Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 4. Juni 2008
Aktenzeichen: 2 VA (Not) 8/08

(OLG Köln: Beschluss v. 04.06.2008, Az.: 2 VA (Not) 8/08)

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

Der Präsident der Rheinischen Notarkammer wird beigeladen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde am 01.04.1985 zur Notarin bestellt und übte dieses Amt bis Anfang 2003 aus. Mit Wirkung zum 01.02.2003 hat sie das Amt der Notarin zunächst gemäß § 48b Abs. 1 Nr. 2, 3, 48c Abs. 1 BNotO niedergelegt und dann gemäß § 48b Abs. 1 Nr. 1, 2 BNotO vorübergehend niedergelegt.

Am 31.12.2007 hat sie sich auf ausgeschriebene Notarstellen in Bonn-Bad Godesberg und Eschweiler beworben. Mit Schreiben vom 03. bzw. 06.03.2008 hat ihr der Antragsgegner - ohne Rechtsmittelbelehrung - mitgeteilt, dass er beabsichtige, die jeweiligen Stellen mit einem anderen Bewerber zu besetzen. In Übereinstimmung mit dem Votum der Rheinischen Notarkammer hält er die Antragstellerin im Hinblick auf ihre ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit für persönlich ungeeignet.

Mit den ungeklärten Vermögensverhältnissen der Antragstellerin hat es folgende Bewandtnis: Die Antragstellerin ist mit dem Notar C. verheiratet. Die Eheleute, die seit dem Jahre 2001 getrennt leben, haben fünf gemeinsame Kinder; ein Scheidungsverfahren ist seit mehreren Jahren beim Amtsgericht Wuppertal (63 F 178/01) anhängig. Während der Zeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann hat die Antragstellerin ihr gehörende Grundstücke in erheblichem Umfang mit Grundschulden belegt und jeweils in den Urkunden, in denen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, auch ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben. Insgesamt gibt es 29 solcher Urkunden über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4,4 Mio. DM. Jedenfalls ein Teil dieser Urkunden befindet sich im Besitz des Ehemannes der Antragstellerin, der diese eigenmächtig an sich genommen haben soll. Dieser verweigert die Herausgabe der Urkunden an die Antragstellerin, weil er - so der Vortrag der Antragstellerin - diese als „Druckmittel“ gegen sie in der familienrechtlichen Auseinandersetzung einsetzen will. Darüber hinaus besteht jedenfalls eine Forderung gegen die Antragstellerin der Nationalbank in Essen über 61.000 € sowie eine Forderung ihres Ehemannes aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe von 24.000 €.

Die Antragstellerin beabsichtigt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners bezüglich der Notarstelle in Bonn-Bad Godesberg zu erheben. Zur Verhinderung einer Besetzung dieser Stelle begehrt sie einstweiligen Rechtsschutz. Sie meint, die im Besitz ihres Ehemannes befindlichen Urkunden seien bei der Beurteilung ihrer Vermögensverhältnisse nicht zu berücksichtigen. Dieser habe die Urkunden durch eine Straftat an sich gebracht, habe hieraus bislang nie die Zwangsvollstreckung gegen sie betrieben und werde dies auch in Zukunft nicht tun, weil es ihm im wesentlichen darum gehe, ihre erneute Bestellung zur Notarin zu verhindern.

Nachdem sie mit Schriftsatz vom 07.05.2008 ihren zunächst auch in Bezug auf die Notarstelle in Eschweiler gestellten Antrag zurückgenommen hat, beantragt die Antragstellerin,

1) dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. Dezember 2007 ausgeschriebene Notarstelle in Bonn Bad-Godesberg (3830 Bonn 60 (7)) einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu übertragen und

2) ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt in Übereinstimmung mit dem weiteren Beteiligten, der von einer Antragstellung abgesehen hat, die Auffassung, dass die Antragstellerin aus den in seinen Schreiben vom 03. und 06.03.2008 an die Antragstellerin dargelegten Gründen persönlich ungeeignet ist für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle.

II.

Die zulässigen Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Anordnungsanspruch, denn die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Notarstelle aufgrund fehlender persönlicher Eignung nicht mit der Antragsgegnerin zu besetzen, ist rechtmäßig.

a) Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers um das Amt eines Notars handelt es sich um eine Prognoseentscheidung der Justizverwaltung. Diese unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BGH NJW 1997, 1075, 1076). Es ist danach nicht Aufgabe des Senats, die Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers durch den Antragsgegner durch seine eigene zu ersetzen, sondern lediglich, die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Antragsgegner daraufhin zu überprüfen, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (vgl. Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., 2003, § 111 Rdnr. 89 m. w. N.).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin aufgrund ihrer ungeklärten Vermögenslage als persönlich ungeeignet für das Notaramt anzusehen, nicht zu beanstanden.

aa) Aus § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ergibt sich, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Voraussetzung für die Ausübung des Notaramtes sind. Fehlt es hieran, besteht eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden. Wenn es deshalb gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNOtO möglich ist, einen bereits im Amt befindlichen Notar, der immerhin einen gewissen Bestands- und Vertrauensschutz genießt, seines Amtes zu entheben, weil von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden ausgeht, so muss es erst recht möglich sein, einen Bewerber, bei dem entsprechende Umstände vorliegen, aufgrund mangelnder persönlicher Eignung vom Amt des Notars fernzuhalten. Dies zieht auch die Antragstellerin im Grundsatz nicht in Zweifel.

bb) Die Auffassung des Antragsgegners, dass bei der Antragstellerin unklare wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, woraus sich eine Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden ergeben würde, ist sachlich zutreffend. Diese Feststellung wird allein schon durch die im Besitz des Ehemannes der Antragstellerin befindlichen vollstreckbaren Schuldurkunden begründet und zwar unabhängig davon, ob dieser noch alle 29 oder nur noch einen Teil davon in Besitz hat. Auf die sonstigen Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber der Nationalbank Essen und ihrem Ehemann aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen kommt es dabei gar nicht an.

Die im Besitz des Ehemannes der Antragstellerin befindlichen Schuldtitel eröffnen die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin und zwar in einem Umfang, der ihre Leistungsfähigkeit deutlich übersteigt. Dies folgt unabhängig von der Zahl der im Besitz des Ehemannes befindlichen Schuldurkunden bereits daraus, dass sie schon wegen der Forderungen in Höhe von 24.000 € aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werden musste, was das Fehlen pfändbaren Vermögens voraussetzt (§ 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Einwand der Antragstellerin, dass ihr Ehemann aus den Urkunden die Zwangsvollstreckung nicht betreiben könne, weil er sich den Besitz an diesen durch eine Straftat verschafft habe und die Vollstreckung hieraus eine weitere Straftat darstellen würde, ist aus folgenden Gründen unerheblich.

- Es handelt sich hierbei um materiellrechtliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung bzw. der Zwangsvollstreckung. Die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die diese Einwendungen rechtfertigen, trägt die Antragstellerin. Es ist aber derzeit nicht absehbar, ob ihr der Nachweis in einem Rechtsstreit gelingen würde. Bislang hat sie jedenfalls eine Verurteilung ihres Ehemannes zur Herausgabe der Urkunden nicht erreicht. Soweit für den Senat erkennbar, hat sie nicht einmal ein Hauptsacheverfahren angestrengt, nachdem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen wurde, weil es (jedenfalls) an einem Verfügungsgrund fehlte. Es ist deshalb derzeit nicht zuverlässig vorherzusagen, dass der Antragstellerin ggf. der von ihr zu erbringende Beweis gelingen würde.

- Der Umstand, dass ihr Ehemann aus diesen Urkunden nicht die Zwangsvollstreckung gegen sie betreiben würde, schließt im übrigen nicht aus, dass Dritte diese Urkunden erwerben und dann die Zwangsvollstreckung hieraus betreiben. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass ihr Ehemann zwar über beträchtliches Vermögen verfügt - insoweit macht sie Zugewinnausgleichsansprüche geltend -, aber auch Schulden hat. Von daher kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass Gläubiger ihres Ehemannes Ansprüche aus den Urkunden gegen sie pfänden und dann im Wege der Zwangsvollstreckung gegen sie vorgehen.

cc) Der Senat sieht auch keine besonderen sonstigen Umstände, die es geboten erscheinen lassen würden, die bekannten Umstände anders als geschehen zu werten. Diese ergeben sich nicht daraus, dass die Antragstellerin in den Jahren 2001 bis 2003 als Notarin tätig war, obwohl die Drohung der Zwangsvollstreckung durch ihren Ehemann bereits damals im Raum stand, und es in dieser Zeit nicht zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden gekommen ist. Dies lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass es hierzu auch in Zukunft nicht kommen würde. Solange die Vollstreckung aus den Urkunden nicht betrieben wird, besteht keine konkrete Gefahr. Es gibt aber weder eine Garantie noch auch nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Zwangsvollstreckung hieraus auch in Zukunft nicht betrieben werden wird; eine abstrakte Gefahr ist damit gegeben.

Auch aus den von der Antragstellerin im familiengerichtlichen Verfahren nunmehr geltend gemachten erheblichen Ansprüchen auf Trennungsunterhalt und Zugewinnausgleich ergibt sich nicht, dass die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin gleichwohl als geordnet angesehen werden können. Es ist völlig offen, in welcher Höhe ihr diese Ansprüche tatsächlich zugesprochen werden. Darüber hinaus ist sie auch noch mit dem Risiko der Durchsetzung der ihr zuerkannten Ansprüche belastet. Es ist derzeit nicht abschätzbar, inwieweit der Antragstellerin aufgrund der nunmehr geltend gemachten Ansprüche tatsächlich in Zukunft Vermögenswerte zufließen werden.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.

III.

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO nach § 13 a Abs. 1 Satz FGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass der weitere Beteiligte keinen Sachantrag gestellt und dadurch auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 162 Rdnr. 23 m. w. N.).






OLG Köln:
Beschluss v. 04.06.2008
Az: 2 VA (Not) 8/08


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