Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 272/03

(BPatG: Beschluss v. 23.11.2005, Az.: 32 W (pat) 272/03)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluss des Eintragungsverfahrens betreffend die Markenanmeldung 305 18 876.3 ausgesetzt.

Gründe

Die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO sachdienlich, weil der Widerspruch auf eine angemeldete (noch nicht in das Register eingetragene) Marke gestützt ist und ein Erfolg der Beschwerde - jedenfalls hinsichtlich einiger Waren und Dienstleistungen - nicht von vorn herein völlig aussichtslos erscheint.

Der Widerspruch war zunächst zulässigerweise auf eine angemeldete Gemeinschaftsmarke (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125 b Nrn. 1 und 4 MarkenG) gestützt. Diese ist zwar nicht zur Eintragung in das Gemeinschaftsmarkenregister gelangt, aber gemäß Art. 108 bis 110 GMV in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt worden, welche nach § 125 d MarkenG vom Deutschen Patent- und Markenamt umfassend zu prüfen ist (gemäß Nr. 2 auf Zulässigkeit und gemäß Nr. 3 auf absolute Schutzhindernisse, wobei sich ggf. nach Nr. 4 noch ein Widerspruchsverfahren anschließen kann). Diese Prüfung ist - soweit aus der Akte ersichtlich - noch nicht abgeschlossen.

Nach vorläufiger Prüfung geht der Senat davon aus, dass der Widerspruch - jetzt gestützt auf die aus der Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung entstandene deutsche Anmeldung 305 18 876.3 - weiterhin zulässig ist (entgegen der Auffassung des 27. Senats, Mitt. 2005, 277 - TAXI MOTO). Nach Art. 32 GMV kommt der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zu, wobei diese Wirkung, wie der Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 7 GMV ergibt, nicht erlischt, wenn - wie hier - der Umwandlungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wird. Die aus der Umwandlung entstandene nationale Anmeldung steht also in Kontinuität zur vorangegangenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung, aus der Widerspruch erhoben wurde. Der Senat behält sich vor, zu dieser Frage die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich werden sollte.

Im Übrigen wird den Beteiligten, wie bereits in der mündlichen Verhandlung angesprochen, angeraten, ernsthaft eine außergerichtliche Einigung, z. B. im Wege einer waren- und dienstleistungsmäßigen Abgrenzung, in Erwägung zu ziehen.

Viereck Kruppa Merzbach Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.11.2005
Az: 32 W (pat) 272/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/221af820ec08/BPatG_Beschluss_vom_23-November-2005_Az_32-W-pat-272-03


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 23.11.2005, Az.: 32 W (pat) 272/03] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.03.2024 - 03:36 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az.: 25 W (pat) 264/01BGH, Urteil vom 17. April 2014, Az.: III ZR 182/13BPatG, Beschluss vom 4. April 2011, Az.: 21 W (pat) 320/06BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015, Az.: AnwZ (Brfg) 20/15BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011, Az.: V ZB 216/10BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2005, Az.: 24 W (pat) 219/02LAG Köln, Beschluss vom 13. September 2011, Az.: 4 Ta 245/11BPatG, Beschluss vom 21. Februar 2001, Az.: 32 W (pat) 464/99LG Bochum, Urteil vom 14. April 2011, Az.: 14 O 61/11BGH, Beschluss vom 17. August 2010, Az.: I ZB 59/09