Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. August 2002
Aktenzeichen: 3 Ws 256/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 08.08.2002, Az.: 3 Ws 256/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2002 mit dem Aktenzeichen 3 Ws 256/02 befasst sich mit einem Kostenfestsetzungsantrag eines Angeklagten. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung beschuldigt und in einem Verfahren freigesprochen. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Kostenerstattung gegen die Staatskasse in Höhe von 9.535,20 DM. Die Rechtspflegerin beim Landgericht bewilligte jedoch nur einen Betrag von 4.791,03 DM. In der folgenden sofortigen Beschwerde forderte der Angeklagte die Festsetzung weiterer 4.744,17 DM. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob den Beschluss der Rechtspflegerin teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Rechtspfleger beim Landgericht Wuppertal. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte neben einem Pflichtverteidiger einen Anwalt seiner Wahl engagieren durfte. Allerdings wurden nur die Kosten, die durch die Eigenart des Verfahrens veranlasst waren, anerkannt. Die Kosten, die durch das Versäumnis des Wahlverteidigers entstanden waren, wurden dem Angeklagten angelastet. Der Rechtspfleger beim Landgericht Wuppertal wird nun erneut über die Kosten entscheiden müssen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 08.08.2002, Az: 3 Ws 256/02


Tenor

b e s c h l o s s e n :

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als von dem

Kostenfestsetzungsantrag des früheren Angeklagten ein Betrag von 4.744,17 DM abgezogen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache an den Rechtspfleger beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Der Rechtspfleger wird angewiesen, den früheren Angeklagten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats erneut - auch hinsicht-lich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zu bescheiden.

Der Beschwerdewert beträgt 2.425,66 Euro (4.744,17 DM).

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde durch Anklageschrift vom 29. April 1999 u.a. der Vergewaltigung in zwei Fällen beschuldigt. Während hinsichtlich einer der beiden Taten das Verfahren am 7. Juni 2000 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juni 2000 auch im übrigen rechtskräftig freigesprochen. Nach der weiteren Entscheidung der Kammer im Urteil in Verbindung mit dem Beschluss vom 19. April 2001 wurden die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Strafverfahren insgesamt der Staatskasse auferlegt. Mit Antrag seines am 22. Oktober 1998 bevollmächtigten Wahlverteidigers, Rechtsanwalt K. in W., vom 28. Juni 2000 hat der Freigesprochene Kosten gegen die Staatskasse in Höhe von 9.535,20 DM geltend gemacht. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2001 die der Staatskasse entstandenen Kosten für die durch Beschluss vom 2. Mai 2000 als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin L. in D. sowie weitere, nicht belegte Auslagen abgezogen und die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 4.791,03 DM nebst Zinsen festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde begehrt der frühere Angeklagte die Festsetzung weiterer 4.744,17 DM. II. Die nach §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3, 577 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 - Rpfl 2002, 223) zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Die Rechtspflegerin geht zutreffend davon aus, dass nach der eindeutigen Bestimmung in § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, und zwar auch dann, wenn mehrere Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung der Interessen betraut worden sind. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle einer Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger; neben diesem ist eine Wahlverteidigung nicht mehr "notwendig". Dementsprechend sieht das Gesetz in § 141 Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht bereits einen (Wahl-) Verteidiger hat. Die Kosten des Wahlverteidigers kann er im Falle einer ihm günstigen Kostenentscheidung insoweit nicht gegen die Staatskasse geltend machen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 724 und Rpfl. 1986, 444). 2. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Der Angeklagte darf nämlich nicht auf dem Kostenwege in seinem Recht auf den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl entsprechend Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c Alt. 2 MRK beeinträchtigt werden. Dies wäre aber der Fall, wenn er damit rechnen müsste, selbst im Falle seines Freispruchs für die Kosten des Verteidigers seines Vertrauens aufkommen zu müssen (BVerfGE 66, 313). So muss ihm kostenrechtlich gestattet sein, neben einem Pflichtverteidiger, zu dem kein Vertrauen (mehr) besteht, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit seiner Verteidigung zu betrauen (OLG Zweibrücken, StV 1983, 119). Auch darf das Recht auf freie Verteidigerwahl nicht durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein zur Verfahrenssicherung beeinträchtigt werden (BVerfGE a.a.O.). Andererseits besteht in aller Regel keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Wahlverteidigung, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts entsprechend § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO den vom Angeklagten genannten Rechtsanwalt seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger bestellt. Letztlich ist für die Frage der Kostenerstattung darauf abzustellen, ob der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger aus Gründen bestellt worden ist, die dem Angeklagten oder dessen Verteidiger anzurechnen sind (BVerfG a.a.O. S. 322), die Gründe letztlich also in der Sphäre des Angeklagten liegen. In diesem Fall kann er die durch die Wahlverteidigung verursachten zusätzlichen Kosten nicht als notwendige Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Anders verhält es sich hingegen, wenn die Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Sphäre des Gerichts liegen oder durch die Eigenart des Verfahrens bestimmt sind. In diesen Fällen muss die Bestellung eines Pflichtverteidigers als kostenrechtlich unschädlich angesehen werden. 3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich die Tätigkeit der Pflichtverteidigerin hier teilweise als durch die Sphäre des Angeklagten veranlasst, überwiegend jedoch veranlasst durch die Eigenart des Verfahrens dar. a) Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Vorsitzende der Jugendschutzkammer insgesamt sechs Termine zur Hauptverhandlung bestimmt, welche er zuvor mit den Beteiligten und damit auch mit dem Wahlverteidiger des früheren Angeklagten abgestimmt hatte, und zwar in der Zeit vom 29. Mai bis zum 9. Juni 2000. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte der Wahlverteidiger dem Vorsitzenden der Kammer mit, aufgrund eines Büroversehens sei der Sitzungstermin vom 31. Mai 2000 nicht vorgemerkt worden; für diesen Tag sei daher ein Hauptverhandlungstermin vor einem Jugendschöffengericht vereinbart worden; er schlage daher im Einvernehmen mit dem Angeklagten die zusätzliche Beiordnung der Rechtsanwältin L. in D. vor, die insbesondere am fraglichen 31. Mai 2000 zur Verfügung stehe. Der Vorsitzende der Jugendschutzkammer hat daraufhin am 2. Mai 2000 ohne Begründung Rechtsanwältin L. "als notwendige Verteidigerin bestellt" und dies u.a. auch dem Angeklagten und seinem Wahlverteidiger mitgeteilt. b) Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit der beigeordneten Pflichtverteidigerin am 31. Mai 2000 eindeutig der Sphäre des Angeklagten bzw. seines gewählten Verteidigers zuzurechnen. Denn der frühere Angeklagte hat für das Büroversehen seines Wahlverteidigers einzustehen (OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 733; 1987, 723) mit der Folge, dass ihm die daraus entstandenen Folgen kostenrechtlich anzulasten sind. Durch das Büroversehen wurden verursacht die Tätigkeit der Pflichtverteidigerin mit ihrem Gebührenanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (1. Hauptverhandlungstermin) nebst Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO sowie die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass die Fotokopierkosten gerade durch die Beiordnung für den 31. Mai 2000 verursacht worden sind. c) Anders verhält es sich bezüglich der übrigen Sitzungstage. An diesen waren sowohl Rechtsanwalt K. als gewählter Verteidiger als auch Rechtsanwältin L. als beigeordnete Pflichtverteidigerin anwesend. Den Gesamtumständen ist zu entnehmen, dass Rechtsanwältin L. zusätzlich beigeordnet blieb, um das Verfahren zu sichern. Hierfür spricht der erhebliche Umfang des Verfahrens mit zunächst vorgesehenen sechs Sitzungstagen und später tatsächlich durchgeführten elf Verhandlungstagen. Die Sicherung des Verfahrens liegt jedoch vornehmlich in der Sphäre des Gerichts (BVerfG a.a.O.), so dass den früheren Angeklagten insoweit die Beiordnung der Pflichtverteidigerin kostenrechtlich nicht belasten darf. Daher sind die Kosten der Pflichtverteidigung für die übrigen Termine nicht von den geltend gemachten Auslagen für die Wahlverteidigung abzuziehen. 4. Insoweit wird der Rechtspfleger bei dem Landgericht den früheren Angeklagten erneut zu bescheiden haben (§ 577 Abs. 4 ZPO).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 08.08.2002
Az: 3 Ws 256/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/22ce7aeb219d/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_8-August-2002_Az_3-Ws-256-02




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