1. Die Grundsätze der Streitwertdegression bei Asylklagen mehrerer Familienangehöriger kommen bei einer selbständigen Klage eines einzelnen Asylbewerbers auch dann nicht zur Anwendung, wenn neben dieser Klage der Bruder des Klägers ebenfalls eine auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützte selbständige Klage erhoben hat.
Die nach § 25 Abs. 2 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht auf 1.500,-- DM festgesetzte Streitwert ist entsprechend dem Beschwerdeantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 6.000,-- DM zu erhöhen, denn der bisherige Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommen die Grundsätze zur degressiven Streitwertstaffelung bei Asylklagen mehrerer Familienangehöriger (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 19.2.1991 - A 16 S 85/91 - m.w.N.) nicht zur Anwendung. Diese Grundsätze betreffen im Familienverbund erhobene Asylklagen, bei denen die Kläger bei einheitlichem Lebenssachverhalt die gleichen Asylgründe geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9.2.1987, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Zwar berufen sich der Kläger und sein Bruder zur Begründung ihrer Asylansprüche auf den gleichen Sachverhalt. Es fehlt jedoch am Erfordernis einer subjektiven Häufung mehrerer Klagen, wie sie für die geschilderte Degression von Streitwerten erforderlich ist. Die innere Rechtfertigung der Streitwertdegression besteht nämlich darin, bei der Addition einzelner Streitwerte gemäß der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 5 ZPO gewisse Abschläge deshalb vorzunehmen, weil die Fluchtgründe in aller Regel aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt erwachsen sind und das Klageziel in der Regel dahin geht, für die Familie als Einheit Schutz und Bleibe in der Bundesrepublik zu erhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 25.2.1991 - A 13 S 283/91 -, VBlBW 1991, 373). Dieser Gesichtspunkt schlägt bei einer selbständig erhobenen Klage eines einzelnen Asylbewerbers jedoch bereits deshalb nicht durch, weil § 5 ZPO insoweit nicht anwendbar ist.
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