Landgericht Mannheim:
Beschluss vom 18. Mai 2015
Aktenzeichen: 7 O 81/15

(LG Mannheim: Beschluss v. 18.05.2015, Az.: 7 O 81/15)

Die dem Lizenznehmer eingeräumte ausschließliche Lizenz zum Vertrieb des Werks in körperlicher Form in Schachteln ("physical product in boxed versions") berechtigt diesen nicht, gegen die öffentliche Zugänglichmachung im Internet in digitaler Form vorzugehen.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien. Sie hat unter anderem das von der Firma [A.] Limited entwickelte Werk €[Simulationssoftware Z.]€ veröffentlicht, für das ihr mit Vertrag vom 12.07.2013 Lizenz eingeräumt wurde.

Ziffer 4 des Vertrages (Anlage Ast.1) lautet auszugsweise wie folgt:

€Publisher (d.i. die Antragstellerin) acquires the exclusive right to distribute the €physical product€ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland (German language version). The €physical product€ excludes OEM, bundling, remote €burn on demand€ and digital distribution or distribution or exploitation in any manner or any ancillary or related product or materials. (...)€

Ziffer 5 des Vertrages bestimmt weiter:

€Publisher shall also have non exclusive rights to digitally distribute The Products using Stram codes via its website [€].com and subsidiary websites of Publisher. (...)€

Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf Anlage Ast.1 Bezug genommen.

Die von der Antragstellerin hierzu beauftragte Firma - stellte bei Überwachung der sogenannten P2P Netzwerke fest, dass die streitbefangene Software im Internet auf Tauschbörsen angeboten und unter anderem am 22.03.2015 um 13:01 Uhr bzw. 13:04 Uhr von der IP-Adresse [€] vollständig hochgeladen wurde. Nach erteilter Auskunft der [C.] vom 14.04.2015 (Anlage Ast.3) in dem vor dem Landgericht [€] geführten Verfahren gemäß § 101 Abs.1, Abs.9 UrhG ist Anschlussinhaber der genannten IP-Adresse der Antragsgegner. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2015 (Anlage Ast.4) mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner aufgrund der vorgetragenen Urheberrechtsverletzung ab und forderte diesen unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit vorliegendem Verfahren verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Unterlassung weiter und beantragt:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, das Werk [Z.] ohne Berechtigung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, das Werk [Z.] ohne Berechtigung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereit stellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen.

Sie ist der Ansicht, sie sei berechtigt, das Unterlassungsbegehren gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass sie Inhaberin des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung an dem urheberrechtlich geschützten Werk sei. Aufgrund der ausschließlich erteilten Nutzungsrechte hinsichtlich des Vertriebs der physischen Produkte ergebe sich auch ein negatives Verbietungsrecht insoweit, als der Antragstellerin die positive Nutzungserlaubnis fehlen möge. Zudem sei sie aufgrund der nicht ausschließlich eingeräumten Rechte zum digitalen Vertrieb des Produkts berechtigt, die Verbreitung auf digitalem Wege zu verbieten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze vom 08. Mai und 13. Mai 2015 verwiesen.II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war vorliegend zurückzuweisen. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht, da der Antragstellerin für ihr Unterlassungsbegehren die Aktivlegitimation fehlt.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassung des öffentlich Zugänglichmachens des €[Z.]€ gemäß § 97 UrhG. Es ist nicht dargetan, dass die Antragstellerin zur gerichtlichen Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche aufgrund der behaupteten Urheberrechtsverletzung aus eigenem Recht berechtigt ist.

Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1, 7 UrhG steht der Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind Rechte einem Anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Soweit der Nutzungsberechtigte ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat, ist er grundsätzlich allein aktivlegitimiert. Soweit der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer ist, also keine ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat, kann er nicht aus eigenem Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibt in diesem Fall weiterhin der Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber (Reber in Möhring/Nicolini, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rdnr.17). So verhält es sich hier:

1. Die der Antragstellerin unter Ziffer 5 des Lizenzvertrages eingeräumte Lizenz zum digitalen Vertrieb des streitgegenständlichen Werkes stellt lediglich eine einfache Lizenz (€non exclusive rights to digitally distribute..€) dar, die zur Geltendmachung von Rechten im eigenen Namen nicht berechtigt. Dass die Antragstellerin eine ausschließliche Lizenz auch zum digitalen Vertrieb des €[Z.] € erteilt erhalten haben will, behauptet sie selbst nicht. Hiergegen spricht auch die in Satz 2 unter Ziffer 4, der sich mit einer Erteilung von ausschließlichen Rechten an die Antragstellerin befasst, enthaltene Formulierung: €The €physical product€ excludes (...) digital distribution (...)€.

2. Das der Antragstellerin in Ziffer 4 des Lizenzvertrages eingeräumte ausschließliche Recht zum Vertrieb des €[Z.]€ betrifft allein den physischen Vertrieb des Werkes (€...acquires the exclusive right to distribute the €physical product€ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland, (German language version).€) und berechtigt die Antragstellerin damit nicht, Verbietungsrechte im Hinblick auf die von ihr vorgetragene digitale Veröffentlichung des Werkes im eigenen Namen geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind physischer und digitaler Vertrieb insoweit auch gerade nicht austauschbar, sondern werden auch in dem Lizenzvertrag zwischen ihr und der Rechteinhaberin explizit getrennt.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie müsse allein aufgrund der ausschließlichen Lizenz zum Vertrieb des Werkes in physischer Form berechtigt sein, auch dessen digitale öffentliche Zugänglichmachung zu verhindern, da ein negatives Verbietungsrecht auch dort bestehe, wo eine positive Nutzungserlaubnis fehle. Die insoweit herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.1999 (Az.: I ZR 65/96, BGHZ 141, 267 - Laras Tochter) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Aufgrund des der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts sollte der zur umfassenden Nutzung des Werkes Berechtigte Verbietungsrechte auch insoweit haben, als ihm selbst ein positives Benutzungsrecht nicht zustand. Gleichwohl aber - und insofern ist der vorliegende Sachverhalt ein anderer - waren dem Berechtigten für die in Rede stehende Nutzungsart sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt worden. Im Streitfall hingegen hat die Antragstellerin gerade nicht das ausschließliche Recht zum digitalen Vertrieb des Werkes eingeräumt erhalten, dieses wurde vielmehr explizit ausgenommen (vgl. Ziffer 4 Satz 2 des Lizenzvertrages). Dann können aber auch ihre Verbietungsrechte nur soweit reichen, als ihr überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte betreffend die jeweilige Nutzungsart eingeräumt worden waren. Der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte ist nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshof lediglich für solche einzelnen Verwertungen im Hinblick auf Ansprüche aus § 97 UrhG befugt, für die er kein entsprechendes Nutzungsrecht hat, wenn die Art der Verwertung in seine Rechtsposition eingreift (Reber in Möhring/Nicolini, UrhG, § 97, Rdnr.12). Eine solche Verwertung durch den Antragsgegner trägt die Antragstellerin indes nicht vor.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war damit mit der Kostenfolge des § 91 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.






LG Mannheim:
Beschluss v. 18.05.2015
Az: 7 O 81/15


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