Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juni 2006
Aktenzeichen: 10 W (pat) 52/04

(BPatG: Beschluss v. 16.06.2006, Az.: 10 W (pat) 52/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass der Antrag der Antragstellerin auf eine Korrektur der Eintragungen im Patentregister abgelehnt wird. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Patents mit der Bezeichnung "Mischvorrichtung". Im Laufe der Jahre haben verschiedene Namensänderungen und Fusionen stattgefunden, wodurch es zu falschen Eintragungen im Register kam. Die Antragstellerin beantragte, die Eintragungen korrigieren zu lassen. Das Patentamt lehnte den Antrag ab, da die Umschreibungen damals antragsgemäß vorgenommen wurden und rückwirkende Änderungen nicht möglich seien. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Bundespatentgericht entschied, dass kein Anspruch auf die Korrektur des Patentregisters besteht. Eine rückwirkende Korrektur ist nur bei offenbaren Unrichtigkeiten möglich, die hier nicht gegeben sind. Die Legitimationsfunktion des Registers spricht gegen eine rückwirkende Löschung von Eintragungen. Eine Berichtigung der nachträglich überholten Eintragung kann ebenfalls nicht stattfinden, da kein aktuelles Feststellungsinteresse besteht. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.06.2006, Az: 10 W (pat) 52/04


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Patentamts, eine Korrektur der seit 1997 vorgenommenen Umschreibungen im Patentregister vorzunehmen.

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 09 610 mit der Bezeichnung "Mischvorrichtung", das am 21. März 1994 beim Patentamt angemeldet und dessen Erteilung am 2. Juli 1998 veröffentlicht wurde.

Die Anmeldung wurde namens der A... AB unter der im Rubrum genannten Ad- resse in Schweden eingereicht. Am 30. Juli 1997 ist antragsgemäß eine Umschreibung im Patentregister wegen Namensänderung auf die B... ... AB durchgeführt worden, am 4. November 2003 erfolgte eine weitere Um- schreibung auf die C... AB infolge einer Änderung der Rechtspersönlich- keit. Eine erneute Namensänderung wurde antragsgemäß auf die D... ... AB am 16. Dezember 2003 im Patentregister vorgenom- men.

Im März 2004 hat die D... AB unter Bezugnah- me auf den zuletzt gestellten Umschreibungsantrag beantragt, im Register die Abfolge der Namensänderungen und Rechtsübergänge von der ursprünglichen auf die jetzige Inhaberin wie folgt zu vermerken:

- ursprüngliche Anmelderin: A... AB (1983 bis 1995)

- Namensänderung in E... AB

- Fusion von E... AB zu C... AB

- Namensänderung von C... AB in D... ... AB.

Dem Antrag ist das Patentamt zunächst mit der Begründung entgegengetreten, die Umschreibungen seien in der Vergangenheit antragsgemäß vorgenommen worden, eine Umschreibung rückwirkend auf Firmen, die nicht mehr existierten, sei nicht möglich. Die Antragstellerin hat demgegenüber ausgeführt, die Firma existiere sehr wohl noch, es lägen jedoch Namensänderungen und Fusionen vor. Sie hat ihrem Schriftsatz Unterlagen beigefügt, aus denen hervorgehe, dass in der Vergangenheit falsche Eintragungen beantragt worden seien. Diese sollten nachträglich richtig gestellt werden.

Die Patentabteilung 23 hat mit Bescheid vom 5. Juli 2004 die nachträgliche Änderung des Registers aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt. Die Umschreibung vom 30. Juli 1997 sei zudem antragsgemäß und entsprechend den vorgelegten Unterlagen erfolgt. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde nach § 73 PatG eingelegt werden könne, war beigefügt. Mit Datum 26. Juli 2004 hat die Patentabteilung weiter ausgeführt, die beantragte Änderung der Abfolge der Namensänderungen und Rechtsübergänge könne nicht durchgeführt werden, weil dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht möglich sei, da das Register als Urkunde zu werten sei.

Die Antragstellerin hat gegen diesen von ihr als Beschluss bezeichneten Bescheid Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung vom 30. Juli 1997 "Inhaber C... AB" zu korrigieren in "Inha- ber E... AB", hilfsweise: unter Beibehaltung der Registereintragung vom 30. Juli 1997 festzustellen, dass diese Eintragung zu Unrecht vorgenommen worden war und statt dessen die "E... AB" als Inhaberin einzutragen gewesen wäre, und diese Feststellung im Register zu vermerken.

Zur Begründung führt sie aus, in den Jahren 1995 bis 1996 habe eine eigenständige juristische Person unter der Firmierung A... AB existiert. An deren rechtlicher Selbständigkeit ändere der identische Name einer weiteren Firma A... AB (1983 bis 1995 und 1996 bis 1997) nichts. Die A... AB (1995 bis 1996), die nie Patentin- haberin gewesen sei, habe ihre Firmierung in B... AB geän- dert. Die Firma B... AB habe dann mit der E... ... AB zur C... AB fusioniert, die wiederum ihren Namen in D... ... geändert habe.

Die ursprüngliche Anmelderin, also die A... AB, habe ihren Namen nicht in B... ... AB, sondern in E... AB geändert. Dieser Irrtum habe noch bei Unterzeichnung der am 1. Juli 2003 vorgelegten Übertragungserklärung fortgedauert, mit der das Patent auf die C... AB übertragen worden sei. Tatsächlich sei ein Rechtsübergang von der E... AB durch Fu- sion in die C... AB erfolgt. Nachdem der Fehler entdeckt worden sei, sei die Berichtigung des Registers beantragt worden.

Die Antragstellerin meint, die nachträgliche Änderung des Registers könne nicht aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes verweigert werden. Auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Patentregisters dürfe niemand vertrauen, da die Registereintragung den materiellen Stand des Schutzrechts unberührt lasse. Es sei gerade wegen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geboten, eine Übereinstimung zwischen materieller Rechtslage und Registereintragung herzustellen. Eine Änderung wie beantragt sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1969, 60 - Marpin) rückwirkend möglich. Registereintragungen stellten begünstigende Verwaltungsakte dar, so dass deren Rückgängigmachung nur mit Zustimmung der Begünstigten, B... ... AB, erfolgen könne. Rechtsnachfolgerin der Begünstigten sei aber die jetzige Antragstellerin und materielle Patentinhaberin. Die Antragstellung enthalte damit konkludent die Einwilligung zur Berichtigung des Registers.

In der mündlichen Verhandlung trägt die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde weiter vor, ein Anspruch auf Änderung des Patentregisters ergebe sich aus § 26 DPMAV. Das Patentamt hätte die Umschreibung vom 30. Juli 1997 aufgrund der damals vorgelegten Unterlagen nicht vornehmen dürfen. Diese Umschreibung stelle vielmehr einen so schweren und offenkundigen Fehler dar, dass es sich hier um die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit handle. Zum Feststellungsantrag könne derzeit kein berechtigtes Interesse formuliert werden.

Im Februar 2005 ist im Patentregister antragsgemäß eine weitere Umschreibung wegen Namensänderung auf die F... AB erfolgt.

II A. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Patentamt hat mit seinem Bescheid vom 5. bzw. 26. Juli 2004 eine abschließende Regelung über den Antrag der Antragstellerin vom März 2004 getroffen, so dass ein Beschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG vorliegt und zwar ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Beschluss (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 73, Anm. 25).

B. Die Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen, da kein Anspruch auf die beantragte Korrektur des Patentregisters besteht.

1. Mit dem Hauptantrag (der eine offenbare Unrichtigkeit dahingehend enthält, dass der am 30. Juli 1997 falsch eingetragene Inhaber zutreffend "B... ... AB" lautet) wird eine rückwirkende Korrektur von Eintragungen im Pa- tentregister begehrt. Sie ist grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 95 PatG handelt. Diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Sie enthält aber - ebenso wie § 319 ZPO - einen allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, der auch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anwendbar ist (vgl. BGH BlPMZ 1977, 305 - Metalloxyd; Schulte, a. a. O., § 95, Anm. 3), insbesondere auch im Zusammenhang mit Registereintragungen (vgl. Schulte, a. a. O., § 30, Anm. 23; Busse, PatG, 6. Auflage, § 30 Anm. 39). Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen können danach vom Patentamt jederzeit berichtigt werden, wenn sich der Fehler unmittelbar aus der Entscheidung selbst ergibt. Unrichtig in diesem Sinne ist nur eine versehentliche Abweichung der (patentamtlichen) Willenserklärung von der Willlensbildung. Fehler, die auf rechtsirriger Willensbildung beruhen, können (abgesehen von Rechenfehlern nicht beseitigt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 319, Anm. 3; BGH a. a. O.; Schulte, a. a. O., § 95, Anm. 4f.). Im Fall einer falschen Parteibezeichnung ist eine offenbare Unrichtigkeit nur gegeben, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt (Thomas/Putzo, a. a. O., § 319, Anm. 3 am Ende). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Vorliegend hat das Patentamt die Änderung vom 30. Juli 1997 in der Person des Inhabers antragsgemäß nach Prüfung der eingereichten Unterlagen vorgenommen. Die Eintragung der B... AB als Rechtsnachfolgerin ent- sprach übereinstimmend dem Willen der Antragstellerin wie auch der die Umschreibung vornehmenden Behörde. Bei der B... AB und der E... AB handelt es sich gerade nicht um identische juristische Per- sonen, so dass auch aus diesem Grund eine Berichtigung ausgeschlossen ist.

2. Die gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Umschreibung ausnahmsweise rückgängig gemacht werden kann, wenn sie unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist oder unter einem schweren Verfahrensmangel i. S. d. § 579 ZPO leidet (BGH BlPMZ 1969, 60 - Marpin; Senatsbeschluss, in BPatGE 41, 150 - Umschreibung/Rechtliches Gehör), kann zur Begründung eines Anspruchs auf rückwirkende Korrektur eines Registereintrags nicht herangezogen werden. Auch im Falle der Bejahung eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Umschreibung hat dies nicht zur Folge, dass diese Eintragung rückwirkend, also mit Wirkung ex tunc, aus dem Register gelöscht wird. Vielmehr bewirkt die Rückgängigmachung lediglich, dass die Registerlage, so wie sie vor der verfahrensfehlerhaft vorgenommenen Eintragung bestanden hat, mit Wirkung ex nunc wieder hergestellt wird.

Die rückwirkende Beseitigung einer Umschreibung wäre mit der Funktion des Patentregisters nicht vereinbar. Zwar haben die Eintragungen im Patentregister keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage. Ihnen kommt auch keine positive oder negative Publizitätswirkung zu. Jedoch legitimieren sie den jeweils eingetragenen Rechtsinhaber gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG. Aufgrund dieser Legitimationswirkung kann z. B. der Eingetragene Anträge beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen oder auf das Patent verzichten. Für Dritte ist die Eintragung ebenfalls in mancherlei Hinsicht verbindlich; z. B. ist eine Nichtigkeitsklage gegen den im Register eingetragenen Inhaber zu richten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG). Diese Legitimationsfunktion könnte das Register nicht mehr ausüben, wenn man einmal vorgenommene Eintragungen - über die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten hinaus - mit Rückwirkung zuließe.

Der Antragstellerin geht es hier nach ihrem Hauptantrag ersichtlich nicht darum, die nach ihrer Darlegung irrtümliche Eintragung der B... AB in der Weise zu korrigieren, dass die ursprüngliche Anmelderin A... AB wieder (ex nunc) im Register eingetragen wird. Unter Beibehaltung der derzeitigen Eintragung der F... AB als Patentinhaberin soll vielmehr le diglich die frühere Eintragung der B... AB aus dem Register entfernt und statt dessen die E... AB nachträglich eingetragen wer- den. Dieses Anliegen bezieht sich auf einen Registerzustand, der durch weitere, auch nach Auffassung der Antragstellerin zutreffende Eintragungen überholt ist. Eine solche nachträgliche, bereits überholte Eintragungen betreffende Korrektur ist aus den genannten Gründen nicht möglich.

Abgesehen davon liegen im vorliegenden Fall auch die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für die Rückgängigmachung einer verfahrensfehlerhaft vorgenommenen Umschreibung nicht vor. Wie bereits ausgeführt ist die B... AB seinerzeit antragsgemäß und keineswegs unter Ver- letzung rechtlichen Gehörs oder unter Begehung eines schweren Verfahrensfehlers i. S. d. § 579 ZPO als Patentinhaberin im Register eingetragen worden. Zwar trifft es zu, dass das Patentamt die Namensänderung mit dem dem Antrag beigefügten "Certificate of Registration" vom 16. Mai 1997 betreffend die Firma B... ... AB nicht hätte im Register vermerken dürfen, da bezogen auf den Anmeldetag 21. März 1994 hieraus nicht die Firma A... AB als Anmelderin hervorging, sondern eine Firma G... AB. Ein Anspruch auf Ex-Nunc-Rück- gängigmachung der falschen Eintragung ließe sich jedoch allein aus diesem Fehler des Patentamts nicht herleiten.

3. Ein Berichtigungsanspruch kann auch nicht auf § 26 DPMAV gestützt werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hierbei nicht um eine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift besagt lediglich, welche formellen Kriterien ein Antrag auf Berichtigung des Registers erfüllen muss, nicht unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Berichtigung zulässig ist.

4. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Eintragung vom 30. Juli 1997 zu Unrecht vorgenommen worden sei und dass statt dessen die E... AB als Inhaberin hätte eingetragen werden müssen, führt nicht zum Erfolg.

Ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist unter der besonderen Voraussetzung zulässig, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung geltend gemacht werden kann (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO). Gegen das Vorliegen eines solchen Feststellungsinteresses als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses spricht hier bereits die Tatsache, dass sich die Unternehmen, die an den in der Vergangenheit im Register vollzogenen Namens- und Rechtsänderungen bezüglich der Inhaberschaft an dem Patent beteiligt waren, nach Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung einig sind, dass lediglich die Eintragung vom 30. Juli 1997 nicht mit der materiellen Rechtsinhaberschaft übereinstimmt. Die danach erfolgten Umschreibungen, d. h. seitdem die Firma C... AB eingetragen ist, entsprechen un- streitig der materiellen Rechtslage. Nachdem von rechtlicher Bedeutung für die Legitimationswirkung nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG lediglich die zuletzt vorgenommene und damit die aktuelle Eintragung sein kann, diese aber mit der materiellen Inhaberschaft übereinstimmt, sind Zweifel an einem jetzt noch aktuellen Feststellungsinteresse angebracht. Diese verstärken sich dadurch, dass ein Vorbringen der Antragstellerin fehlt, aufgrund welcher rechtlicher und nicht nur persönlicher oder ausschließlich wirtschaftlicher Erwägungen sie eine Korrektur der bereits durch nachfolgende Änderungen überholten Eintragung betreiben will. Berücksichtigt man weiter, dass eine - auch falsche - Eintragung im Patentregister keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage haben kann, und es nicht ersichtlich ist, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten eine nachträgliche Korrektur des deutschen Patentregisters dazu beitragen könnte, Unstimmigkeiten zwischen Unternehmen nach schwedischem Recht und mit Sitz in Schweden zu bereinigen, ist letztlich nicht erkennbar, aufgrund welcher Sach- und Rechtslage ein Feststellungsinteresse überhaupt geltend gemacht werden kann.

Damit ist der Beschwerde der Antragstellerin der Erfolg zu versagen.






BPatG:
Beschluss v. 16.06.2006
Az: 10 W (pat) 52/04


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