Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 24. November 2011
Aktenzeichen: M 17 K 11.2361

(VG München: Urteil v. 24.11.2011, Az.: M 17 K 11.2361)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zuweisung einer Hörfunkfrequenz.

Der frühere Geschäftsführer der Klägerin betrieb in der Vergangenheit den Lokalradiosender €. Die von der Beklagten erteilte Genehmigung war bis € 2000 befristet.

Das Landratsamt € untersagte mit rechtskräftigem Bescheid vom € 1999 dem früheren Geschäftsführer der Klägerin folgende Gewerbe:

- Herstellen und Anbieten von Rundfunksendungen

- Herstellen von Werbespots und deren Erwerb (Akquisition) und deren Vermittlung

- Herstellen von sonstiger Werbung und deren Erwerb (Akquisition) und deren Vermittlung

Unter dem € 2010 (S. 102 der Behördenakte) beantragte die Klägerin, vertreten durch € als Manager, eine Sendelizenz für €. Es wurde ausgeführt, dass eine große Nachfrage nach dem Programmangebot bestehe. € sei in der Lage, programmlich, wirtschaftlich, organisatorisch und personell eine vierundzwanzigstündige Stützfrequenz im Großraum € zu betreiben. Dies würde auch durch den Erfolg im Internet sichtbar.

Ein zunächst eingelegter Widerspruch und eine beim Verwaltungsgericht erhobene Klage wurden zurückgenommen. In der Folge erweiterte die Klägerin ihren Antrag auf die sofortige Zuweisung einer vierundzwanzigstündigen terrestrischen UKW-Lokalfrequenz für den Großraum € (Bl. 185, 218, 237, 243 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom € 2011 (Bl. 257 der Behördenakte) lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuweisung einer UKW-Frequenz im Großraum € für die Verbreitung des Programmangebots € ab. Zur Begründung wurde zunächst dargestellt, welche (neuen) UKW-Hörfunkfrequenzen für € bzw. drahtlose Hörfunkfrequenzen erteilt bzw. entsprechende Genehmigungen verlängert worden seien. Zusätzlich seien noch UKW-Stützfrequenzen vergeben worden. Die Klägerin habe erstmals mit Schreiben vom € 2010 die Zuweisung einer UKW-Hörfunkfrequenz beantragt. Es seien aber weder eine Programmbeschreibung noch ein Programmschema, ein Finanzplan oder eine Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung beigefügt worden. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass kein Programmorganisationsverfahren für ein neues Hörfunkprogramm eröffnet werde. Schließlich sei am € 2011 der erforderliche Kostenvorschuss von € 1.000,-- einbezahlt worden, und am € 2011 sei dem Antrag der € ein Finanzplan, eine Programmbeschreibung und ein Programmschema beigefügt worden. Die € habe ein nachgewiesenes Stammkapital von € 25.000,--, Herr € sei ehrenamtlicher Geschäftsführer. Gesellschaftsanteile halte ein Notar mit Sitz in €. Die € habe keinen Anspruch auf Zuweisung einer terrestrischen Hörfunkfrequenz im Großraum €. Die Verbreitung von Hörfunkangeboten bedürfe einer Genehmigung der Beklagten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie bereits über eine Zulassung zum Hörfunk verfüge. Soweit eine Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 BayMG begehrt werde, werde diese abgelehnt. Gegen einen Antrag auf freihändige Genehmigungsvergabe bestünden schon auf der Zulässigkeitsebene Bedenken. Übertragungskapazitäten würden nach § 7 Hörfunksatzung öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolge, um die verfügbare Meinungsvielfalt an einem Standort zu eruieren. Dementsprechend werde die Klägerin auf ein mögliches Ausschreibungsverfahren in der Zukunft verwiesen. Die Voraussetzungen, ein Programmorganisationsverfahren zu eröffnen, seien nicht gegeben. Die UKW-Frequenzen seien alle an genehmigte Anbieter vergeben. Weitere Kapazitäten stünden nicht zur Verfügung. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zuweisung einer UKW-Stützfrequenz. Diese Frequenzen seien bereits vergeben. Zudem erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzung für die Genehmigung einer bundesweiten Verbreitung auf Satellit. Bisher sei das Programm der € nur im Internet verbreitet worden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zuweisung im Hinblick auf die Umwidmung der UKW-Frequenz €, die zukünftig den Anbietern von € als Ersatz für die UKW-Frequenz € überlassen werde. Die UKW-Frequenz € werde künftig als UKW-Stützfrequenz für € eingesetzt. Es finde ein Frequenztausch statt. Keine der Frequenzen wäre auch nur für eine logische Sekunde frei verfügbar.

Die Klägerin erhob zunächst Widerspruch. Die Beklagte verwies auf die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom € 2011, eingegangen am selben Tag, Klage mit den Anträgen:

€a) Den pauschalen Ablehnungsbescheid der BLM vom € 2011 mit dem Aktenzeichen € auf Zuweisung einer terrestrischen UKW-Frequenz für den Großraum € aufzuheben und als unzulässig zu erklären.

b) Die BLM dazu zu verpflichten, den Antrag des Grundrechtsträgers für Rundfunk- und Pressefreiheit der € vom € 2010, samt die dazugehörigen Ergänzungen weiter zu bearbeiten, um der € eine verfügbare terrestrische UKW-Frequenz für den Großraum € zur Unterstützung und Förderung ihres privaten Hörfunkprogramms, welche sie seit über einem Jahr im gesetzlichen Rahmen unabhängig für den Großraum € und bundesweit täglich 24 Stunden gestaltet und produziert, antragsgemäß zuzuweisen. Gleichzeitig die Ablehnung der Anträge des Klägers aufzuheben.

c) Par. 18 Satz 2 der Hörfunksatzung der BLM für nichtig und verfassungswidrig zu erklären und sämtliche Entscheidungen, die sich bisher auf diese Regelungen stützen, sofort aufzuheben und nichtig und verfassungswidrig zu erklären.

d) Die Bestimmungen des BayMG und die restlichen Bestimmungen der derzeit gültigen Hörfunksatzung der BLM, auf die Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Par. 111a der Bayerischen Verfassung sowie insbesondere der Urteile des Bundesverfassungsgerichts Aktenzeichen 1 BvR 661/94 gerichtlich auch im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Rundfunk- und Programmfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu prüfen und gegebenenfalls die nicht im Einklang stehenden Bestimmungen der Hörfunksatzung und/oder dem BayMG sofort aufzuheben und für nichtig zu erklären und die BLM dabei detailliert und neu in ein entsprechend eingeschränktes Aufgabengebiet zu verweisen, um dann Verfassungsmäßigkeit zu erlangen.

e) Die Bestimmungen des BayMG und die restlichen Bestimmungen der derzeit gültigen Hörfunksatzung der BLM, auf die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit in Bezug auf Par. 111a der Bayerischen Verfassung sowie insbesondere der Urteile des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs Aktenzeichen 7 CS 96.2854/M 3 S 96.1425, auch im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Rundfunk- und Programmfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, gerichtlich zu prüfen und gegebenenfalls die nicht im Einklang stehenden Bestimmungen der Hörfunksatzung und/oder dem BayMG, sofort aufzuheben und für nichtig zu erklären sowie die BLM in die verfassungskonformen Schranken ihres Handelns gegenüber Veranstaltern zu verweisen.

f) Die BLM grundsätzlich dazu zu verpflichten, das knappe Hoheitsgut der Regulierungsbehörde, die für den Privathörfunk technisch verfügbaren, terrestrischen UKW-Frequenzen, an einem oder mehreren Sendestandorten, ohne jedes Zurückbehaltungsrecht öffentlich auszuschreiben zu müssen. Insbesondere dann, wenn durch einen möglichen Veranstalter Bedarf angemeldet und beantragt wird, entsprechend verfügbare UKW-Frequenzen zuweisen zu müssen, sofern keine rechtlichen oder dinglichen Gründe entgegenstehen und die entsprechenden UKW-Frequenzen im entsprechend beantragten Sendegebiet zu Verfügung stehen.

g) Die BLM grundsätzlich dazu zu verpflichten, bei der Vergabe und/oder Zuweisung einer terrestrischen UKW-Frequenz an einen Hörfunkveranstalter, immer auf die ERGONOMISCHE Frequenznutzung uneingeschränkt achten zu müssen und dabei insbesondere bei der Mangelware des Hoheitsgutes der Regulierungsbehörde von terrestrischen UKW-Frequenzen, insbesondere Doppel- und/oder gar Dreifachvollversorgungen an einem oder gleichzeitig mehreren Sendestandorten eines einzigen Veranstalters, immer ausnahmslos vermeiden zu müssen und lediglich unvermeidbare und gewünschte Überlappungen zuzulassen. Grundlage darf hierfür ausschließlich der gesetzlich durch die FTZ-Bestimmungen festgelegte Mindestversorgungspegel an einem Sendestandort sein.

h) Der BLM sofort zu verbieten, den Medienveranstaltern in Bayern eine s.g. Kombiwerbung der direkten Konkurrenz, den anderen Veranstaltern vorzuschreiben und/oder der BLM sofort zu verbieten, diese Kombiwerbestrukturen weiter zu fördern.

i) Gerichtlich festzulegen und klar zu stellen, dass auch die Medienveranstalter selbst, auf Antrag hin, eigene und dafür zugelassene UKW-Sendeanlagen zur Verbreitung ihrer zugelassenen Hörfunkprogramme im gesetzlichen zulässigen Rahmen betreiben dürfen und sich selbst bei der Regulierungsbehörde verfügbare, terrestrische UKW-Frequenzen auf Antrag hin zuweisen lassen zu können.

j) Den Streitwert auf € 10.000,-- festzusetzen.€

Ferner wurde beantragt, die Punkte a) und b) per einstweiliger Eilanordnung gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, die Beklagte bevorzuge einseitig ganz bestimmte Gesellschaftergruppen im privaten Medienbereich. Gleichzeitig sei der Antrag auf Zuweisung einer terrestrischen UKW-Frequenz für die Klägerin pauschal abgelehnt worden. Die Grundrechte eines Hörfunkveranstalters würden nicht akzeptiert, Frequenzen würden nach Lust und Laune zu einer Stützfrequenz deklariert. Das Bayerische Mediengesetz sowie die Hörfunksatzung enthielten Regelungen, die der Verfassung nicht entsprächen. Für den Frequenztausch gebe es keine gesetzlichen Regelungen. Die Klägerin habe sich im schwierigen Hörfunkmarkt Internet bewährt. Sie verfüge über eine hohe Akzeptanz bei den Hörern und könne ein anspruchsvolles Hörfunkprogramm bieten. Es gebe noch freie und sofort verfügbare UKW-Frequenzen, es gebe auch Doppel- und Dreifachversorgung belegter Frequenzen im Großraum €.

Die Bevollmächtigten der Beklagten beantragten,

die Anträge im Haupt- und Eilverfahren kostenpflichtig zurückzuweisen.

Schon die Zulässigkeit der Anträge sei äußerst zweifelhaft. Die Anträge seien zudem unbegründet. Die Beklagte verwies im Weiteren auf das Gewerbeuntersagungsverfahren gegenüber dem Manager der Klägerin sowie darauf, dass der Verdacht bestehe, der Manager der Klägerin betreibe eine ungenehmigte UKW-Frequenz.

Die Klägerin führte demgegenüber aus, es habe keine ungenehmigte Sendetätigkeit gegeben. Es sei nur eine geschlossene Hausnetzanlage betrieben worden, bei der es offensichtlich zu einer ungewollten Restausstrahlung gekommen sei. Auf Nachfrage des Gerichts zu dem von der Klägerin angesprochenen Frequenztausch nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom € 2011 im Verfahren M 17 E 11.2363 Stellung, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, ebenso auf die Erwiderung der Klägerin vom € 2011.

Mit Beschluss vom € 2011 lehnte das Bayer. Verwaltungsgericht München, 17. Kammer, den Antrag nach § 123 VwGO ab (M 17 E 11.2363).

Von der Klägerin wurde mit Schreiben vom € 2011 ein Gesellschafterbeschluss vom € 2010 vorgelegt, ferner darauf verwiesen, dass die Betriebsgesellschaft über ein Stammkapital von € 25.000,-- verfüge. Die Äußerungen der Beklagten über den Unterzeichner seien nebensächlich. Die vollständige Geschäftsführung des Sendeunternehmens liege nunmehr bei Herrn € und Herrn €. Im Übrigen trage die Beklagte falsche und unwahre Anschuldigungen über den Unterzeichner vor. Die Beklagte verhalte sich ihm gegenüber unfair und wolle einen Rundfunkpionier mit unwahren und unfairen Mitteln vom Markt entsorgen. Der Unterzeichner ging erneut auf die Vorgänge vor 10 Jahren ein, die damalige Prognose der Beklagten sei falsch gewesen. Dem willkürlichen Handeln der Beklagten, das absolut nichts mit dem Gleichheitsgrundsatz zu tun habe und vollkommen konträr zum gesetzlich gewünschtem Sinn und Zweck der bayerischen Verfassung stehe, sei Einhalt zu gebieten. Die Verwirklichung der Meinungsfreiheit sei von der Existenz einer möglichst großen Zahl selbständiger, staatsunabhängiger und untereinander konkurrierender Veranstalter abhängig. Die öffentlich-rechtliche Trägerschaft solle der Gefahr einer einseitigen Einflussnahme entgegenwirken. Demgegenüber würden die Anträge des Klägers von der Beklagten ohne jegliche Prüfung, Anhörung oder Ausforschung einfach pauschal abgelehnt. Wann eine UKW-Frequenz verfügbar sei und wann nicht, werde von der Beklagten einseitig betrachtet. Dies gelte insbesondere für die von der Beklagten erfundenen €Stützfrequenzen€. Eine frei werdende UKW-Frequenz müsse ausgeschrieben werden. Sie könne nicht willkürlich, ob durch Tausch, Stützfrequenz oder eine andere Variante einfach anders belegt werden. Der Kläger sprach erneut die Vergabe der sog. Stützfrequenzen € und € an. Auf die Ausführungen im Übrigen wird Bezug genommen.

Die Klägerin legte einen Bescheid des Landratsamtes € vom € 2011 vor, wonach Herrn € die Ausübung des mit Bescheid vom € 2009 durch das Landratsamt € gemäß § 35 Abs. 1 GewO untersagten Gewerbes €Herstellen und Anbieten von Rundfunksendungen, Herstellen von Werbespots und deren Erwerb und deren Vermittlung, Herstellung von sonstiger Werbung und deren Erwerb und deren Vermittlung€ gestattet wird.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2011 stellte der Vertreter der Klägerin die Anträge aus dem Schriftsatz vom 16. Mai 2011 in Nr. a), b), f) und j). Die Übrigen Anträge wurden zurückgenommen.

Für den Sachverhalt im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Klagegegenstand ist nach den zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträgen a) und b) die Zuweisung einer Hörfunkfrequenz und nach dem Klageantrag f) eine weitergehende Verpflichtung.

Die zulässige Klage zu a) u. b) hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 20 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag i.V.m. Art. 25, 26 Bayerisches Mediengesetz -BayMG- auf Zuweisung einer terrestrischen UKW-Frequenz für den Großraum €. Der Bescheid der Beklagten vom € 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

In Bayern wird der Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien betrieben (Art. 2 Abs. 1 BayMG). Dieses bayerische Rundfunkmodell fußt auf Art. 111a Abs. 2 Bayerische Verfassung und ist nicht unumstritten (siehe Huber, BayVBl 2004,609). Auf der anderen Seite steht allen Rundfunkveranstaltern das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch im Geltungsbereich des Bayerischen Medienrechts zu. Die Grundrechte des privaten Anbieters sind gegenüber den Grundrechten der Beklagten als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks i.S.d. Bayerischen Mediengesetzes nicht nachrangig. Nach der Rechtsprechung steht jedoch fest, dass nur der Beklagten die Aufgabe der Organisation des Rundfunks in Bayern zufällt (BayVerfGH 54, 165). Hierzu gehört die Genehmigung von Angeboten (Art. 11, 26 BayMG). Die Organisation der Nutzung von drahtlosen UKW-Hörfunk-frequenzen für lokale und regionale Hörfunkprogramme wird in der Satzung über die Nutzung von Hörfunkfrequenzen nach dem Bayerischen Mediengesetz (Hörfunksatzung - HFS -) geregelt. Die Satzungsautonomie steht der Beklagten im Rahmen ihres Organisationsrechts zu (BayVerfGH, a.a.O.). Die Programmorganisation erfolgt aufgrund einer Ausschreibung (§ 7 HFS). Eine derartige Ausschreibung hat zu erfolgen, wenn eine Hörfunkfrequenz frei ist. Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften. Soweit die Klägerin in ihren umfangreichen Ausführungen generelle Kritik an den Regelungen des Bayerischen Medienrechts übt, ist sie darauf zu verweisen, dass die hier einschlägigen Regelungen bereits in zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen geprüft und für verfassungskonform erachtet wurden (z.B. BayVerfGH a.a.O; BayVerfGH, BayVBl 2004, 621; BayVerfGH, BayVBl 2003, 523).

Mit Schreiben vom € 2010 beantragte die Klägerin die Zuweisung einer UKW-Hörfunkfrequenz für den Großraum €, der Antrag wurde mit Schreiben vom € 2011 präzisiert. Zu Recht weist die Beklagte im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Antrages keine freie Hörfunkfrequenz zur Verfügung stand. Daher konnte die Beklagte die Klägerin auf ein zukünftiges Ausschreibungsverfahren verwiesen. Auf eine freihändige Vergabe einer Hörfunkfrequenz für den Großraum € hat die Klägerin keinen Anspruch. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die dort ausführlich dargestellte Belegung der einzelnen Hörfunkfrequenzen Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuteilung einer Stützfrequenz i.S.d. § 18 Abs. 2 HFS zu. Grundsätzlich kann die Zuteilung einer solchen Frequenz freihändig, d.h. außerhalb des Ausschreibungsverfahrens erfolgen. Mit der Veranstaltung einer Radiosendung im Internet, die nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig ist (§ 20b RStV), erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzung der Veranstaltung eines €Hörfunkprogramms, das zur bundesweiten Verbreitung über Satellit oder in Breitband-Kabelnetzen bestimmt ist€ im Sinn der genannten Vorschrift. Die Tatsache, dass das Internetprogramm technisch in Breitband-Kabelnetze eingespeist werden kann, macht es nicht zu einem zur bundesweiten Verbreitung bestimmten Hörfunkprogramm. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Stützfrequenz kann nur ein bundesweit genehmigtes Hörfunkprogramm erfüllen, nicht ein genehmigungsfreies Internetprogramm.

Soweit die Klägerin den sogenannten Frequenztausch vom Juli 2011 beanstandet, kann sie hieraus keinen Anspruch ableiten. Grundsätzlich hat die Beklagte nach Art. 3 Abs. 2 und nach Art. 11 Nr. 3 - 7 BayMG die Aufgabe, die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen UKW-Hörfunkfrequenzen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an private Anbieter zu verteilen. Bei dem von der Beklagten vorgenommenen Tausch sind keine Anbieter zum Zuge gekommen, die nicht bereits über eine Hörfunkfrequenz verfügen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine längere Laufzeit durch diese Tauschaktion für einen Anbieter genehmigt worden wäre. Konkurrenten der Klägerin sind im Rahmen des Tauschverfahrens nicht bevorzugt worden. Nach Auffassung des Gerichts wurde kein Tatbestand realisiert, der eine Umgehung des Ausschreibungsverfahrens darstellen würde. Auch die Umorganisation der sogenannten Stützfrequenzen (§ 18 Abs. 2 HFS) ist nicht zu beanstanden. Dadurch dass den in der € zusammengeschlossenen Anbietern die UKW-Frequenz € zur Verfügung gestellt wurde, konnte die bisher von der Anbietergemeinschaft genutzte Hörfunkfrequenz € in eine Stützfrequenz für den Anbieter € umgewandelt werden, dessen ehemalige Frequenz nunmehr € zugeteilt wurde. Die bisher dem Anbieter € zugewiesene Stützfrequenz wurde einem anderen Anbieter zugewiesen, so dass auch hier nur ein Tausch und keine neue Einrichtung stattfand. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, die Klägerin habe in den Vorgang des Frequenztausches nicht einbezogen werden können, da sie über keine UKW-Frequenz als Tauschobjekt verfügt. Vor und nach der Umorganisation gibt es demnach zwei Anbieter, die über eine Stützfrequenz verfügen, nämlich € und €. Eine Ausweitung der Angebote hat nicht stattgefunden. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der Beklagten sind nicht ersichtlich. Soweit der Vertreter der Klägerin in seinen zahlreichen Schriftsätzen auf seines Erachtens inkorrektes Verhalten der Beklagten hinweist, so ist darin kein Sachvortrag zu erkennen, der den eingeklagten Anspruch stützen könnte.

Auch der Klageantrag f) hat keinen Erfolg.

Der umfangreiche Klageantrag ist sehr allgemein gehalten, wird aber dahin auszulegen sein, dass die Klägerin letztlich von der Beklagten ein gesetzeskonformes Verhalten begehrt. Für diese statthafte allgemeine Leistungsklage fehlt der Klägerin jedoch die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, die auch für die allgemeine Leistungsklage Sachurteilsvoraussetzung ist (Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., § 42 RdNr. 69). Die Klägerin macht hier kein eigenes subjektives Recht geltend, sie verlangt vielmehr generell die Ausschreibung verfügbarer UKW-Frequenzen und führt dabei den Bedarf möglicher Veranstalter an. Anders als in den Klageanträgen a) und b) wird nicht ein eigenes Recht als Veranstalter geltend gemacht. Die Klägerin kann sich nicht zulässigerweise auf mögliche Rechte anderer Anbieter berufen. Zudem fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Ausschreibung freier Hörfunkfrequenzen nicht bestritten und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat. Bezüglich des Klageantrags f) war die Klage daher bereits als unzulässig abzuweisen.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Klagerücknahme auf 85.000,-- €, danach auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 37.1 des Streitwertkataloges, wobei hier zu berücksichtigen war, dass die Klägerin hier vorrangig eine Hörfunkfrequenz für den Großraum € beantragt hat.






VG München:
Urteil v. 24.11.2011
Az: M 17 K 11.2361


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