Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. Januar 2013
Aktenzeichen: 2 Wx 391/12

(OLG Köln: Beschluss v. 28.01.2013, Az.: 2 Wx 391/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Beschluss vom 28. Januar 2013, Aktenzeichen 2 Wx 391/12, über eine Kostenrechnung des Landgerichts Köln entschieden. Die Beschwerde der Beteiligten wurde teilweise zugelassen. Die Kostenrechnung wurde dahingehend geändert, dass die Gerichtskosten insgesamt 800 Euro betragen. Die weitergehenden Erinnerungen der Beteiligten und der Erinnerung der Landeskasse wurden zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, da das Landgericht dem nicht abgeholfen hat. Die Kostenrechnung des Landgerichts wurden aufgrund der Anzahl der verschiedenen Werke, die in der Antragsschrift genannt wurden, angepasst. Es wurden zwei Gebühren in Höhe von je 200 Euro für die Entscheidung in der Hauptsache festgesetzt. Die Gebühr des §128e Abs. 1 Nr. 4 KostO fällt mehrmals an, wenn in einer Antragsschrift mehrere unterschiedliche Werke genannt wurden. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs "Antrag" gibt es nicht. Die Entscheidung über den Antrag kann sowohl in einem einzigen Beschluss, als auch in verschiedenen Beschlüssen gefasst werden. Der Senat ist der Auffassung, dass mehrere Anträge vorliegen, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt wird, die erkennbar durch verschiedene Personen begangen wurden oder wenn Auskunftsbegehren auf die Verletzung von Rechten an verschiedenen geschützten Werken gestützt werden. In diesem Fall fallen für jede einzelne Entscheidung separate Gebühren an. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird ebenfalls mit einer Gebühr von 400 Euro festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass nach § 51 Abs. 4 FamFG die Gebühr des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung anfällt. Es besteht keine Notwendigkeit einer Kostenentscheidung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 28.01.2013, Az: 2 Wx 391/12


Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Dezember 2012 wird der Beschluß des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2012 - 217 O 117/12 - geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 15. Oktober 2012 wird der Kostenansatz der Kostenrechnungen des Landgerichts Köln vom 2. August und 13. Dezember 2012 in der Fassung der Rechnungen der Gerichtskasse Köln vom 3. August und 14. Dezember 2012 (Kassenzeichen: 7011xxxxxxxx x) dahin geändert, daß die Gerichtskosten insgesamt EUR 800,-- betragen.

Die weitergehende Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 15. Oktober 2012 sowie die Erinnerung der durch den Bezirksrevisors bei dem Landgericht Köln vertretenen Landeskasse vom 8. November 2012 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist, nachdem das Landgericht ihm nicht abgeholfen hat, das Oberlandesgericht berufen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG). Die Entscheidung hat hier der Einzelrichter des Senats zu treffen, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO).

Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Von der Beteiligten zu 1) geschuldeten Gerichtsgebühren betragen insgesamt EUR 800,--. Die weitergehende Erinnerung der Beteiligten zu 1) und die Erinnerung der Landeskasse waren nicht berechtigt.

1. Für die Entscheidung in der Hauptsache sind vorliegend zwei

Gebühren nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von jeweils EUR 200,--, zusammen also von EUR 400,--, angefallen, und zwar deshalb weil in der Hauptsache zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte zum Gegenstand der (nur äußerlich einheitlichen) Antragsschrift gemacht worden waren. Denn die Beteiligte zu 1) hatte sich in der Antragsschrift vom 25. Juni 2012 auf die Verletzung ihrer Rechte an zwei verschiedenen Werken, nämlich den Tonaufnahmen "D" und "S" gestützt. In einem solchen Fall fällt die Entscheidungsgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO mehrmals, nämlich je einmal pro Werk, an. Der Senat hat dies in einem Beschluß vom 23. Januar 2013 - 2 Wx 328/12 - im wesentlichen wie folgt begründet:

Nach der genannten Bestimmung (§ 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO) wird eine Gebühr in Höhe von EUR 200,-- erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Wie hierbei der Begriff des Antrages und daran anknüpfend der Gebührentatbestand der Entscheidung über den Antrag zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Im Schrifttum ist zu § 128 c Abs. 1 KostO a.F., der Vorläufervorschrift zu § 128 e Abs.1 KostO, vertreten worden, die Festgebühr von jeweils EUR 200,-- falle für jede einzelne IP-Adresse an (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 101, Rdn. 39). Die gleiche Auffassung hat das OLG Frankfurt am Main im Jahre 2008 in einem obiter dictum vertreten (OLG Frankfurt, BeckRS 2009, 24373; so auch der redaktionelle Leitsatz zur Entscheidung LG Köln, MMR 2008, 761). Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]). Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]; jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101,Rdn.70). Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig.

Entgegen der von C in einem Rechtsgutachten vom 11. November 2011 sowie vom OLG München (a.a.O.) vertretenen Ansicht ist der Wortlaut des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nicht eindeutig im Sinne einer Anknüpfung allein an formale Kriterien und damit im Sinne einer Gleichsetzung des darin verwendeten Begriffs "Antrag" mit dem einer Antragsschrift zu verstehen. Im Gegenteil : "Antrag" und "Antragsschrift" haben - auch und gerade im juristischen Sprachgebrauch - einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt, und es ist allgemein geläufig, daß mit einer Klage- oder Antragsschrift mehrere unterschiedliche Anträge zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können. Letzteres gilt auch in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG: Auch hier können mehrere Rechtsschutzbegehren, die sich an dasselbe Gericht richten, in einer Antragsschrift verbunden werden. Entsprechend ist der Begriff der "Entscheidung über den Antrag" auf Erlaß einer Anordnung nicht notwendig im Sinne des das Verfahren in der Instanz abschließenden Beschlusses zu verstehen; die Entscheidung kann vielmehr auch in der Verbescheidung eines materiellen Antrages nach § 101 Abs. 9 UrhG gesehen werden mit der Folge, daß dann gegebenenfalls in einem Beschluß mehrere Entscheidungen in dem genannten Sinne getroffen werden, sofern es das Gericht nicht - etwa wegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintretender Entscheidungsreife - für angezeigt hält, über die mehreren in einer Antragsschrift verbundenen materiellen Anträge auch in getrennten Beschlüssen zu befinden.

Die zuletzt genannte Sichtweise ist die des Gesetzgebers (so auch OLG Karlsruhe, GRUR 2012, 230 [230]). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, welcher dem § 128 c KostO a.F., der Vorläufervorschrift des heutigen § 128 e KostO zugrunde liegt, heißt es u.a.(Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 36):

"Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 Euro vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befaßt. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung.

Wird der Antrag des Verletzten zurückgewiesen, soll die Gebühr in gleicher Höhe anfallen. Der Prüfungsaufwand des Gerichts dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle für eine negative Entscheidung so hoch sein wie für eine positive."

Wie das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2012, 230 [231]) zutreffend dargelegt hat, geht der Gesetzgeber also von dem sich auch aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebenden Leitbild der Verfolgung einer Rechtsverletzung aus und begründet die Höhe der Festgebühr damit, daß sie dem bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung trage. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf kritisiert, daß bei den Staatsanwaltschaften (Straf-) Anzeigen mit der Angabe einer fünfstelligen Zahl von IP-Adressen vorlägen und eine Gebühr von 200 Euro pro Antrag eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnlos erscheinen lassen könnte, weil sie für den Auskunftssuchenden kaum mehr finanzierbar wäre, wenn er pro IP-Adresse jeweils mit einer Gebühr von 200 Euro belegt würde (BT-Drucksache 16/5048, S. 56). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung erneut darauf hingewiesen, daß sich die vorgesehene Gebühr von 200 Euro am gerichtlichen Aufwand orientiert und daß sie im späteren Rechtsstreit gegenüber dem Verletzer als Schadensersatz geltend gemacht werden könne (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2009, 407 - "199 IP-Adressen", unter Verweis auf BT-Drucksache 16/5048, S. 63; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Mit dieser Begründung wäre es nach Auffassung des Senats nicht vereinbar, wenn die "Entscheidung über den Antrag" nicht materiell verstanden, sondern mit der äußeren Form der Entscheidung durch (oft nur einen) verfahrensabschließenden Beschluß gleichgesetzt würde unabhängig davon, ob dem Beschluß nur ein einzelner Lebenssachverhalt oder eine Mehrzahl gleichzeitig zur Entscheidung gestellter Lebenssachverhalte zu Grunde liegt. Indem der Gesetzgeber in der Begründung der Festgebühr auf den bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand abgestellt hat, hat er sich an dem Regelfall orientiert, der ihm aus den zuvor in einer Vielzahl von Fällen von den Inhabern der Rechte angebrachten Strafanzeigen bekannt war, nämlich daß jeweils die Verletzung der Rechte an einem bestimmten geschützten Werk vorgetragen wurde. Als Antrag im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO ist mithin das an das Gericht gerichtete materielle Rechtsschutzbegehren zu verstehen, mit dem unter Berufung auf einen bestimmten konkreten Lebenssachverhalt, die Verletzung der Rechte des Antragstellers an einem bestimmten Werk, die Gestattung der Bekanntgabe der Verkehrsdaten derjenigen Personen erstrebt wird, unter deren IP-Adressen in einem bestimmten Zeitraum die behaupteten Verletzungshandlungen vorgenommen worden sind. Hieran orientiert sich auch die Schätzung des Prüfungsaufwands, auf der die Bemessung der Festgebühr des § 128 c KostO a.F. und entsprechend jetzt des § 128 e KostO beruht. Es liegt auf der Hand, daß sich dieser Prüfungsaufwand erhöht, wenn mit einer Antragsschrift verschiedene Lebenssachverhalte und damit verschiedene Bitten um Rechtsschutz herangetragen werden, indem mit ihr die Verletzung der Rechte an unterschiedlichen Werken behauptet und die Gestattung der Bekanntgabe der Daten der jeweiligen Verletzer erstrebt wird. Der in diesem Zusammenhang in einer dem Senat in Parallelsachen vorgelegten gutachtlichen Ausarbeitung von L und I vom 9. November 2012 erhobene Einwand, es sei nicht ersichtlich, daß der Arbeitsaufwand proprotional mit der Anzahl der Werke steige, ist nicht berechtigt. Soweit diese Autoren dabei dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 und einem Satz in den Gründen jener Entscheidung (NJW 2012, 2958 [2962]) entnehmen wollen, daß einem Begehren nach § 101 Abs. 9 UrhG in der Regel ohne weiteres zu entsprechen sei, verkennen sie die Voraussetzungen dieser Norm ebenso wie die in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfordernisse. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris). Voraussetzung der Anordnung ist aber - auch nach jener Entscheidung - eine offensichtliche Rechtsverletzung; erforderlich ist - jedenfalls auch - daß die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Dritten (Provider) nach § 101 Abs. 2 UrhG und damit die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG gegen den Verletzer erfüllt wären (vgl. BGH, a.a.O., 2959, Rdn. 20). Dies erfordert die Feststellung der Rechtsinhaberschaft des jeweiligen Antragstellers, was es nicht selten und gerade in Fällen mit Auslandsbezug erforderlich macht, längere Rechteketten zu überprüfen, wobei diese Prüfung, wenn eine Antragsschrift die Verletzung von Rechten an mehreren Werken geltend macht, diese Prüfung für jedes einzelne Werk vorzunehmen ist. Bereits dies begründet einen erheblichen Prüfungsaufwand je Werk. Sorgfältiger Prüfung bedarf auch, ob die Verletzung der Rechte an den jeweiligen Werken unter Verwendung der von dem jeweiligen Antragsteller genannten IP-Adressen begangen wurde (vgl. dazu jetzt auch OLG Köln, GRUR 2013, 67). Ob es zusätzlich geboten wäre, den durch die von dem Gericht zuzusprechende Gestattung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Berührten (vgl. OLG Köln, FGPrax 2011, 44 [45]) in dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor der jeweiligen Entscheidung rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren und dazu, nachdem sie selbst aus tatsächlichen Gründen nicht angehört werden können, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Rüntz, FGPrax 2011, 46), was indes derzeit - soweit für den Senat ersichtlich - nicht geschieht, bedarf hier, in der Kostensache, keiner weiteren Erörterung. Ergänzend zu bemerken ist, daß es für ein materielles Verständnis des Begriffs der "Entscheidung" im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO auch spricht, daß in Fällen, in denen in einer Antragsschrift die Verletzung der Rechte an mehreren Werken geltend gemacht wird, das Ergebnis nicht notwendig einheitlich ausfallen muß : Vielmehr wird, wenn die Rechtsinhaberschaft des Antragstellers hinsichtlich eines Werks festgestellt, hinsichtlich eines anderen Werks dagegen nicht festzustellen ist, sowohl eine stattgebende als auch eine ablehnende Entscheidung zu treffen sein.

Dem vorstehend dargestellten Ergebnis stehen die übrigen Erwägungen in dem genannten Gutachten von C nicht entgegen. Aus dem Charakter der Gebühr des § 128 e Abs. 1 KostO als einer Festgebühr folgt nicht, daß sie nicht mehrfach anfallen könne, wenn in einer Antragsschrift mehrere Anträge verbunden und zur Entscheidung gestellt werden. Der Einwand von C, in einem Verfahren könne eine Gebühr nur einmal anfallen, beruht, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]) , auf einem Zirkelschluß, weil es gerade die durch Auslegung des Gesetzes zu klärende Frage ist, ob die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 KostO in Fällen der hier in Rede stehenden Art mehrfach anfällt. Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich. Vielmehr führt die Mehrheit von Streitgegenständen in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht anders als im Zivilprozeß zu einer Erhöhung der Kostenlast, wobei aus dem Charakter der Festgebühr und dem Zweck der Regelung des § 128 e Abs. 1 KostO folgt, daß dann keine Wertaddition stattfindet, sondern die Gebühr mehrfach anfällt. Damit tritt im übrigen in Fällen dieser Art die gleiche Lage ein, die bestände, wenn der jeweilige Antragsteller nicht - letztlich zufälligerweise - Gestattungsanordnungen wegen der Verletzung der Rechte an mehreren seiner Werke zeitgleich in einer Antragsschrift hätte geltend machen können, sondern in gewissem, wenn auch nur geringem zeitlichen Abstand mehrere Antragsschriften eingereicht hätte.

Darauf, welche Gebühren für die anwaltliche Vertretung eines Antragstellers im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG anfallen, kommt es für die Auslegung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zwar nicht an, weil die Anwaltsgebühren auch in diesem Verfahren Wertgebühren sind. Der Senat weist aber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. April 2012 in dem Verfahren I ZB 80/11, dem ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der Verletzung von an einem Werk zugrunde lag, einen Beschwerdewert von EUR 3.000,-- festgesetzt hat (vgl. die Veröffentlichung in juris; in GRUR 2012, 1026 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012 - I ZR 13/12 -, juris), während in einer weiteren Entscheidung vom 19. April 2012 in einer Parallelsache, in der es um die Verletzung von Rechten an zwei verschiedenen Filmwerken ging, ein Beschwerdewert von EUR 6.000,-- festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 -, juris).

Dagegen ist unerheblich, wenn mit einem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG die Gestattung der Bekanntgabe der einer Vielzahl von IP-Adressen zuzuordnenden Verkehrsdaten erstrebt wurde. Vielmehr ist mittlerweile geklärt, daß die Gebühr nicht schon dann mehrfach ausgelöst wird, wenn die Auskunft für unterschiedliche IP-Adressen begehrt wird (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 130; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 407; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]). Nichts anderes gilt, wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 23. Januar 2013 - 2 Wx 29/12 -), auch dann, wenn die Verletzungshandlung unter Verwendung unterschiedlicher Client-GUID begangen wurde, was zwar indiziell - aber nicht zwingend - auf das Handeln verschiedener Verletzer deutet, den für die Anwendung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO bei typisierender Betrachtung maßgeblichen Sachverhalt aber nicht entscheidend prägt. Unerheblich für den Gebührentatbestand ist entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses auch, ob sich das in der Antragsschrift des Ausgangsverfahrens bezeichnete Werk auf verschiedenen Chartcontainern oder Compilations findet (vgl. Senat, a.a.O.).

Für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache sind hier mithin nur Gebühren nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von (2 x EUR 200,-- =) EUR 400,-- anzusetzen.

2. Hinzuzurechnen ist allerdings weitere Gebühren von (2 x EUR

200,-- =) EUR 400,-- für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senat FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215; Senat, Beschluß vom 21. Januar 2013 - 2 Wx 380/12 -), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht - als Folge der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG - die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an. Die Ausführungen unter Ziff. 10 der Beschwerdeschrift tragen dem nicht zutreffend Rechnung.

Der Berücksichtigung dieser weiteren EUR 400,-- steht auch der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts nicht entgegen, daß dann, wenn nur der Kostenschuldner einen Rechtsbehelf gegen einen Kostenansatz eingelegt, eine "Verböserung" dieses Ansatzes zu seinen Lasten nicht in Betracht kommt. Denn zum einen hatte hier auch der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt; zum anderen waren schon in dem (ersten) Kostenansatz vom 2. August 2012 Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und in der Hauptsache berechnet worden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 14 Abs. 9 KostO.






OLG Köln:
Beschluss v. 28.01.2013
Az: 2 Wx 391/12


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