Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 8. August 2007
Aktenzeichen: 1 L 289/07

(VG Köln: Beschluss v. 08.08.2007, Az.: 1 L 289/07)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Leistungen E.1-Verbindungen in das GSM- Telekommunikationsnetz der Antragstellerin und E.2-Verbindungen in das UMTS-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 1 K 5228/06 ein Terminierungsentgelt in Hö- he von 00,00 Cent/min vorläufig zu genehmigen;

2. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An- ordnung zu verpflichten, für die Leistungen E.1-Verbindungen in das GSM-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin und E.2-Verbindungen in das UMTS-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin mit Wirkung vom 23. November 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 1 K 5228/06 ein Terminierungsentgelt in Höhe von 00,000 Cent/min vorläufig zu genehmigen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. Zwar sieht § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG im Verfahren nach § 123 VwGO die Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes durch das Gericht selbst vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Geneh- migung des höheren Entgeltes besteht. Die Kammer legt die Bestimmung jedoch in ständiger Rechtsprechung einschränkend dahingehend aus, dass keine Anordnung einer Zahlung durch das Gericht selbst erfolgen darf, sondern lediglich eine Ver- pflichtung der Regulierungsbehörde zur Erteilung einer vorläufigen höheren Entgelt- genehmigung in Betracht kommt,

vgl. Beschlüsse der Kammer vom 31. Oktober 2005 und 19. Dezember 2005 - 1 L 1586/05 - sowie vom 04. April 2006 - 1 L 2056/05 -.

Für die Durchführung des Verfahrens besteht auch ein Rechtsschutzinteresse, da derzeit von der Genehmigungspflichtigkeit der in Rede stehenden Terminierungs- entgelte auszugehen ist, nachdem es das Bundesverwaltungsgericht durch Be- schluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 2.07 - abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Regulierungsverfügung der Bundesnetz- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - BNetzA - vom 30. August 2006 anzuordnen, durch die die Entgelte der Antragstellerin für die Gewährung des Zugangs zu ihrem Mobilfunknetz der Genehmigungspflicht nach § 31 TKG unterworfen worden sind.

Der Antrag hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag (Ziff. 1) noch mit dem Hilfsantrag (Ziff. 2) Erfolg.

1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich i.S.d. § 35 Abs. 5 S.2 TKG, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Genehmigung des mit dem Hauptantrag geforderten höheren Entgeltes zusteht. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn eine höhe- re Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines derartigen Anspruchs spricht, als für das Nichtbestehen des Anspruchs.

vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2005 - 1 L 3263/04 -.

Dabei ist nicht im Hinblick auf den Umstand, dass das Gericht möglicherweise abschließend für den Leistungszeitraum bis zum Ergehen einer Hauptsachenent- scheidung über den materiellrechtlichen Anspruch entscheidet, die Prüfdichte im Eilverfahren zu erhöhen. Insbesondere ist im vorliegenden Eilverfahren für die Einho- lung von Sachverständigengutachten kein Raum (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 Abs. 2 ZPO). Soweit die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG ver- fassungsrechtliche Bedenken aufwerfen sollte, kann diesen gegebenenfalls im Kla- geverfahren nachgegangen werden.

Das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Genehmigung des von ihr beanspruchten höheren Verbindungsentgeltes für die Anrufzustellung in ihrem Mobil- funknetz (Terminierungsleistung E.1 und E. 2) in Höhe von 00,00 Cent/min. (statt der genehmigten 12,4Cent/min bzw. 9,94 Cent/min) ist nicht wahrscheinlicher als das Nichtbestehen dieses Anspruchs. Es ist vielmehr offen, ob ein derartiger Anspruch besteht.

Nach § 31 Abs. 1 TKG sind Entgelte, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG genehmigungsbedürftig sind, nur genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) nicht überschreiten. Da die der angegriffenen Entgeltgenehmigung zugrundeliegende, gegenüber der Antragstellerin ergangene Regulierungsverfügung - entsprechend der Gesetzeslage - keinerlei zeitliche Differenzierung hinsichtlich der Geltung des KeL-Maßstabes vorsieht, ist von dessen Anwendbarkeit für den gesamten Genehmigungszeitraum, mithin auch denjenigen vom 30. August bis 22. November 2006, auszugehen. Für eine Anwendbarkeit lediglich des Missbrauchsmaßstabes des § 28 TKG für den genannten Anfangszeitraum war kein Raum.

Die für die Erteilung einer Genehmigung erforderliche Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ist in erster Linie auf Basis der vom beantragenden Unternehmen gemäß § 33 TKG mit dem Entgeltantrag vorzulegenden Kostenunterlagen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 TKG).

a) Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das von der Antragstellerin begehrte erhöhte Entgelt von 00,00 Cent/min für die Terminierungsleistungen E.1 und E. 2 aus den von ihr vorgelegten Kostenunterlagen hergeleitet werden kann. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit sämtliche von der BNetzA in ihrem Bescheid vom 08. November 2006 (Ziff. 5.1.2.1.1, Seiten 23 bis 25) aufgezeigten angeblichen Mängel der Kostenunterlagen, insbesondere - die fehlende Überprüfbarkeit der Kostennachweise wegen verspäteter Vorlage einer vollständig verformelten und verknüpften Excel-Kalkulation, - die fehlende Nachvollziehbarkeit und nicht ausreichende Dokumentation der Überleitrechnung zur Überführung der relevanten Aufwendungen aus den Jahresabschlussdaten in die Kostenbasis, - die Unmöglichkeit der Überprüfung der Ermittlung der Routingfaktoren auf sachliche Plausibilität wegen fehlender weiterführender Erläuterungen, - die aus Sicht der BNetzA erheblichen Nachweismängel bei der mittels Preis- Mengen-Gerüst erfolgten Abbildung der Netzinfrastruktur und der darauf aufbauenden Kapitalkostenberechnung (Mängel bei der Zuordnung von Belegen zu einzelnen Kostenpositionen bei Systemkomponenten und Bauleistungen) nachvollziehbar und plausibel belegt oder umgekehrt durch das Vorbringen der Antragstellerin entkräftet worden sind. Eine Herleitung des von der Antragstellerin geltend gemachten erhöhten Entgelts aus den vorgelegten Kostenunterlagen ist jedenfalls deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil die Kostenunterlagen nicht die erforderliche Aktualität aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 TKG sind mit dem Entgeltantrag die zur Prüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wozu insbesondere aktuelle Kostennachweise (Nr. 1) und Angaben über u.a. die Höhe der einzelnen Kosten bezogen auf die zwei zurückliegenden Jahre, das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre (Nr. 3) gehören. Das bedeutet unter dem Aspekt der Zeitnähe, dass es sich bei den Nachweisen über die tatsächliche Entwicklung der Kosten in den beiden dem Antragsjahr vorangehenden Jahren grundsätzlich um Ist-Kosten- Werte handeln muss.

Vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 - 1 K 8312/01 - zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 TEntgV.

Die von der Antragstellerin vorgelegten Kostennachweise genügen diesen Anforderungen nicht. Die Antragstellerin hat lediglich für das Jahr 2004 Ist-Kostennachweise vorgelegt. Die Nachweise für das dem Antragsjahr vorangegangene Jahr 2005 beruhen dagegen lediglich auf sog. Budget-Werten (d.h. prognostizierten Werten). Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, sie habe die Änderung der Verkehrsminuten für die Jahre 2005/2006 ausdrücklich in ihren Kostenunterlagen ausgewiesen und hierzu auf Abschnitt 2.1 der Kostenkalkulation, Tabelle 1 mit der Überschrift: „Ergebnisdarstellung: Fortgeschriebene Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für das Jahr 2006 auf der Grundlage der ermittelten KeL 2005 und der geplanten Verkehrsmengen 2006", verwiesen hat, belegt dies nicht, dass die „ermittelten KeL 2005" ihre Grundlage in von der Antragstellerin vorgelegten Ist-Kosten-Nachweisen gehabt hätten. Die Antragstellerin hat in ihren Kostenunterlagen unter Abschnitt 1.2.6. (Bl. 202 der Verwaltungsvorgänge) vielmehr selbst ausdrücklich ausgeführt, dass die Darstellung der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung für das Jahr 2005 - im Gegensatz zur Darstellung für das Jahr 2004 - nicht auf Ist-Kosten, sondern auf den budgetierten Kosten und Einsatzmengen 2005 beruhe.

Auch kann der Auffassung der Antragstellerin, dass aufgrund der erstmaligen Einreichung von Kostenunterlagen geringere Anforderungen an die Aktualität der Kostennachweise zu stellen seien, nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 33 TKG unterscheidet bezüglich der Aktualitätsanforderungen an die Kostennachweise nicht zwischen erstmals regulierten und seit längerem der Regulierung unterliegenden Unternehmen. Eine derart unterschiedliche Interpretation des Aktualitätsbegriffs ist mit Rücksicht auf die raschen Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift herleitbar. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausgeführt, dass angesichts der rasanten Marktentwicklung auf den nationalen und internationalen Mobilfunkmärkten mit der Folge starker Verkehrsmengenzuwächse auch die dienstespezifischen Kosten der Terminierungsleistung starken Veränderungen in kurzen Zeiträumen unterliegen. Unter diesen Umständen kann eine Kostenkalkulation auf Datenbasis des Vorvorjahres der Entgeltgenehmigung nicht der gesetzlichen Aktualitätsanforderung genügen. Soweit im Prüfbericht des Referats 113 der Antragsgegnerin vom 03. November 2006 (S. 2) ausgeführt worden ist, dass die Vorlage von Ist-Kosten- Nachweisen aus dem vorletzten Jahr aufgrund der erstmaligen Einreichung von Kostenunterlagen ausnahmsweise akzeptiert werden könne, ist die zuständige Beschlusskammer dem im angefochtenen Bescheid deshalb zu Recht nicht gefolgt. Die Abweichung von den Ausführungen im Prüfbericht kann deshalb auch nicht als willkürlich angesehen werden.

Dass es der Antragstellerin schlechthin unmöglich gewesen wäre, Ende August 2006 Ist-Kosten-Nachweise des Jahres 2005 vorzulegen, ist ebenfalls weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar.

Nach allem ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin aufgrund der von ihr vorgelegten Kostenunterlagen die mit dem Hauptantrag begehrte Genehmigung eines erhöhten Entgeltes von 00,00 Cent/min für die Terminierungsleistungen E.1 und E. 2 beanspruchen kann.

b) Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Genehmigung eines Entgeltes von (mindestens) 00,00 Cent/min für die Terminierungsleistungen E.1 und E.2 auf der Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung zusteht. Die Antragstellerin leitet ihren behaupteten Anspruch nicht aus einer von ihr selbst vorgenommenen oder in Auftrag gegebenen Vergleichsmarktbetrachtung (etwa dem Gutachten der WIK-Consult vom 08. August 2006), sondern aus dem von der Antragsgegnerin vorgenommenen Tarifvergleich her, aus dem sich bei Beseitigung mehrerer von der Antragstellerin im Einzelnen aufgeführter angeblicher Bewertungsmängel, Fehler und Inkonsistenzen und bei Berücksichtigung von Zuschlägen aufgrund von Besonderheiten der Vergleichsmärkte ein Anspruch auf Genehmigung eines Entgeltes für die Terminierungsleistungen E.1 und E. 2 mindestens in Höhe des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages ergebe.

Ein derartiger Anspruch ist indes nicht überwiegend wahrscheinlich.

aa) Hierzu bedarf zunächst keiner weiteren Überprüfung, ob die Vergleichsmarkbetrachtung der Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - wegen fehlerhafter Ermessensausübung (Ermessensunterschreitung wegen Vorrangigkeit eines Kostenmodells) bzw. Willkür (Nichtberücksichtigung des Marktanteils bei der Vergleichsgruppenbildung) zu beanstanden ist, weil die genannten Fehler - ihre Existenz unterstellt - nicht korrigierbar wären (ein Kostenmodell und eine Vergleichsmarkbetrachtung unter Einbeziehung der Marktanteile existieren bislang nicht) und deshalb zwar in einem Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, nicht dagegen den geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung eines höheren Entgeltes stützen könnten.

bb) Soweit die Antragstellerin ausgehend von der Vergleichsmarktbetrachtung der Antragsgegnerin lediglich eine inkonsistente Anwendung der von der Antragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Bewertungs- und Vergleichsmaßstäbe rügt, ergibt sich hieraus ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs.

Zunächst ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin den irischen Betreiber Meteor zu Unrecht der Vergleichsgruppe der 900-MHz- Netzbetreiber zugeordnet hat. Dem Betreiber Meteor sind unstreitig im Jahre 2000 neben 900-MHz-Frequenzen auch 1800-MHz-Frequenzen zugeteilt worden. Gemessen an dem von der Antragsgegnerin gewählten Zuordnungskriterium der Erstausstattung mit den jeweiligen Frequenzen kommt deshalb sowohl eine Zuordnung zur Gruppe der 900-MHz-Betreiber als auch zur Gruppe der 1800-MHz- Betreiber in Betracht. Eine Zuordnung war daher nur anhand ergänzender Gesichtspunkte möglich. Die Antragstellerin hat insoweit geltend gemacht, Meteor müsse wegen des späten Markteintritts und des geringen Marktanteils der Gruppe der 1800-MHz-Netzbetreiber zugeordnet werden. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ihre Zuordnung von Meteor zur Gruppe der 900-MHz-Betreiber im Wesentlichen damit begründet, dass dessen Frequenzausstattung der der anderen irischen 900-MHz-Netzbetreiber entspreche und es den Erfahrungen der irischen Regulierungsbehörde entsprochen habe, dass die irischen Betreiber zunächst nur mit der 900-MHz-Technologie gearbeitet und eine Ausgestaltung des Netzes mit 1800-MHz-Zellen umgangen hätten (weshalb es erforderlich gewesen sei, für die 1800-MHz-Technologie besondere Ausbauverpflichtungen aufzuerlegen). Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch Meteor mit der 900-MHz- Technologie gestartet sei. Insbesondere der letztgenannte Umstand des Betriebsstarts mit 900-MHz-Technologie kommt dem Kriterium der Frequenzerstausstattung zumindest nahe, während die Gesichtspunkte des späten Markteintritts und des Marktanteils von der Antragsgegnerin bei der Vergleichsgruppenbildung nicht berücksichtigt worden sind, weshalb deren Heranziehung bei einem einzelnen Betreiber die Aussagekraft der Gruppenbildung insgesamt in Frage stellen würde. Aus alldem folgt, dass für die Unzulässigkeit der Einordnung des irischen Betreibers Meteor in die Gruppe der 900-MHz-Betreiber jedenfalls nicht mehr spricht als für deren Zulässigkeit.

Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegnerin (im Gegensatz zu den niederländischen) die beiden schwedischen Betreiber in die Vergleichsmarktbetrachtung einbezogen habe und weiter beanstandet, dass die Antragsgegnerin statt der Gleitpfade aus Tabelle 23 der Mitteilung von Cullen- International die stichtagsbezogenen Tarife aus Tabelle 24 der Mitteilung von Cullen- International vom 21. August 2006 berücksichtigte habe, kann dies den geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten höheren Entgelts von 00,00 Cent/min schon deshalb nicht stützen, weil die schwedischen Betreiber der Gruppe der 900-MHz-Betreiber angehören und sich im Falle der Änderung des für diese Gruppe genehmigten Entgeltes zwar möglicherweise die „Spreizung" der Entgelte zwischen den beiden Vergleichsgruppen, nicht jedoch das hier allein in Rede stehende Entgelt für die Gruppe der 1800-MHz-Betreiber, der die Antragstellerin angehört, ändern würde.

Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin bei der Vergleichsmarktbetrachtung zu Unrecht die Terminierungsentgelte des österreichischen Unternehmens tele.ring in der Gruppe der 1800-MHz-Betreiber berücksichtigt hat. Zwar mag das Unternehmen tele.ring aufgrund der durch Vertrag vom 02. September 2006 erfolgten Übernahme durch den 900-MHz-Betreiber T-Mobile Austria GmbH im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheides der BNetzA als rechtlich selbständiges Unternehmen nicht mehr existiert haben, die Antragsgegnerin hat jedoch insoweit vorgetragen, dass die bisherigen Terminierungsleistungen der Firma tele.ring auch nach der Übernahme de facto zunächst weiterhin in deren bisherigen 1800-MHz-Mobilfunknetz erbracht worden seien. Dieser bislang nicht widerlegte Umstand spricht dafür, dass die Terminierungsentgelte der Firma tele.ring zu Recht in den Tarifvergleich der Antragsgegnerin einbezogen worden sind. Jedenfalls kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Unzulässigkeit der Berücksichtigung der Firma tele.ring in der Vergleichsgruppe der 1800-MHz- Betreiber ausgegangen werden.

Soweit die Antragstellerin weiterhin gerügt hat, dass die Antragsgegnerin für das in der Gruppe der 1800-MHz-Betreiber aufgeführte spanische Unternehmen Amena die Entgeltwerte des Konsultationsentwurfs der spanischen Regulierungsbehörde CMT aus der Cross-Country analysis Cullen International vom 21. August 2006 herangezogen habe, anstatt die in der Regulierungsentscheidung der spanischen Regulierungsbehörde am 05. Oktober 2006 - also noch vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides - festgesetzten Entgelte zu berücksichtigen, handelt es sich auch hierbei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Rechtsfehler der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin geht zu Recht davon aus, dass der mit der Erstellung eines internationalen Tarifvergleichs verbundene erhebliche Zeitaufwand angesichts der zur Verfügung stehenden nur zehnwöchigen Verfahrensfrist zur Festlegung eines Stichtages zwingt, bis zu dem Tarifinformationen berücksichtigt werden können. Dass die Antragsgegnerin diese sog. Deadline auf den 30. September 2006 festgelegt hat, also auf einen Zeitpunkt, zu dem nahezu die Hälfte der Verfahrensfrist bereits abgelaufen war, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Entgeltfestsetzungen der spanischen Regulierungsbehörde vom 05. Oktober 2006 zu Recht nicht mehr berücksichtigt hat.

Ferner spricht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Rechtsfehler der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Terminierungsentgelte für die beiden britischen 1800-MHz-Netzbetreiber T-Mobile und Orange, weil es sich bei den von der Antragsgegnerin herangezogenen Entgelten aus der „Flash Message 110/2006" lediglich um die im Rahmen eines nicht rechtsverbindlichen Konsultationsentwurfes der britischen Regulierungsbehörde dargestellten „Gleitpfadentgelte" und damit nicht um die tatsächlich im Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Terminierungsentgelte gehandelt habe. Bei den im Rahmen des Gleitpfadmodells veröffentlichten Tarifen handelt es sich - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - um kostenorientiert ermittelte Entgelte, deren Berücksichtigung im Rahmen eines Tarifvergleichs mit ebenfalls am KeL- Maßstab sich orientierenden Entgelten eine höhere Aussagekraft besitzt, als die zum Zeitpunkt der streitbefangenen Entgeltgenehmigung tatsächlich geltenden britischen Mobilfunkterminierungsentgelte. Dass es sich bei den Gleitpfadentgelten noch nicht um verbindlich angeordnete Entgelte handelt, erscheint dabei unter Berücksichtigung des bei der Entgeltgenehmigung gebotenen „forwardlooking-Ansatzes"

- vgl. Schuster/Ruhle, Beck`scher TKG-Kommentar § 31 Rdn. 35 -

hinnehmbar.

c) Nicht überwiegend wahrscheinlich ist schließlich, dass die von der Antragsgegnerin angestellte Vergleichsmarktbetrachtung deshalb fehlerhaft ist, weil die Besonderheiten der Vergleichsmärkte nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Die Antragstellerin hat insoweit geltend gemacht, die Antragsgegnerin hätte die Kostenunterschiede zwischen D- und E-Netzen, insbesondere die frequenzbedingten Nachteile der E-Netz-Betreiber, die Kosten für den UMTS-Lizenzerwerb und UMTS- Infrastrukturaufbau sowie die Kosten des sog. Subskriptionsdefizits (Handysubventionen) durch Gewährung eines Zuschlags berücksichtigen müssen. Eine solche Berücksichtigung von Kostenfaktoren liefe - wie die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - dem Prinzip der Vergleichsmarktbetrachtung zuwider, demzufolge nur Preise - und nicht Kosten - zu vergleichen sind, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG,

vgl. auch Beschluss der Kammer vom 23. April 2007 - 1 L 1997/06 - .

2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin auf der Grundlage der Vergleichsmarktbetrachtung der Antragsgegnerin - bereinigt um die oben unter Ziff. 1. b) genannten angeblichen Bewertungsmängel, Fehler und Inkonsistenzen - ein Anspruch auf Genehmigung eines Entgelts von 00,000 Cent/min für die Terminierungsleistungen E. 1 und E. 2 zusteht. Wie oben unter Ziff. 1. b) ausgeführt, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die genannten Bewertungsmängel, Fehler und Inkonsistenzen bestehen bzw. den geltend gemachten Anspruch begründen können.

Nach allem war der Antrag insgesamt abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des in Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach der Rechtsprechung der Kammer anzusetzenden Wertes zugrundegelegt worden ist.

Dieser Beschluss ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unanfechtbar.






VG Köln:
Beschluss v. 08.08.2007
Az: 1 L 289/07


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