Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. Oktober 2014
Aktenzeichen: 13 E 827/14

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.10.2014, Az.: 13 E 827/14)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die teilweise Verweisung eines von ihnen beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Rechtsstreits an das Landgericht Köln.

Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg, über die gegenwärtig ungefähr 7 Millionen Haushalte in der Bundesrepublik mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Der Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms des Beklagten bereitzustellen (sog. Must-Carry-Verpflichtung). Zwischen den Beteiligten bestand in der Vergangenheit eine vertragliche Vereinbarung, wonach den Klägerinnen ein Entgelt für die Bereitstellung der Übertragungskapazität und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen zustand und umgekehrt der Beklagte ein urheberrechtliches Entgelt für das Recht zur "Kabelweitersendung" seiner Programme erhielt. Der Beklagte kündigte diesen Vertrag zum 31. Dezember 2012 und stellte die Zahlungen an die Klägerinnen ein. Als Reaktion darauf haben die Klägerinnen, nach deren Rechtsauffassung die Kündigung aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam ist, bei verschiedenen Landgerichten Zahlungsklagen im Urkundenprozess erhoben.

Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Klage begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms WDR Fernsehen über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must-Carry-Status hat. Hilfsweise beantragen sie, diese Feststellung unabhängig von dem Attribut "entgeltlich" zu treffen (Klageantrag zu 1.). Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm WDR Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist (Klageantrag zu 2.).

Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht Köln den Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich des Klageantrages zu 1. - nach dessen vorheriger Abtrennung - für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen. Nach deren Rechtsauffassung ist nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies beruhe in erster Linie darauf, dass die Vertragsabschlussverpflichtung des Beklagten, deren Feststellung sie begehrten, auf öffentlichrechtlichen Vorschriften, namentlich dem öffentlichrechtlichen Verwaltungsauftrag der Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG und §§ 11, 19 RStV in Verbindung mit weiteren landesrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Regulierung digitaler Plattform nach §§ 52 ff. RStV, beruhe. Dem tritt der Beklagte, dessen Argumentation das Verwaltungsgericht gefolgt ist, mit dem Einwand entgegen, die von den Klägerinnen zur Klagebegründung herangezogenen öffentlichrechtlichen Vorschriften vermittelten keinen subjektivrechtlichen Anspruch. Deswegen sei ihr Begehren auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags rein zivilrechtlich zu beurteilen.

II.

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die vorliegende Streitigkeit der von den Klägerinnen beschrittene Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht der Weg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet. Der Verweisungsbeschluss war deswegen aufzuheben.

Die Art einer Streitigkeit - öffentlich oder bürgerlich rechtlich - bestimmt sich, vorbehaltlich der in § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO geregelten Sonderfälle, die hier nicht vorliegen, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Hierfür kommt es u. a. darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des Öffentlichen Rechts geprägt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37/12 €, juris, Rn. 6 m. w. N.

Kommt danach eine materielle Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, in Betracht, steht dies einer Verweisung grundsätzlich entgegen. Ist die Anspruchsgrundlage - wie hier - dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist auch der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen des auf dieser Grundlage geltend gemachten Anspruchs als öffentlichrechtlich zu qualifizieren.

Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 271.

Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen und die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, juris, Rn. 3.

Die Klägerinnen leiten den von ihnen angenommenen Anspruch auf Abschluss eines synallagmatischen Vertrages aus rundfunkrechtlichen Vorschriften, namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. GG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 11, 19, 52 ff. RStV, her. Diese Vorschriften sind - was der Beklagte nicht in Abrede stellt - dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dass - unbestritten - keine dieser Vorschriften originär als Anspruchsgrundlage konzipiert ist, steht der Einordnung des Rechtsstreits als öffentlichrechtlich nicht entgegen. Denn die Argumentation der Klägerinnen, dass sich aus ihnen bzw. ihrem Zusammenspiel der angenommene Kontrahierungszwang ergebe, ist - ungeachtet der nicht von der Hand zu weisenden Einwände des Beklagten hiergegen - nicht von vornherein abwegig. Die Aussage, dass ein hieraus resultierender Anspruch der Klägerinnen auf Abschluss eines Vertrages mit entsprechender Entgeltverpflichtung des Beklagten evident zu verneinen wäre, vermag der Senat nicht mit der für eine Rechtswegverweisung erforderlichen Bestimmtheit zu treffen. Ein Fall, in dem die Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs ausnahmsweise bereits für die Frage des Rechtsweges und nicht erst im Rahmen der Begründetheit der Klage von Bedeutung ist, liegt deswegen nicht vor.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 € 4 So 62/14 €; BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 €.

Entsprechendes gilt für die weiteren Einwände des Beklagten, soweit sie die Zulässigkeit und Begründetheit des Klagebegehrens betreffen.

Der Einwand des Beklagten, die Klägerinnen hätten vor den Landgerichten Köln und Mannheim zivilrechtliche Klagen mit identischem Streitgegenstand erhoben, rechtfertigt ebenfalls keine Rechtswegverweisung an das Landgericht Köln. Denn das Prozesshindernis, denselben Streitgegenstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit anderweitig rechtshängig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) führt nicht zu einer Verweisung der verbotswidrig erhobenen zweiten Klage, sondern zu deren Abweisung als unzulässig.

Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des §§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegen nicht vor.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 €.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.10.2014
Az: 13 E 827/14


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