß anzuwenden.Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Steuerfestsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO).

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid, aber auch der Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.08.1998 VIII B 88/97, juris; vom 03.08.1999 VIII B 79/98, BFH/NV 2000, 222; vom 17.07.1967 GrS 1/66, BStBl II 1968, 344). Aus dieser Konstellation können sich Folgeänderungen ergeben (vgl. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).

In Grundlagenbescheiden sind die festgestellten Beträge durch ihre steuerliche "Wertigkeit", also ihre steuerliche Abzugsfähigkeit nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage qualifiziert. Festzustellen ist der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich ausgeglichenen und den "abziehbaren" Beträgen (vgl. auch § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990/1996). Ein anderweitiges Verständnis, wonach lediglich der absolute Betrag der Verlustvorträge festzustellen wäre, würde dem Regelungssinn nicht gerecht, nämlich eine abgeschichtete (Grundlagen-)Entscheidung über den Verlustabzug zu ermöglichen und die Steuerfestsetzung in den Folgejahren - jedenfalls bei gleich bleibender Gesetzeslage - mit dieser Entscheidung nicht mehr zu belasten (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2003 I R 18/02, BStBl II 2004, 468 unter II. 3.).

Der im Urteil des FG Köln vom 15.02.2012 10 K 1830/10 (juris) zu entscheidende Streitfall betraf die Konstellation, dass der €Rechtsvorgänger€ nicht aufgehört hat als Träger eines gewerbesteuerpflichtigen Objekts Steuerpflichtiger geblieben zu sein (vgl. zur Betriebsfortführung o.a. BFH-Urteil vom 13.10.2005). In einem solchen Falle entfällt nicht schon mit der Gewissheit, dass es zu einer Verlustverrechnung nicht mehr kommen wird, der Anspruch auf Verlustfeststellung auf frühere Stichtage.

Im vorliegenden Streitfall ist bei den Verlustfeststellungsbescheiden, die auf die Verhältnisse zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes abstellen, sowohl zu berücksichtigen, wenn im Verlaufe des Veranlagungszeitraumes (also vor dessen Ende) die Gewerbesteuerpflicht endet, als auch dass im folgenden Veranlagungszeitraum keine Gewerbesteuerpflicht mehr besteht.

b)Hier ist die B (KG) nicht bereits deshalb ein Gewerbesteuersubjekt, weil sie nach Aufgabe der werbenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der F AG weiterhin die Voraussetzungen der gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt hat. Denn sie hat nach dem 07.01.1998 keine Tätigkeit mit Einnahmen- bzw. Gewinnerzielungsabsicht mehr verfolgt.Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG unterliegt jeder stehende (inländische) Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, wobei unter Gewerbebetrieb jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen ist. Gewerbesteuerpflichtig sind deshalb nicht nur Personengesellschaften, die originär gewerblich tätig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 EStG), sondern auch solche, die diese Voraussetzung zwar nicht erfüllen, aber nach Maßgabe der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt sind (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 464, m.w.N.). Die Vorschrift bestimmt (u.a.), dass als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt, die keine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft; BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, a.a.O.).

So ergibt sich keine Gewerbesteuerfreiheit bei Übergang einer GmbH & Co KG von der gewerblichen auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen fortgeführt werden (BFH-Urteil vom 17.03.2010 IV R 41/07, BStBl II 2010, 977).

c)Das beklagte Finanzamt hat daher zu Recht die Unternehmensidentität (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.1993 VIII R 84/90, BStBl II 1994, 764) und eine originäre gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in der Folgezeit nach dem 07.01.1998 verneint (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 EStG). In Umsetzung des €Settlement Agreement€ wurde die Entflechtung mit der F AG in den Bereichen Geschäftliche Oberleitung und Forschung und Entwicklung vollzogen. Die B hatte keine Arbeitnehmer mehr. Die Bereiche Forschung und Entwicklung, wie auch die Patentangelegenheiten waren für die Zukunft eigenständig bei der F AG angesiedelt. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen der B wurden veräußert. Im Betriebsvermögen der B und im Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter waren nur noch Abwicklungsforderungen und Verbindlichkeiten aus der früheren Tätigkeit und der Finanzierung der Beteiligung ausgewiesen.Die beiden Aktien von Tochtergesellschaften der F AG, die in der Bilanz nicht ausgewiesen sind und allenfalls treuhänderisch gehalten wurden, dienten forthin keiner gewerblichen Tätigkeit, ihre formelle Übertragung verzögerte sich wegen Abwicklungsproblemen, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt. Die beiden Aktien können nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen werden.

Eine originär gewerbliche Tätigkeit der B lässt sich ferner nicht daraus ableiten, dass ihr aus dem geschäftlichen Teilbereich €Patentangelegenheiten€ noch nicht aufgedeckte Verbindlichkeiten aus Arbeitnehmererfindungen die in den Zeiten der aktiven Tätigkeit wurzeln, zu tragen verblieben sind.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Seiten 14 bis 17 verwiesen.

d)Die B entwickelte nach der im Januar 1998 vollzogenen Entflechtung keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr mehr in dem Sinne, dass sie irgend eine Tätigkeit entfaltet hätte, aus der Einnahmen hätten erzielt werden können bzw. die darauf gerichtet gewesen wären, wieder Einnahmen zu erzielen.Deshalb ist eine abweichende Beurteilung auch nicht geboten, weil § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG darauf zielt, gewerblich geprägte Personengesellschaften gewerbesteuerlich wie Kapitalgesellschaften zu behandeln. Zwar gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG die "Tätigkeit der Kapitalgesellschaft" stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb mit der Folge, dass eine Kapitalgesellschaft selbst dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie mangels Gewinnerzielungsabsicht keine Tätigkeiten im Sinne der Einkunftsarten des EStG entfaltet (BFH-Urteil vom 22.08.1990 I R 67/88, BStBl II 1991, 250). Auch hat der BFH mit Urteil vom 04.12.1996 (I R 54/95, BFHE 182, 123) seine Rechtsprechung zu § 8 Abs. 2 KStG (a.F.) dahin geändert, dass eine Kapitalgesellschaft steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfüge. Gleichwohl kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass eine Personengesellschaft, die in der Zeit ihrer (potentiellen) gewerblichen Prägung keine Betriebsvermögensmehrung anstrebt, einen fiktiven Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhält.

Die für Kapitalgesellschaften geltende Fiktion eines Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) lässt den Grundsatz unberücksichtigt, dass sie eine mindestens teilweise originäre gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft voraussetzt und auch die originär nicht gewerbliche Tätigkeit in der Absicht der Einkünfteerzielung ausgeübt werden muss. Hieran anknüpfend hat der VIII. Senat des BFH (Beschluss vom 14.07.1998 VIII B 112/97, BFH/NV 1999, 169) ausgeführt, dass auch die Prägebestimmung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entsprechend der in dieser Vorschrift "getroffenen ausdrücklichen Regelung" eine Tätigkeit erfordert, die in Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Demgemäß markiert diese ausdrückliche Regelung des § 15 Abs. 3 EStG (gemeint: Einkünfteerzielungsabsicht im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht) auch die äußere Grenze für die vom Gesetzgeber intendierte gewerbesteuerliche Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und (potentiell) gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Sie verhindert damit zugleich die gewerbesteuerrechtlichen Verwerfungen betreffend die personelle Zuordnung der Fehlbeträge gemäß § 10a GewStG.

3.)Die Gewerbesteuerpflicht der B verbleibt nach den im Januar 1998 abgeschlossenen Veräußerungen der wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht etwa deshalb, weil nur eine Betriebsunterbrechung etwa beim satzungsgemäßen Zweck einer geschäftlichen Oberleitung vorgelegen hätte. Die B hatte herrührend aus dem Jahr 1984 konkrete Aufgaben im Verbund von F und X. Mit dem €Settlement Agreement€ wird klar, dass ihr Zweck ein Ende gefunden hatte und damit auch ihr Ende besiegelt war. Wenn ihre Kommanditistin, seit Jahren als alleinige Trägerin der Verluste aus der Geschäftstätigkeit der B, sich ihrerseits wiederum an aktiv tätigen Kapitalgesellschaften beteiligt hat, begründet dies keine Betriebsunterbrechung (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1998 IV R 56/97, BStBl II 1998, 735). Diese Beteiligungserwerbe der Kommanditistin (X3; Dezember 1997, X GmbH, Dezember 1999, aktive Oberleitung ab Mitte 2000) betrafen sie als eigene Steuerpflichtige. Solche Beteiligungen sind auch nicht als Sonderbetriebsvermögen bei der B ausgewiesen bzw. auszuweisen.4.)Gem. § 35b Abs. 2 Satz 1 GewStG ist zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt. Im Rahmen der streitigen Verlustfeststellungsbescheide sind nur über die gewerbesteuerlich relevanten Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft B (KG) Regelungen zu treffen, die die B als gewerblichen Unternehmer und Teilnehmer am Wirtschaftsleben betreffen, also wenn die Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes betreibt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG).Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt, ggf. sei sie, auf die die Verschmelzung der Gesellschafter der B erfolgt ist, als Gewerbesteuersubjekt anzusehen, führt ebenfalls zur Aufhebung der streitigen Verlustfeststellungsbescheide (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2010 IV R 26/07, BStBl II 2010, 751). Bei einer solchen Konstellation würden gewerbesteuerliche Bescheide unmittelbar gegen die Klägerin zu richten sein.

Steuerschuldner ist der Unternehmer; als Unternehmer gilt, für wessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG). Für letzteres ist nicht entscheidend, wie die Ergebnisverteilung im Innenverhältnis gestaltet ist, sondern wer den Gewerbebetrieb betreibt. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb, ist die Personengesellschaft Gewerbesteuerschuldner (§ 5 Abs. 1 Satz 3). Es kommt darauf an, wer im Geschäftsleben nach außen auftritt. So ist bei einer atypisch stillen Gesellschaft der Geschäftsherr Gewerbesteuerschuldner (vgl. Selder in Glanegger/Güroff, Kommentar zum GewStG, § 5 Anm 10 m. w. N.).

In gleicher Weise ist auf einen Stichtag, zu dem die B (KG) wegen der Eintragung der Verschmelzung zum 01.11.2000 nicht mehr als Steuerrechtssubjekt existiert, nämlich den hier streitigen 31.12.2000, keine Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags für diese Personengesellschaft mehr vorzunehmen.

Ob die aus der gewerblichen Tätigkeit der B verbliebenen Verluste der aus der X2NEU hervorgegangenen Klägerin bei dieser berücksichtigungsfähig sind (vgl. BFH-Urteile vom 07.08.2008 IV R 86/06, BStBl II 2012, 145; vom 28.10.2009 I R 4/09, BStBl II 2011, 315) € wobei es auf die Frage der Unternehmeridentität und der Unternehmensidentität ankommt € kann im Rahmen der Anfechtung eines Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2000 für die B bzw. des diesbezüglichen Aufhebungsbescheids nicht entschieden werden. Kommt es wegen einer Verschmelzung zum Wechsel des Steuerpflichtigen während des Veranlagungszeitraumes, sind für den Veranlagungszeitraum zwei Gewerbesteuermessbescheide zu erlassen (BFH-Urteile vom 15.04.2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606; vom 13.10.2005 IV R 55/04, a.a.O.). Auch bei einem fortbestehenden Gewerbebetrieb der B bis ins Jahr 2000 hinein, wäre vom Zeitpunkt der Verschmelzung an mit dem Übergang eines Unternehmens im Ganzen der bisherige Unternehmer nur bis zum Übergangszeitpunkt Steuerschuldner, der andere Unternehmer von diesem Zeitpunkt an (§ 5 Abs. 2 GewStG). Für die steuerrechtliche Einordnung kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die B (KG) im Handelsregister gelöscht wurde.

Auch aus diesem Gesichtspunkt war die Aufhebung der Verlustfeststellung gegenüber der B zum 31.12.2000 gerechtfertigt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben sind. Die Entscheidung folgt den geklärten Grundsätzen in der Rechtsprechung des BFH und weicht auch nicht von Entscheidungen anderer Finanzgerichte ab.

Die Kosten des Verfahrens hat die unterlegene Klägerin zu tragen, § 135 Abs. 1 FGO.






FG Nürnberg:
Urteil v. 29.02.2012
Az: 5 K 1555/2008


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/272b2db9a036/FG-Nuernberg_Urteil_vom_29-Februar-2012_Az_5-K-1555-2008




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share