Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Februar 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 71/05

(BGH: Beschluss v. 01.02.2006, Az.: AnwZ (B) 71/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1953 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 4. Januar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Besetzung des Anwaltsgerichthofs gehen fehl. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten als richterliche Mitglieder entspricht den in den §§ 101, 103 und 104 BRAO getroffenen Regelungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines anwaltlichen Mitglieds können gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 41 ff ZPO im Wege der Ablehnung geltend gemacht werden.

2. Die Antragsgegnerin war - wie der Anwaltsgerichtshof bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - für den Erlass der Widerrufverfügung zuständig. Der Vorstand der Antragsgegnerin war zudem befugt, die ihm nach § 224 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO übertragenen Aufgaben auf einzelne Abteilungen oder auch einzelne Mitglieder des Vorstands weiter zu übertragen (vgl. §§ 77, 224 a Abs. 4 Satz 2; vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 224 a Rdn. 8).

3. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulassung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschutzes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 137, 200, 203 f). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versicherungspflicht nach § 67 StBerG; Feurich/Weyland aaO § 51 Rdn. 6; Henssler/ Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34).

Der Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaftpflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versicherungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass sich der Antragsteller - wie er im Einzelnen vorträgt - an der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Umstände gehindert sieht, die er nach seiner Auffassung nicht zu vertreten hat, kommt es hier nicht an. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist völlig unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 78).

4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2005 - AGH 6/05 (II) -






BGH:
Beschluss v. 01.02.2006
Az: AnwZ (B) 71/05


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