Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. März 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 118/99

(BPatG: Beschluss v. 27.03.2000, Az.: 10 W (pat) 118/99)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das am 16. Dezember 1995 angemeldete Patent ist mit der Bezeichnung

"Abdeckanordnung"

durch Beschluß vom 26. März 1998 erteilt worden. Veröffentlichungstag der Erteilung ist der 20. August 1998.

Gegen dieses Patent richtet sich der am 21. November 1998 bei dem Patentamt eingegangene Einspruch, mit dem der Widerruf des Patents wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit begehrt wird.

Die Patentinhaberin rügt den Einspruch als verspätet und daher unzulässig. Die Einsprechende beruft sich demgegenüber darauf, daß ausweislich der amtlichen Eingangsanzeige die Einspruchsfrist eingehalten sei. Sie habe die Einspruchsschrift am 18. November 1998 in S... zur Post gegeben, der Schriftsatz habe deshalb am 20. November 1998 in M... angekommen sein müssen.

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 8. September 1999 den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Einspruchsfrist gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 PatG bei Eingang des Einspruchsschriftsatzes bereits verstrichen gewesen sei.

Mit ihrer Beschwerde macht die Einsprechende geltend, daß sich die Patentabteilung mit der Aussage in der Eingangsanzeige P 2 800 "Einspruchsfrist eingehalten" nicht auseinandergesetzt habe. Sie bezweifelt, daß die Lochung "21.11.98" auf dem Einspruchsschriftsatz richtig sei und legt ein an ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben der Deutschen Post AG vom 30. März 1999 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den Einspruch für verspätet.

Der Senat hat bei der Deutschen Post AG den Tag des Eingangs des Einspruchsschriftsatzes beim Deutschen Patent- und Markenamt ermittelt. Auf das Auskunfts-Schreiben der Deutschen Post AG vom 2. Februar 2000 wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist unbegründet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Einspruch zutreffend als verspätet behandelt und ihn als unzulässig verworfen.

Nach § 59 Absatz 1 Satz 1 PatG ist der Einspruch innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents zu erheben. Die Patenterteilung wurde hier am 20. August 1998 veröffentlicht. Die Einspruchsfrist endete damit gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 PatG am 20. November 1998, einem Freitag.

Der Einspruch ging ausweislich der vom Deutschen Patent- und Markenamt auf dem Einspruchsschriftsatz angebrachten Perforierung dort erst am 21. November 1998 ein. Dieses Eingangsdatum wird durch die Auskunft der Post vom 30. März 1999, die an den Prozeßbevollmächtigten der Einsprechenden gerichtet ist, bestätigt. Nach dieser Auskunft ist die Einspruchssendung erst am 21. November 1998 beim Zustellstützpunkt in M... angekommen, sie konnte also gar nicht mehr rechtzeitig am 20. November 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sein, vielmehr wurde die Sendung mit dem Einspruchsschriftsatz am 21. November 1998, einem Samstag, "als benachrichtigt quittiert" und am folgenden Montag übergeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat demnach zu Recht die Einspruchsschrift mit dem Eingangsdatum "21.11.98" versehen.

Die Einsprechende kann sich nicht auf den Inhalt der amtlichen Eingangsanzeige berufen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist der tatsächliche Eingang der Einspruchsschrift, der durch den Eingangsstempel bzw. eine entsprechende Perforierung belegt wird. Der Nachweis, daß das perforierte Datum unzutreffend ist, ist nicht erbracht. Die Eingangsanzeige ist lediglich eine - was die Einhaltung der Einspruchsfrist betrifft - unverbindliche Mitteilung des DPMA über den Eingang des Einspruchs.

Der Einsprechenden ist auch nicht der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz (hier: Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes) in unzumutbarer Weise erschwert worden. Die bei unerwartet verzögerten Postlaufzeiten in der Regel gegebene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist für die Einspruchsfrist durch § 123 Absatz 1 Satz 2 PatG aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen.

Bühring Winkler Schuster Pr






BPatG:
Beschluss v. 27.03.2000
Az: 10 W (pat) 118/99


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