Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Februar 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 1/08

(BPatG: Beschluss v. 12.02.2008, Az.: 27 W (pat) 1/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft einen Widerspruch zwischen zwei Marken. Die Markeninhaberin der älteren Marke "NODUS" hat gegen die jüngere Marke "30209116.5" Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle hat den Widerspruch teilweise stattgegeben und die jüngere Marke für bestimmte Dienstleistungen gelöscht. Die Beschwerde der Markeninhaberin wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die beiden Marken aufgrund des kennzeichnenden Bestandteils "Notus" der jüngeren Marke überdurchschnittlich ähnlich sind, zumindest in klanglicher Hinsicht. Da beide Marken Dienstleistungen beanspruchen, die teilweise in einen markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich fallen, wurde eine Verwechslungsgefahr festgestellt. Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte somit keinen Erfolg. Gericht und Senat sahen keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht gerechtfertigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 12.02.2008, Az: 27 W (pat) 1/08


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die seit dem 13. August 2002 für die Waren und Dienstleistungen

"Geschäftsführung, insbesondere organisatorisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus; Vermittlung von Verträgen über die Vermietung und Anschaffung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von organisatorischem Knowhow sowie die Durchführung von Bauausschreibungsverfahren; Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Errichtung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien, Vermietung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; technische Projektplanungen; Bauberatung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten, zur Errichtung von Anlagen, zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen; technische Projektierung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Knowhow; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertung; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus"

eingetragene Marke 302 09 116 Grafik der Marke 30209116.5 hat die Inhaberin der seit dem 27. September 1999 für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische und elektronische Apparate und Geräte, insbesondere zur Kontrolle, Regelung und Steuerung von Energieverbrauch, einschließlich von Computer-Hardware und -Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Vermittlungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energieversorgung, nämlich Vermittlung von Verträgen über die Lieferung von Energie; Dienstleistungen für Dritte im Energiebereich, nämlich Energieerzeugungs-, Verteilungs- und Lieferungsdienstleistungen sowie Entwicklung und Durchführung von Konzepten und Systemen zur Senkung von Energieverbrauch und Reduzierung von Energieverbrauchskosten durch effektivere Energieerzeugung und Energieverteilung"

eingetragenen Wortmarke 399 24 897 NODUS Widerspruch eingelegt, bezogen auf alle Waren und Dienstleistungen.

Die Markenstelle hat auf den Widerspruch die Marke 302 09 116 teilweise gelöscht, nämlich für

"Vermittlung von Verträgen über die Vermietung und Anschaffung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Errichtung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien, Vermietung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; digitale Bildbearbeitung; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten, zur Errichtung von Anlagen, zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen; technische Projektierung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Knowhow; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertung; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus."

Im Übrigen hat sie die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, beide Marken seien einander aufgrund des kennzeichnenden Bestandteils "Notus" der jüngeren Marke überdurchschnittlich ähnlich, zumindest in klanglicher Hinsicht. Dabei ist sie offensichtlich von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Beide Marken beanspruchten Dienstleistungen, die zumindest teilweise in einen markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen seien, so dass angesichts der Zeichenähnlichkeit insoweit der erforderliche Abstand nicht eingehalten sei.

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht mit einem konkreten Antrag verbunden hat. Auch die vom Senat nochmals gegebene Gelegenheit zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Markeninhaberin nicht genutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Es besteht im Umfang des Tenors des angefochtenen Beschlusses eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Der angefochtene Beschluss ist zutreffend in seinen sachlichen Feststellungen und in der rechtlichen Bewertung. Die Markeninhaberin hat nicht zu erkennen gegeben, wo sie ihm nicht zustimmen könnte. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Beschlusses der Markenstelle, auf den deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden kann.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war kein Anhaltspunkt ersichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Albrecht Schwarzvan Raden Me






BPatG:
Beschluss v. 12.02.2008
Az: 27 W (pat) 1/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2577613942e7/BPatG_Beschluss_vom_12-Februar-2008_Az_27-W-pat-1-08




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