Verwaltungsgericht Regensburg:
Urteil vom 14. Juni 2010
Aktenzeichen: RN 8 K 10.497

(VG Regensburg: Urteil v. 14.06.2010, Az.: RN 8 K 10.497)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wer die Kosten der Verlegung von Telekommunikationsleitungen zu tragen hat, wenn im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmaßnahmen eine Straßenveränderung (Aufhöhung) vorgenommen werden soll.

Die Bundesrepublik Deutschland, der der Ausbau und die Unterhaltung der Bundeswasserstraße Donau obliegt, und der Freistaat Bayern, der u. a. für die Unterhaltung der den Hochwasserabfluss beeinflussenden Deich- und Dammbauten zuständig ist, beantragten € vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf € mit Antrag vom 17. März 2009 ein Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben €Hochwasserschutz Hofkirchen, Markt Hofkirchen€. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Februar 2010 stellte das Landratsamt Passau den Plan im Wesentlichen antragsgemäß fest. Zweck des Vorhabens sei die Sicherstellung des Hochwasserschutzes im Ortsbereich des Markts Hofkirchen entsprechend den Anforderungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Der bestehende Ausbaugrad der Hochwasserschutzeinrichtungen sei nach den heutigen Anforderungen unzureichend (vgl. unter A. II. des verfügenden Teils). Die Ausbaumaßnahme umfasse u.a. die Aufhöhung der Staatsstraße St 2125 im Bereich des Fischerwiesengrabens einschließlich Neubau eines Durchlasses DN 1400. Die Ausbauhöhe der Staatsstraße St 2125 betrage 307,20 m über NN (vgl. unter C. des verfügenden Teils). Aus den Gründen ergibt sich u.a. unter Nr. I. 1.2.8: €Aufhöhung der Staatsstraße 2125 (Straßenbau-km 0+050 bis 0+350): Um den Rückstau eines Donauhochwassers über die Kleine Ohe und den Fischerwiesengraben in den Ortsbereich von Hofkirchen sowie die Überflutung der Staatsstraße zu verhindern, wird der Straßenkörper angehoben und der bestehende Durchlass DN 1000 durch einen Neubau mit DN 1400 ersetzt. Landseitig wird ein Einlaufbauwerk mit einem Absperrschieber hergestellt, der etwa bei einem 5-jährlichen Donauhochwasser (304,7 m über NN) geschlossen wird.€ Zur materiellrechtlichen Würdigung wird unter Nr. II. 2.7.5 ausgeführt: €Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (Schreiben vom 29.5.2009): Die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH fordert, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Überbauung der Kabeltrassen notwendigen Änderungen (Einspleißarbeiten, Kabelsicherung, -verlegung) dem TdV mittels Auflage auferlegt werden. Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Begründung: Gemäß § 72 Abs. 1 TKG ist eine Telekommunikationslinie für den Fall, dass sie der Ausführung einer von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs entgegensteht, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. Der Nutzungsberechtigte, hier aufgrund der Übertragung der Nutzungsberechtigung vom Bund auf die Deutsche Telekom und deren Tochtergesellschaften, hat gemäß § 72 Abs. 3 TKG die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.€

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. März 2010 haben die Kläger vorliegende Klage erheben lassen: Im streitgegenständlichen Bereich seien zwei Telekommunikationslinien (TK-Linie 1: ein Glasfaser- und ein Kupferkabel; TK-Linie 2: ein Kupferkabel), deren Verlegung durch das Vorhaben im Bereich des neu zu schaffenden Durchlasses notwendig werde. Die TK-Linie 1 befinde sich in dem Raum, der für den Neubau des Durchlasses benötigt werde. Die TK-Linie 2 käme nach dem Neubau unter dem Durchlass zu liegen; um auch künftig Arbeiten daran zu ermöglichen sei ihre Verlegung notwendig. Der Kläger 1 sei Eigentümer dieser Telekommunikationslinien, der Kläger 2 sei das für die Netzunterhaltung zuständige Dienstleistungsunternehmen des Klägers 1. Die Folgepflicht aus § 72 TKG greife hier nicht, weil Zweck des Vorhabens der Hochwasserschutz und nicht die Änderung des Verkehrswegs sei. Das Leitungsrecht sei von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst, gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG a.F. seien im Planfeststellungsverfahren die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Anderer erforderlich sind, (mit) festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Deggendorf vom 22. Februar 2010 dahingehend zu ergänzen, dass dem Vorhabensträger auferlegt wird, die Kläger für die durch das Vorhaben an ihren Telekommunikationsleitungen erforderlich werdenden Folgemaßnahmen angemessen in Geld zu entschädigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger seien gemäß § 68 TKG befugt, die Straße für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Sofern die Telekommunikationslinie nach ihrer Errichtung der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs entgegensteht, sei sie gemäß § 72 Abs. 1 TKG, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. In diesem Fall hätten die Kläger als Nutzungsberechtigte gemäß § 72 Abs. 3 TKG die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf ihre Kosten zu bewirken. Unterhaltspflichtiger der Staatsstraße sei gemäß Art. 41 BayStrWG der Freistaat Bayern. Die Höherlegung der Staatsstraße beinhalte einen baulichen Eingriff in den Bestand des Verkehrswegs und unterfalle somit dem Begriff der €Änderung des Verkehrswegs€ im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG. €Beabsichtigt€ sei eine Änderung des Verkehrswegs auch dann, wenn sie notwendige Folgemaßnahme einer anderen Planfeststellung ist oder wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabensträgers erfolgt (BVerwG vom 1.7.1999 Az. 4 A 27/98; BGH vom 27.2.2003 Az. 3 ZR 229/02). Die Änderung des Verkehrswegs durch die Hochwasserschutzmaßnahme liege im Interesse des Unterhaltungspflichtigen. Die Aufhöhung der Staatsstraße stelle hier einen €verkehrlichen€ Grund dar.

Die € mit Beschluss vom 21. April 2010 € Beigeladene schließt sich der Auffassung des Beklagten ohne eigenen Antrag an.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2010 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Streitgegenstand bezieht sich auf den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Passau vom 22. Februar 2010. Begünstigter Vorhabensträger ist die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Beiladung, der Freistaat Bayern auf Beklagtenseite am Verfahren beteiligt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2010 haben die Kläger durch entsprechenden Klageantrag klargestellt, dass es ihnen um die Entschädigung von Aufwendungen geht, die durch die vorhabensbedingte Anpassung ihrer TK-Linien an die neugestaltete Staatsstraße St 2125 (Aufhöhung, Verlängerung und Vergrößerung des Durchlasses Fischerwiesengraben) entstehen.

Ein Anspruch auf entsprechende Planergänzung besteht jedoch nicht. Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Februar 2010 ist rechtmäßig, die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2010 ist unklar, ob die TK-Linie 2 im Bereich des neu zu errichtenden Durchlasses DN 1400 überhaupt im bisherigen Bereich der Staatsstraße liegt. Für eine Lage außerhalb des bisherigen Straßenkörpers sprechen insbesondere der in den planfestgestellten Unterlagen als Anlage 2.5 enthaltene Plan, der als Anlage 2.14 und 2.15 enthaltene Querschnittsplan (vgl. auch Bl. 52/53 VG-Akte), die Angaben zu lfd. Nr. 27 und 38 im Bauwerksverzeichnis (Anlage 6) sowie der als Anlage 7.2 enthaltene Grunderwerbsplan. Danach ergibt sich aus der Aufhöhung der Staatsstraße St 2125 ein breiterer Böschungsfuß mit entsprechender Verlängerung des Durchlasses Fischerwiesengraben. Dementsprechend ist ein Grunderwerb der betroffenen Nachbargrundstücke vorgesehen. Die Neuanböschung bzw. der verlängerte Durchlass kämen dann über der TK-Linie 2 zu liegen.

Soweit tatsächlich TK-Linien außerhalb des bisherigen Straßenkörpers bzw. öffentlicher Verkehrswege liegen sollten, können die Kläger in vorliegendem Verfahren nicht mehr gehört werden, weil sie diesbezüglich im Planfeststellungsverfahren nichts vorgetragen haben. Gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (materielle Präklusion). Derartige Folgekosten wären auch nicht nach § 72 TKG zu beurteilen. Eine Änderung des Verkehrswegs im Sinne von § 72 Abs. 1 TKG ist nämlich nur dann gegeben, €wenn der Weg auf demselben Grund und Boden bleibt und nur Änderungen am Wegekörper vorgenommen werden, z.B. wenn er anders befestigt oder höher oder tiefer gelegt wird€ (RGZ 136, 26). Im Übrigen haben die Kläger bisher auch nicht substantiiert dargetan, dass die außerhalb des bisherigen Straßenkörpers liegende TK-Linie rechtlich gesichert ist und damit überhaupt eine entschädigungspflichtige Rechtsposition vermittelt.

2. Soweit im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben eine Verlegung der im bisherigen Straßenbereich bzw. im Bereich öffentlicher Verkehrswege befindlichen TK-Linien erforderlich werden wird, steht der erstrebten Entschädigung jedenfalls § 72 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 TKG entgegen. Die Aufhöhung der Staatsstraße St 2125 mit Verlängerung bzw. Vergrößerung des bestehenden Durchlasses DN 1000 durch Neubau eines Durchlasses DN 1400 stellen nämlich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine vom Unterhaltungspflichtigen beabsichtigte Änderung des Verkehrswegs im Sinne von § 72 Abs. 1 TKG dar, der die Kläger als Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten zu folgen haben.

a) Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Gemäß § 72 Abs. 1 TKG ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen, wenn sich nach Errichtung der Telekommunikationslinie ergibt, dass sie etwa der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs entgegensteht. Gemäß § 72 Abs. 3 TKG hat in diesem Fall der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

aa) Der öffentlich-rechtliche Charakter der Folgekostenregelung ergibt sich aus dem engen Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Benutzung der Verkehrswege gemäß §§ 68 ff. TKG. Die Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen hat an der öffentlich-rechtlichen Natur der Folgekosten betreffenden Normen nichts geändert. Das Leitungsrecht nach § 68 Abs. 1 TKG steht weiterhin originär dem Bund in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zu, der gemäß Art. 87 f Abs. 1 GG Gewährleistungsträger für eine flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ist. Die Lizenznehmer erhalten dieses Recht nach § 69 Abs. 1 TKG übertragen. Ihre Nutzungsberechtigung ist damit eine lediglich vom Bund abgeleitete Rechtsposition. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegebaulastträger ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (OVG NW vom 27.5.2008 Az. 13 E 526/08).

19bb) Das aus § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs nicht im Interesse des Wegebaulastträgers oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt (vgl. BGH vom 23.3.2006 Az. III ZR 141/05; vom 19.6.2008 Az. III ZR 266/07). Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 68 ff. TKG ergibt sich jedoch weiter, dass einerseits die Kläger für ihre öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlagen die Verkehrswege zwar grundsätzlich kostenlos (mit-)benutzen dürfen, dass andererseits aber das (Mit-)Benutzungsrecht die Planungs-, Änderungs- und Verfügungsbefugnis des Wegeunterhaltungspflichtigen voll bestehen lässt, und dass ihnen daher die Pflicht auferlegt wird, den rechtmäßigen Umplanungen der Wegeunterhaltungsberechtigten zu folgen und auf eigene Kosten die Fernmeldelinie der Umplanung, soweit erforderlich, anzupassen. Die Folgepflicht aus § 72 TKG reicht (nur) soweit, wie sich die Planungen - insbesondere Umplanungen und Änderungsplanungen - des Wegeunterhaltungspflichtigen auf verkehrliche Interessen stützen können, d.h. auf verkehrsbezogene Gründe, die dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler dienen (vgl. OVG NW vom 14.4.1994 Az. 20 A 2575/93). Insbesondere vermögen rein ästhetisch-gestalterische Gründe eine Folgepflicht nicht auszulösen (vgl. VG Darmstadt vom 18.6.2001 Az. 5 G 749/01(02); weiter differenzierend: VG Frankfurt vom 8.2.2005 Az. 10 E 2118/02 und Az. 10 E 2264/02(V)). Eine "Änderung des Verkehrswegs" im Sinne des § 72 Abs. 1 TKG, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöst, liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrswegs baulich eingegriffen wird. Darauf, ob der Verkehrsweg auf Dauer verlegt oder sonst einen anderen Zustand erhält, kommt es nicht an (BVerwG vom 1.7.1999 Az. 4 A 27/98, BVerwGE 109, 192 ff.).

20b) Zur Überzeugung des Gerichts besteht vorliegend ein beachtliches Interesse des Straßenbaulastträgers an der Hochwasserfreilegung der Staatsstraße St 2125. Die Hochwasserfreilegung der Staatsstraße ist insoweit nicht nur, wie die Kläger meinen, eine Frage der Verkehrssicherung, sondern betrifft auch die Straßenbaulast. So stimmten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2010 Beklagten- und Beigeladenenvertreter darin überein, dass ohne die entsprechende Aufhöhung der Staatsstraße strömungsbedingt durch Hochwasser Erosionen am Straßenkörper und damit ein €hydraulischer Grundbruch€ zu befürchten seien. Es ist allgemein bekannt, dass Überflutungen von Straßen, insbesondere bei Teilüberflutungen, wegen der Strömungswirkung Schäden am Straßenkörper zur Folge haben können.

c) Daneben wird der Staatsstraße St 2125 im Rahmen des Vorhabens €Hochwasserschutz Hofkirchen€ künftig eine Funktion als Deich zukommen, der Durchlass Fischerwiesengraben wird zu diesem Zweck im Hochwasserfall mittels Absperrschieber geschlossen. Im Hinblick darauf ist die Änderung des Straßenkörpers Folge der Hochwasserschutzmaßnahmen.

d) Straßenbaulastträger für die Staatsstraße St 2125 ist der Beklagte. Die Gesamtmaßnahme wurde bereits im Vorfeld mit dem für den Straßenbau zuständigen Staatlichen Bauamt Passau abgestimmt, die Behörde wurde im Planfeststellungsverfahren beteiligt (Bl. 66, 127 €Verfahrensakte€ der Behördenakten). Die €Absicht€ des Beklagten, den Verkehrsweg in seiner Eigenschaft als Unterhaltungspflichtiger zu ändern, kommt im Planfeststellungsbeschluss vom 22. Februar 2010 dadurch zum Ausdruck, dass das Vorhaben auch dazu dient, €die Überflutung der Staatsstraße zu verhindern€ (vgl. Nr. I 1.2.8 der Gründe). €Beabsichtigt€ ist eine €Änderung des Verkehrswegs€ auch dann, wenn sie notwendige Folgemaßnahme einer anderen Planfeststellung ist oder wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabensträgers erfolgt (BVerwG vom 1.7.1999 Az. 4 A 27/98; BGH vom 27.2.2003 Az. 3 ZR 229/02). Soweit hier die Straßenplanung der Hochwasserschutzplanung folgt, gilt nichts Anderes.

23Rechtlich unerheblich ist, dass die vom Straßenbaulastträger beabsichtigte Aufhöhung der Straße im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmaßnahmen erfolgen soll. Vielmehr bietet sich eine derartige Koppelung von Interessen geradezu an. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt des Gesamtvorhabens auf dem eben dargestellten Interesse des Straßenbaulastträgers liegen muss. Es wäre lebensfremd, nur unter diesem Gesichtspunkt die in gleicher Richtung wirkenden Bestrebungen in zwei getrennten Verfahren zu verfolgen, um im Verfahren des Straßenbaulastträgers den Schwerpunkt seines Vorhabens zu dokumentieren.

Kosten: § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).






VG Regensburg:
Urteil v. 14.06.2010
Az: RN 8 K 10.497


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