Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 203/99

(BPatG: Beschluss v. 26.01.2000, Az.: 29 W (pat) 203/99)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 3. Mai 1999 ist wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 3. Mai 1999 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 42 - die Gefahr von Verwechslungen der Marke 397 29 415 mit der Widerspruchsmarke 397 10 821 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 29 415 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wirksam beschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 397 10 821 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahren ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß des Deutschen Patentamts wirkungslos ist.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Meinhardt Schuster Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 26.01.2000
Az: 29 W (pat) 203/99


Link zum Urteil:
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