(BGH: Beschluss v. 24.11.2014, Az.: X ZR 28/13)
Den Rechtsanwälten L. & Partner wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 28/13 gewährt.
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Meier-Beck Grabinski Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.11.2012 - 2 Ni 16/11 (EP) -
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland
Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73
service@admody.com
www.admody.com
Kontaktformular
Rückrufbitte