Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juni 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 345/07

(BPatG: Beschluss v. 18.06.2009, Az.: 6 W (pat) 345/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung vom 18. Juni 2009 das Patent 100 16 091 beschränkt aufrechterhalten. Das Patent umfasst Hohlwände mit rasterartig angeordneten Profilen, zwischen denen mit Beplankung versehene Wandzonen liegen. In diese Wandzonen kann eine lufttechnische, heizungstechnische, kältetechnische und/oder klimatechnische Einrichtung eingebaut werden. Das Bauteil, in das die Einrichtung eingebaut ist, hat eine wannenförmige Form und ist als Blechbauteil ausgebildet. Die Bodenwand, die Seitenwände und die Flanschwände des Bauteils stehen zueinander im Z-förmigen Winkel. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf den Einspruch einer Dritten, die die mangelnde erfinderische Tätigkeit des Patentgegenstands geltend gemacht hat. Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik patentfähig ist und das Patent daher beschränkt aufrechterhalten werden kann. Die Druckschriften, auf die sich die Einsprechende beruft, zeigen nicht die spezifische Kombination aus einem wannenförmigen Bauteil und der vorgesehenen Einrichtung. Auch weitere im Verfahren befindliche Druckschriften können keine Beiträge zur Ausgestaltung des Patents liefern. Daher ist der geltende Patentanspruch und die zugehörigen Unteransprüche gewährbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.06.2009, Az: 6 W (pat) 345/07


Tenor

Das Patent 100 16 091 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Unterlagen im Übrigen wie erteilt.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 16 091, dessen Erteilung am 15. April 2004 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 13. Juli 2004, per Fax eingegangen am 15. Juli 2004, Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.

Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung bezüglich des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften:

E1: DE 27 32 458 A1, E2: DE 41 32 870 A1, E3: US 4 723 598, E4: DE6909486U, E5: Prospekt der Firma ADO Raumkühlung GmbH "Die sanftestille Klimatisierung", E6: EP 0 308 856 A2 und E7: DE 40 36 520 A1.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt wurde noch die DE 197 20 863 A1 berücksichtigt.

Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung sinngemäß aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag, das angegriffene Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

-Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, -Unterlagen im Übrigen wie erteilt.

Sie führen aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine Hohlwand mit mehreren rasterartig angeordneten Profilen, zwischen denen mit Beplankung versehene Wandzonen liegen, in die mindestens eine lufttechnische, heizungstechnische, kühltechnische und/oder klimatechnische Einrichtung einsetzbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung in ein wannenförmig ausgebildetes Bauteil (2) eingebaut und als Modul (1) in mindestens eine Wandzone einsetzbar ist, dass die Beplankung (31) das Bauteil (2) unter Bildung eines Aufnahmeraumes (16) außenseitig abdeckt, dass das Bauteil (2) als Blechbauteil ausgebildet ist und eine Bodenwand (3), von dieser ausgehende Seitenwände (4, 5, 6, 7) und von letzteren ausgehende Flanschwände (8, 9, 10, 11) aufweist, wobei die Ebenen von Bodenwand (3), der jeweils betrachteten Seitenwand (4, 5, 6 oder 7) und der jeweils an die betrachtete Seitenwand (4, 5, 6 oder 7) angrenzenden Flanschwand (8, 9, 10 oder 11) Z-förmig zueinander stehen, und wobei die der Abstützung an den Profilen (25, 26, 27, 28, 29) und der Auflage der Beplankung (31) dienenden Flanschwände (8, 9, 10, 11) somit parallel zur Bodenwand (3) liegen und mit ihren freien Rändern nach außen weisen.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Nach Abs. [0006] der Patentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Hohlwand der eingangs genannten Art anzugeben, die vielseitiger und sicherer einsetzbar ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. -Ventilsteuerung).

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig; die von der Einsprechenden gemachten Begründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.

3.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1, 2, 3, 4 und 7 sowie aus der Beschreibung. Abs. [0027] der Patentschrift. Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht worden.

4.

Da es sich beim Patentgegenstand um eine Hohlwand mit innen liegender luft-, heizungs-, kühlund/oder klimatechnischer Einrichtung handelt, ist vorliegend das Fachwissen eines Teams, bestehend aus einem Bautechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung insbesondere von Trockenbauwandsystemen und einem Techniker aus dem Bereich, Heizung, Lüftung, Sanitär, mit Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung, insbesondere von Heizeinrichtungen, anzusetzen.

5.

Auf den Einspruch ist das Patent antragsgemäß beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.

5.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu. Ein wannenförmig ausgebildetes Bauteil, das eine Bodenwand, von dieser ausgehende Seitenwände und von letzteren ausgehende Flanschwände aufweist, wobei die Ebenen von Bodenwand, der jeweils betrachteten Seitenwand und der jeweils an die betrachtete Seitenwand angrenzenden Flanschwand Z-förmig zueinander stehen, ist keiner der entgegengehaltenen Druckschriften zu entnehmen.

5.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die E3 zeigt in Figur 2 bzw. 6 eine heizungstechnische Einrichtung P, die in ein wannenförmig ausgebildetes Bauteil 1, bestehend aus Bodenwand und Seitenwänden, eingebaut ist und mit diesem ein Modul bildet, das dort exemplarisch im Fußboden eingesetzt ist (vgl. Sp. 2, Z. 37, 38). Der Deckel 2 entspricht der Beplankung und deckt das Bauteil unter Bildung eines Aufnahmeraumes außenseitig ab. Das Bauteil ist als Blechbauteil ausgebildet (vgl. Sp. 2, Z. 45, 46). Bei der Entwicklung neuer Heizsysteme für Hohlwände und dergleichen wird das Entwicklungsteam, insbesondere der Techniker aus dem Bereich, Heizung, Lüftung, Sanitär, das bekannte Modul nach der E3 in naheliegender Weise auch für Hohlwände mit mehreren rasterartig angeordneten Profilen, zwischen denen mit Beplankung versehene Wandzonen liegen, in Betracht ziehen, weil er ohne weiteres erkennt, dass das bekannte Modul nach der E3 durchaus auch in anderen flächigen Bauteilen, wie z. B. Wänden, eingebaut werden kann. Jedoch ergeben sich aus der E3 weder Hinweise noch Anregungen auf das für den Einbau in Hohlwände zur Abstützung an den Profilen besonders ausgebildete wannenförmige Bauteil gem. dem geltenden Patentanspruch 1, das eine Bodenwand, von dieser ausgehende Seitenwände und von letzteren ausgehende Flanschwände aufweist, wobei die Ebenen von Bodenwand, der jeweils betrachteten Seitenwand und der jeweils an die betrachtete Seitenwand angrenzenden Flanschwand Z-förmig zueinander stehen. Denn der Gegenstand nach der E3 weist in diesem Bereich zur Deckelauflage einen U-förmigen Querschnitt von Flansch, Seitenwand und Boden auf und der Deckel dort schließt in seiner Längsund Quererstreckung mit der Außenkante der Seitenwände ab, damit ein unmittelbares Aneinanderlegen mehrer Module möglich ist (vgl. Fig. 1).

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, E1, E2, E4 bis E7 sowie die DE 197 20 863 A1, zeigen kein aus einem wannenförmig ausgebildeten Bauteil mit einer darin angeordneten, heiztechnischen Einrichtung bestehendes Modul. Sie können folglich zur erfindungsgemäßen Ausgestaltung des Moduls auch keinen Beitrag liefern.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

6. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.

Dr. Lischke Guth Ganzenmüller Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.06.2009
Az: 6 W (pat) 345/07


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