Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Mai 2002
Aktenzeichen: 2a O 360/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.05.2002, Az.: 2a O 360/01)

Tenor

In dem Rechtsstreit

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht x und die Richterinnen am Landgericht x und x

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu nutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Eine geschützte geschäftliche Bezeichnung steht dem Kläger jedoch nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

Bei der Bezeichnung x handelt es sich nicht um ein nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschütztes Unternehmenskennzeichen des Klägers. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma, oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann einer Internet-Domain Namensfunktion zugebilligt werden. Der Kläger hat aber schon keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass mit x sein Unternehmen als Ganzes oder ein abgegrenzter Teil des Unternehmens bezeichnet würde. Denn sein Unternehmen als Ganzes betreibt er unter der Bezeichnung "Internet-Tourismuswerbung" und in Bezug auf einen abgegrenzten Teil des Unternehmens fehlt es schon an der organisatorischen Selbständigkeit. Darüber hinaus fehlt es der streitigen Bezeichnung auch an der erforderlichen Kennzeichnungskraft, mithin der Fähigkeit des Zeichens, Waren- oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu unterscheiden.

Eine originäre Kennzeichnungskraft kommt der Domain x für die in Rede stehende Dienstleistung nicht zu, da es sich insoweit um eine glatt beschreibende Angabe handelt. Die Bezeichnung x zur Kennzeichnung einer Werbeplattform für Anbieter von Urlaubsunterkünftigen ist nicht schon deshalb unterscheidungskräftig, weil diese Bezeichnung nicht einen eindeutigen Hinweis auf eine bestimmte Art der Werbeplattform wie die vom Kläger betriebene enthält. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers ist unter der Domain "urlaubstip.de,, jedenfalls eine Seite zu erwarten, die Informationen, Hinweise und Tipps allgemein zum Thema Urlaub enthält. Dazu gehört als Teilbereich auch die Planung der Unterkunft. Da die Suche nach der Urlaubsunterkunft einen Unterpunkt allgemeiner Urlaubshinweise darstellt, ist die weit gefaßte Domain x auch für diesen einen Teilbereich rein beschreibend.

Der Domain des Klägers kommt jedoch auch keine nachträglich durch Verkehrsgeltung erworbene Kennzeichnungskraft zu. Maßgebliche Faktoren zur Bestimmung der Verkehrsgeltung können unter anderem der Marktanteil der Bezeichnung, die Intensität und Dauer der Benutzung, die geografische Ausdehnung sowie der Umfang der Investition sein, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass seine Webseite bei den Suchmaschinen Google und Yahoo bei Eingabe der Suchanfrage "Urlaub in Deutschland" jeweils an erster Stelle der angebotenen Links erscheine. Daraus folge ein hoher Bekanntheitsgrad der Bezeichnung, da die Suchmaschinen ihre Suchergebnisse nach der Häufigkeit der Zugriffe, sowie nach Anzahl und Wertigkeit der Seiten ordneten. Dieser Vortrag ist jedoch zur Annahme einer Verkehrsgeltung nicht als ausreichend anzusehen. So fehlen zum einen schon konrete Zahlen, wie häufig seine Seite angewählt wurde. Zum anderen besagt die Tatsache, dass die Domain bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe an erster Stelle erscheint, nichts für ihre besondere Bekanntheit. Das könnte vielmehr allenfalls dann der Fall sein, wenn auf die Domain nicht wie bei der Eingabe von Suchbegriffen zufällig zugegriffen wird, sondern wenn der konkrete Domainnahme eingegeben wird. Auch der Vortrag, dass derzeit ca. 1000 Anbieter auf der Seite ihre Angebote verbreiten, ist mangels der Angabe von Vergleichszahlen ebenfalls nicht geeignet, die Verkehrsgeltung zu belegen. Im übrigen beziehen sich die - unzureichenden - Angaben des Klägers allein auf den jetzigen Zeitpunkt Für die Frage der Verkehrsgeltung kommt es aber tatsächlich auf den 28.04.1999 an, da die Domain x zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des Beklagten registriert worden ist. Hierzu hat der Kläger keinerlei Tatsachen vorgetragen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen von ihm erworbenen Werktitelschutz gemäß § 5 Abs, 3 MarkenG berufen. Zum einen mangelt es der Bezeichnung auch insoweit schon an der erforderlichen Kennzeichnungskraft. Im übrigen handelt es sich bei der Werbeplattform auch nicht um ein Werk im Sinne dieser Vorschrift. Bei einem Werk handelt es sich um ein geistiges Produkt, dass eine gedankliche Leistung mit kommunikativen Gehalt darstellt (vgl. Fezer, MarkenG, 3. Aufl., § 15 Rdn. 154 b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt Der Kläger stellt lediglich eine Webseite zur Verfügung, auf der einzelne Anbieter von Reiseleistungen ihre Angebote bewerben können. Dass der Kläger hierzu über das reine Zurverfügungstellen der Seite hinaus irgendwelche Leistungen erbringt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Aufgrund der fehlenden Kennzeichnungskraft scheidet auch ein Anspruch aus § 12 BGBaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 51.129,19 EUR (100.000,00 DM).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.05.2002
Az: 2a O 360/01


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