Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 1. Dezember 2004
Aktenzeichen: 10 Ko 4928/04

(FG Köln: Beschluss v. 01.12.2004, Az.: 10 Ko 4928/04)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung des Streitwertes in einer Kindergeldsache streitig.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin lehnte den erstmaligen Antrag des Klägers und Erinnerungsgegners auf Festsetzung von Kindergeld für ... mit Bescheid vom 18. September 2000 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Erinnerungsführerin mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Erinnerungsgegner die Klage 2 K 4628/01, mit der er beantragte, Kindergeld ab dem 5. Juli 2000 festzusetzen.

Während des Klageverfahrens wurde das Gesetz betreffend die Definition des Begriffes "Pflegekinder" geändert. Daraufhin hob die Erinnerungsführerin den Bescheid auf und setzte ab September 2000 Kindergeld in Höhe von monatlich 138,05 EUR und ab Januar 2002 154,-- EUR monatlich fest. Der Bescheid erging am 5. Februar 2004.

Das Gericht erlegte, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auf.

Die Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners beantragten am 25. Juli 2004, die zu erstattenden Kosten festzusetzen. Dabei gingen sie von einem Streitwert von 3.700,95 EUR aus (15 Monate x 138,05 EUR + 12 Monate x 154 EUR).

Der Kostenbeamte des Finanzgerichts Köln folgte dem Antrag des Erinnerungsgegners und erließ am 26. August 2004 einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

Bei der vorliegenden Streitwertfestsetzung sei der Streitwert nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. September 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, zu errechnen. Für die Streitwertfestsetzung sei maßgeblich, dass über die erstmalige Kindergeldfestsetzung gestritten werde. In solch einem Fall sei lediglich der Jahreswert zu berücksichtigen. Eine Hinzurechnung der vor Klageerhebung fälligen Kindergeldbeträge komme nicht in Betracht.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

die von ihr an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwerts von 1.768,24 EUR neu festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - analog. Der Kostenbeamte des Finanzgerichts hat insbesondere den Gegenstandwert (Streitwert) korrekt ermittelt.

Der Gegenstandwert (Streitwert) ermittelt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der für bis zum 30. Juni 2004 anhängig gemachte Verfahren geltenden Fassung - GKG a.F. - nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache. Das erkennende Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof und der überwiegenden Ansicht der Finanzgerichte davon aus, dass zur Ausfüllung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. heranzuziehen ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 544, 545). Danach ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Zu berücksichtigen ist jedoch der in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. Nach dieser Vorschrift sind bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen. Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18.09.2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Tz. 217 (Stand Oktober 2003)).

Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist kein Grund ersichtlich, warum die Streitwerte bei Ablehnung einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung mit nachfolgender Verpflichtungsklage und bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung mit nachfolgender Anfechtungsklage unterschiedlich ermittelt werden sollten. Der beschließende Senat folgt deshalb nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom

14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534 in dem dieser ohne jede Begründung von seinem Beschluss vom 18. September 2001 abweicht und Verpflichtungs- und Anfechtungsklage unterschiedlich behandelt. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer ist ebenso wie bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.






FG Köln:
Beschluss v. 01.12.2004
Az: 10 Ko 4928/04


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