Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 125/99
(BPatG: Beschluss v. 11.04.2000, Az.: 24 W (pat) 125/99)
Tenor
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 19. Januar 1999 ist wirkungslos.
Gründe
Mit Beschluß vom 19. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 46 556 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 047 956 antragsgemäß teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
BPatG:
Beschluss v. 11.04.2000
Az: 24 W (pat) 125/99
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