Bundespatentgericht:
Urteil vom 19. September 2000
Aktenzeichen: 4 Ni 55/99

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 25.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 675 320 (Streitpatent), das am 1. Oktober 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung DE 94 05 292 U vom 29. März 1994 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 594 03 395 geführt wird, betrifft einen "Kerzenleuchter". Die Patentansprüche lauten:

"1. Leuchter mit einer Mehrzahl von separat voneinander angeordneten Lichten, die jeweils einen napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs o. dgl. aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die Lichte (10, 11, 12) im wesentlichen vertikal untereinander in einem solchen Abstand zueinander angeordnet sind, daß das jeweils untere Licht das darüber angeordnete Licht thermisch so weit beeinflußt, daß dessen Wachs od. dgl. erschmolzen wird.

2. Leuchter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Lichte von Rohrstücken (20) aus durchsichtigem Material umgeben sind."

Die Kläger machen geltend, die Lehre des Streitpatents sei technisch nicht brauchbar und somit nicht ausführbar, zudem sei sie nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung berufen sie sich auf folgende Druckschriften:

1) DE-M 92 07 297.6 2) FR-A-2 566 644 3) DE-U-69 15 556 4) DE-U-83 21 689 Die Kläger beantragen, das europäische Patent 0 675 320 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hält das Streitpatent für bestandsfähig.

Gründe

Die Klagen, mit denen die in Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56, Art 138 Abs 1 lit b EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht werden, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Den Klägern ist es nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen dieser Nichtigkeitsgründe zu überzeugen.

1. Das Streitpatent betrifft einen Leuchter mit mehreren separat angeordneten, aus einem napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs oder dgl. bestehenden Lichten (z. B. Teelichten). Nach der Beschreibung ist es bei solchen mehrflammigen Kerzenleuchtern, wie sie beispielsweise aus der FR-A 2 566 644 bekannt seien, üblich, die einzelnen Lichte räumlich getrennt voneinander anzuordnen, um zu verhindern, daß die von einer Flamme abgestrahlte Wärme zur Verformung der benachbarten Kerzen führt.

2. Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, bei einem solchen Leuchter sicherzustellen, daß die einzelnen Lichte vollständig abbrennen können.

3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß

einen Leuchter mit einer Mehrzahl von Lichten, a) wobei die Lichte separat voneinander angeordnet sindb) und jeweils einen napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs o. dgl. aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß

c) die Lichte im wesentlichen vertikal untereinander angeordnet sind, d) und zwar in einem solchen Abstand zueinander, daß das jeweils untere Licht das darüber angeordnete Licht thermisch so weit beeinflußt, daß dessen Wachs od. dgl. erschmolzen wird.

Die im Patentanspruch 1 näher umschriebenen "Lichte" sind im folgenden, wie in der Beschreibung des Streitpatents Sp 1 Z 47/48, als "Teelichte" bezeichnet.

4. Die Klägerinnen haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, daß die Lehre des Streitpatents, unausführbar und technisch unbrauchbar ist; die genannte Aufgabe ist mit den angegebenen Mitteln lösbar.

Die Klägerinnen verweisen hierzu auf von ihnen durchgeführte Versuchsreihen mit den vom Patentinhaber als Verletzungsformen bezeichneten Leuchten und auf die allgemeine Erfahrung, daß sich das Wachs angezündeter Teelichter ohnehin, auch ohne besondere Vorkehrungen, immer verflüssige. Diese Hinweise überzeugen jedoch nicht.

Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Teelichter sich stets durch ihre Eigenwärme vollständig verflüssigen (und so vollständig abbrennen können), haben die Klägerinnen nicht belegt. Er entspricht auch nicht der Erfahrung des Senats. Sie geht vielmehr dahin, daß sich solche Lichte vielfach nicht vollständig verflüssigen und vollständig ausbrennen. Wie der Beklagte glaubhaft ausgeführt hat, hängt die vollständige oder unvollständige Verflüssigung (und Verbrennung) des Wachses vielmehr von einer Reihe von äußeren Faktoren ab, wie zB von der Temperatur der Umgebung, insbesondere des Untergrundes und etwaigen Wärmestauungen, zB durch das Teelicht umgebende Halter oder Behältnisse. Es erscheint durchaus glaubhaft, daß auch die patentgemäße Wärmezuführung von unten das vollständige Schmelzen und Ausbrennen des Wachses fördern kann.

Die angestellten Versuche widerlegen das nicht. Daß die einzelnen Teelichte bei der angeblich patentgemäßen Versuchsanordnung unterschiedlich lange bis zur vollständigen Verflüssigung ihres Wachses benötigten, ohne daß ein eindeutiger Zusammenhang mit ihrer Anordnung erkennbar war, erklärt sich zwanglos dadurch, daß die Wärmeübertragung mit zunehmendem Abstand zwischen den Lichten zunehmend stärker durch Luftzug und Turbulenzen der Luft und Wärmeströmung und ähnliche äußere Faktoren beeinflußt wird. Dies bestätigt also den behaupteten Wirkungszusammenhang eher, als daß es ihn widerlegen könnte.

Danach erscheinen die patentgemäßen Mittel und Maßnahmen geeignet, den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Denn es ist jedem Fachmann möglich, durch eine überschaubare Anzahl von Versuchen für eine gewünschte Leuchterkonfiguration unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks/Aufstellungsortes einen Abstand zwischen den einzelnen Teelichten zu finden, der gewährleistet, daß das Wachs der darüber befindlichen Lichte sicher vollständig erschmolzen wird.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie der Patentinhaber bestreitet, vorgeschriebene Bedingungen eingehalten wurden, nach welchen das vollständige Abbrennen von Kerzen zu prüfen ist, und ob die vorgenommenen Versuche überhaupt als objektiv, repräsentativ und statistisch signifikant angesehen werden können.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der in Betracht zu ziehenden Druckschriften zeigt eine Leuchte mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen.

Das vom Anmelder eingereichte Farbfoto, das unstreitig dem Original des zur Anmeldung des Geschmacksmusters M 92 07 297 eingereichten Fotos entspricht, zeigt die Abbildung eines mit Kerzen bestückten Leuchters mit den Merkmalen a) und c) des Patentanspruchs 1. Nichts deutet darauf hin, daß es sich, wie von den Klägerinnen behauptet, bei den dort gezeigten Leuchtmitteln (statt Kerzen) um Teelichte handeln soll. Die gezeigten Leuchtmittel haben offensichtlich keine - bei Teelichten übliche - Aluminiumbehälter. Denn die müßten erkennbar sein. Die Mutmaßung der Klägerinnen, es handele es sich um Teelichte in gläsernen Behältern, widerlegt sich dadurch, daß dann zumindest der Rand dieser Glasbehälter andeutungsweise erkennbar sein müßte, was nicht der Fall ist. Der Abbildung desselben Gegenstandes im Geschmacksmusterblatt, die als selbständiger Stand der Technik betrachtet werden kann, mag dies zwar nicht ohne weiteres entnehmbar sein. Auch sie gewinnt jedoch durch die Bezeichnung des angemeldeten Gegenstandes als "Kerzenleuchter" bzw als "Kerzenhalter" Eindeutigkeit. Denn diese Begriffe weisen den Fachmann, der nach Ansicht des Senats zwischen Kerzen und Teelichten unterscheidet, unzweifelhaft daraufhin, daß als Leuchtmittel hier Kerzen vorgesehen sind.

Die FR-A 2 566 644 zeigt zwar einen Leuchter nach den Merkmalen a) und b) des Patentanspruchs 1, also einen Leuchter mit einer Mehrzahl von separat angeordneten Lichten, die jeweils einen napfförmigen Behälter 3 mit Docht und Wachs oder dergleichen aufweisen. Die in mehreren Ebenen angeordneten Teelichte sind jedoch, entgegen dem Merkmal c) nach dem gezeigten Ausführungsbeispiel jeweils um 90¡ zueinander versetzt. Der im vorliegenden mit dem Merkmal d) noch beanspruchte thermische Effekt ist nicht beschrieben und auch nicht ersichtlich.

Das Wachsrestelicht nach dem DE Gbm 69 15 556 und die Lampe für die Aromatherapie nach dem DE Gbm 83 21 689 weisen jeweils nur ein (Tee-)licht auf.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch erfinderisch; der in Betracht gezogene Stand der Technik gibt keine Anregung für die patentgemäße Lehre.

Die FR-A 2 566 644 geht in eine ganz andere Richtung. Als Aufgabe ist dort der Schutz der Teelichte vor Regen und die Möglichkeit, unterschiedliche Beleuchtungseffekte zu erzielen, genannt. Dazu besteht der Leuchter aus einer zentralen Stange 1 mit quadratischem Querschnitt und im wesentlichen ebenen, etwa ovalen Elementen 2 mit einem randnahen, rechteckigen Loch, durch das eine Knickkante 4 des Elements 2 verläuft, so daß sich dieses nach dem Aufschieben auf die Stange kantend festklemmt, wobei es in jeweils um 90¡ versetzte Richtungen beliebig einsetzbar ist. Die genannten Elemente 2 dienen sowohl als Träger für je ein Teelicht mit seinem Behälter 3 wie auch im Abstandüber diesem angebracht als Regenschutz für das darunter befindliche Licht. Von einer thermischen Beeinflussung ist dort auch nicht andeutungsweise die Rede.

Diese Druckschrift schließt zwar die Anordnung der Teelichte vertikal untereinander nicht aus, sie stellt die Anordnung der Teelichter nach dekorativen Gesichtspunkten dem Benutzer vielmehr frei (s Patentanspruch 2). Aber selbst wenn unterstellt wird, daß der Benutzer ohne weiteres auch eine Anordnung vertikal untereinander vornimmt, kann eine thermische Beeinflussung im Sinn des Streitpatents wegen der Regenabdeckung nicht unterstellt werden.

Das immanente Wissen darum, daß bei Kerzenleuchten die gegenseitige thermische Beeinflussung der Kerzen vermieden werden muß, um deren ungleichmäßiges Abbrennen, Verformen oder gar Schmelzen zu vermeiden, wird den Benutzer dieser Leuchter geradezu davon abhalten, die Teelichte vertikal übereinander anzuordnen.

Dieses Hemmnis ist zwar beim Kerzenleuchter nach dem Geschmacksmuster ausgeräumt. Denn dort müssen die Kerzen ohnehin so weit beabstandet sein, daß sie sich nicht thermisch beeinflussen. Dem Fachmann wie dem Benutzer erscheint es dort also unbenommen, die Kerzen durch Teelichte zu ersetzen, sofern der für die Kerzen vorgesehene Platz dafür geeignet ist.

Doch auch hier fehlt jede Anregung, zur Lösung des patentgemäßen Problems der "vollständigen Verbrennung des Wachses in einem Teelicht" über eine gezielte Wahl des Abstandes der übereinander angeordneten Teelichte deren gegenseitige thermische Beeinflussung herbeizuführen, so daß das Wachs in den jeweils oberen Teelichten sicher erschmolzen wird.

Die Anordnung im Wachsrestelichtgerät nach dem DE Gbm 69 15 556 dient einem anderen Zweck; hier sollen Wachsreste in einem oberhalb eines (Teelichtes angeordneten Behälter erschmolzen und dem Wachsbehälter des Lichtes zugeführt werden. Die thermische Beeinflussung dient nicht dazu, das völlige Erschmelzen des Wachses in einem brennenden Teelicht zu gewährleisten.

Die Lampe für die Aromatherapie nach dem DE Gbm 83 21 689 macht lediglich von der üblichen Funktion eines Teelichtes als Wärmequelle in einem Stövchen Gebrauch.

Im übrigen ergibt sich die aufgezeigte Lösung für den Fachmann auch nicht zwingend aus der genannten Aufgabe. Denn es gibt, wie der Patentinhaber aufgezeigt hat, mehrere dem Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse über das Abbrennverhalten von Teelichten näherliegende Lösungen, wie z.B. zusätzliche wärmeisolierende und/oder wärmespeichernde Umhüllungen und/oder Halterungen für das Teelicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Dr. Schwendy Klosterhuber Haaß

Dr. Kraus Rauch Pr






BPatG:
Urteil v. 19.09.2000
Az: 4 Ni 55/99


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