Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. März 2006
Aktenzeichen: I-20 U 65/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 21.03.2006, Az.: I-20 U 65/03)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März.2003 abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

I.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, in Deutschland zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von

- Fernsehgeräten

und/oder

- Radiorecordern

und/oder

- CD-Playern

die Kennzeichnungen

aa) „THOMSON LIFE“

(als Wortkennzeichnung) und/oder

bb)

als Wort-/Bildkennzeichnung, auch in anderen Farben als hier

wiedergegeben

cc)

als Wort-/Bildkennzeichnung, auch hier in anderen Farben als

hier wiedergegeben

und/oder

b) zur Kennzeichnung von Hifi-Anlagen bestehend aus zwei Laut-

sprechern und einem Gehäuse mit Verstärkern, Radioempfänger

und CD-Spieler

die Kennzeichnung

(als Wort-/Bildkennzeichnung)

zu verwenden;

2.

der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 Auskunft über die Her-kunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.,1. a) und b) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder be-stellten Erzeugnisse;

3.

der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 über den Umfang der vorstehend zu I.,1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des jeweils erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der jeweils betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.,1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Berufungs- und Vorabentscheidungsverfahrens zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gemäß der Verurteilung zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 200.000 € und gemäß den Verurtei-lungen zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung von jeweils 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung von Kostenerstattungsansprü-chen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Unternehmen, das mit Geräten der Unterhaltungselektronik beträchtliche Umsätze macht, ist Inhaberin der mit Priorität vom 29.August 1998 für "Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Radios, Autoradios, Schallplattenspieler, Kassettenrecorder, Kopfhörer, Videokameras und -recorder, CD-Player, Tonbandgeräte, Ton- und Bildaufzeichnungs-, Übertragungs-, Verstärkungs- und Wiedergabegeräte, Lautsprecher, Fernsehgeräte, Videospiele (zum Anschluss an ein Fernsehgerät), ... Radiorecorder" eingetragenen deutschen Wortmarke 398 49 644 "LIFE" sowie weiterer Wortmarken mit dem ersten Bestandteil "LIFE", nämlich "LIFETEC", "LIFESAT" und "LifeSign".

Die Beklagte - ein weltweit führendes Unternehmen in der Unterhaltungselektronikbranche - versieht einen Teil ihrer Unterhaltungselektronikprodukte mit der Bezeichnung "THOMSON LIFE", stellt also der erstgenannten Marke der Klägerin ihrer Unternehmensbezeichnung voran. Darüber hinaus hatte die Beklagte die Marke "LIFE" für ihre Produkte auf dem einschlägigen Warengebiet auch in Alleinstellung sowie mit den Zusätzen "Produkte", "Produktlinie" und "Produktfamilie" verwendet, was ihr vom Landgericht Düsseldorf, das im vorliegenden Verfahren in erster Instanz angerufen worden war, allerdings bereits rechtskräftig untersagt worden ist. Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch um die Verwendung der Bezeichnung "THOMSON LIFE".

Das Landgericht Düsseldorf hat nämlich die Klage auf Untersagung der Benutzung des Wort-/Bildzeichens "THOMSON LIFE" wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr mit der Marke "LIFE" abgewiesen und dem gemäß auch die zugleich verfolgten Ansprüche auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der gekennzeichneten Waren, auf Rechnung über die Benutzung der Bezeichnung sowie auf Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der Benutzung verneint. Das erstinstanzliche Gericht hat die das angegriffene zusammengesetzte Zeichen bildenden Bestandteile "THOMSON" und "LIFE" als gleichgewichtig angesehen, weshalb der übereinstimmende Bestandteil "LIFE" nicht geeignet sei, den Gesamteindruck zu prägen. Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz - durch diese Vorschrift ist Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b) der Markenrechtsrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt worden - liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nur bei Übereinstimmung desjenigen Zeichenbestandteils vor, der den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichen präge.

Mit der Berufung gegen das teilabweisende Urteil des Landgerichtes wendet sich die Klägerin gegen die Annahme einer Mitprägung des von der Beklagten verwendeten Gesamtzeichens durch den Bestandteil, der den Herstellernamen der Beklagten wiedergibt, und versucht sie mit umfangreichem Anschauungsmaterial zu demonstrieren, dass sich der Verkehr auf dem einschlägigen Warensektor der Unterhaltungselektronik im angegriffenen zusammengesetzten Zeichen an der eigentlichen Produktbezeichnung "LIFE" und nicht an der Herstellerbezeichnung "Thomson" orientiere. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, es bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil das Publikum in Bezug auf "LIFE"-Produkte, die von der Beklagten mit dem Zusatz "THOMSON" vertrieben würden, eine falsche wirtschaftliche Zuordnung vornehme. In der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2004 hat die Klägerin insbesondere den Fall angesprochen, dass sich ein Letztverbraucher zunächst in einem Fachgeschäft über die "LIFE"-Geräte von "THOMSON", also der Beklagten, beraten lasse und dann bei einem - zum Beispiel vor allem im Lebensmittelbereich tätigen - Discounter, wie sie von ihr, der Klägerin, beliefert würden, den klägerischen "LIFE"-Geräten begegne. In rechtlicher Hinsicht meint die Klägerin, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und Europäischen Gerichtshofes entnehmen zu können, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Gegenüberstellung ihrer Marke "LIFE" mit dem gleichlautenden Zeichenbestandteil der Beklagten zu erfolgen habe. Die Klägerin hält es für einen unerträglichen Fall von Markenusurpation, wenn der Beklagten gestattet würde, ihre, der Klägerin, uneingeschränkt kennzeichnungskräftige Marke "LIFE" nur wegen der Hinzufügung der Herstellerangabe "THOMSON" zu benutzen. Die vom Bundesgerichtshof vertretene Prägetheorie bedürfe einer Überprüfung und Fortentwicklung, wenn sie zu einem solchen Ergebnis führe.

Die Beklagte verteidigt die rechtliche Argumentation des Landgerichts und führt in zweiter Instanz weitere Beispiele für ihren Standpunkt an, dass im Bereich der Unterhaltungselektronik die Herstellerbezeichnung vom Verkehr als eigentliche Marke angesehen werde und die Bezeichnung des Produkt- bzw. Gerätetyps in den Hintergrund trete. Die zu einer Einschränkung des Bereichs der Verwechslungsgefahr führende Prägetheorie des Bundesgerichtshofes trage der jetzt großzügigeren Eintragungspraxis Rechnung, die zu einer Markeninflation geführt habe.

Der Senat durch Beschluss vom 17. Februar 2004 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b) der ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, 89/104/EWG, (ABl. EG Nr. L. 40 vom 11. Februar 1989, S. 1; berichtigt in ABl. EG Nr. L. 159 vom 10. Juni 1989, S. 60) - im Folgenden: Markenrechtsrichtlinie - dahingehend auszulegen, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen - bei Identität der Waren oder Dienstleistungen sich gegenüberstehender Zeichen - auch dann besteht, wenn eine ältere - normal kennzeichnungskräftige - Wortmarke in der Weise in das jüngere zusammengesetzte Wortzeichen eines Dritten oder sein durch Wortelemente bestimmtes Wort-/Bildzeichen übernommen wird, dass der älteren Marke die Unternehmensbezeichnung des Dritten vorangestellt wird und die ältere Marke zwar nicht den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens allein prägt, dass sie in dem zusammengesetzten Zeichen aber eine selbständig kennzeichnende Stellung behält€

Durch Urteil vom 06. Oktober 2005 hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

Die Klägerin sieht ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt und beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, in Deutschland zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von - Fernsehgeräten und/oder - Radiorecordern und/oder - CD-Playern die Kennzeichnungen

aa) "THOMSON LIFE" (als Wortkennzeichnung) und/oder

bb)

als Wort-/Bildkennzeichnung, auch in anderen Farben als hier wiedergegeben

cc)

als Wort-/Bildkennzeichnung, auch hier in anderen Farben als hier wiedergegeben

und/oder

b) zur Kennzeichnung von Hifi-Anlagen bestehend aus zwei Laut- sprechern und einem Gehäuse mit Verstärkern, Radioempfänger und CD-Spieler

die Kennzeichnung

(als Wort-/Bildkennzeichnung) zu verwenden;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.,1. a) und b) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

3. der Klägerin für die Zeit ab dem 01. Juli 2001 über den Umfang der vorstehend zu I.,1. a) und b) bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des jeweils erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs der jeweils betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab dem 01. Juli 2001 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.,1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte knüpft ihre Argumentation jetzt daran an, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes unter der Prämisse stehe, dass die integrierte Marke normal kennzeichnungskräftig sei. Hiervon sei im Fall des Zeichens "Life" entgegen der Annahme des Senats im Vorlagebeschluss jedoch nicht auszugehen. Vielmehr spreche für eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft dieses Wortes der englischen Alltagssprache der Umstand, dass es vielfach als Markenbestandteil und gerade auch im einschlägigen Sektor der Unterhaltungselektronik als Werbe- und Imagewort eingesetzt werde. Aufgrund der schwachen Kennzeichnungskraft habe "Life" in der Gesamtkombination mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten auch keine selbständig kennzeichnende Stellung behalten können. Schließlich sei - selbst bei Bejahung normaler Kennzeichnungskraft - die Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil Kunden von "THOMSON LIFE"-Geräten der Beklagten nicht glaubten, diese Geräte stammten von der Klägerin oder es bestünden zumindest Lizenz-Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten. Im Markt bestehe nämlich eine strikte Trennung zwischen über den Fachhandel vertriebenen Produkten von Markenanbietern - wie der Beklagten - und Herstellern, die für Discountanbieter produzierten, - wie der Klägerin -.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann aus ihrer eingetragenen Marke LIFE auch gegen die von der Beklagten benutzte Zeichenkombination THOMSON LIFE (der einfachen Schreibweise und der in graphischen und farblichen Gestaltungen wie sie sich aus dem Tenor ergeben) vorgehen und Unterlassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verlangen.

Zwischen dem schutzbeanspruchenden und den angegriffenen Zeichen besteht Verwechslungsgefahr, deren Vorliegen nach den maßgebenden, seine bisherige Rechtsprechung wiederholenden Ausführungen des EuGH in der Vorlageentscheidung vom 06.10.2005 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen ist. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei, wie der EuGH sagt, insbesondere die sich unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. u.a. Urteile SABEL, Rdnr. 23 und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Rdnr. 25, sowie Beschluss Matratzen Concord/HABM, Rdnr. 29). Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marken zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes mit einander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass u.U. ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Beschluss Matratzen Concord/HABM, Rdnr. 32). Sodann hat der EuGH im Hinblick auf die Vorlagefrage ausgeführt:

30 Jenseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden.

31 In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.

32 Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird.

33 Mit einer solchen Voraussetzung würde der Inhaber der älteren Marke des durch Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie verliehenen ausschließlichen Rechts beraubt, obwohl diese Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eine zwar nicht dominierende, aber selbständig kennzeichnende Stellung behielte.

34 Das wäre z.B. der Fall, wenn der Inhaber einer bekannten Marke ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das diese Marke und eine ältere, selbst nicht bekannte Marke aneinanderreiht. Ebenso wäre das der Fall, wenn das zusammengesetzte Zeichen aus dieser älteren Marke und einem bekannten Handelsnamen bestünde. Der Gesamteindruck würde dann nämlich meistens von der bekannten Marke oder dem bekannten Handelsnamen als Bestandteil des zusammengesetzten Zeichens dominiert.

35 Somit wäre entgegen der in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers der Schutz der Herkunftsfunktion der Marke nicht gewährleistet, obwohl diese Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behalten hat.

36 Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Ware oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden.

Welche grundsätzlichen Konsequenzen aus der Vorlageentscheidung über die Rechtslage in Deutschland zu ziehen sind, insbesondere ob und welche Korrekturen an der vom BGH vertretenen Prägetheorie vorzunehmen sind, ist in der Literatur (vgl. Lange WRP 2006, 311 ff.; Keller/Glinke, WRP 2006, 21 ff.; Rohnke, GRUR 2006, 21 ff.) bereits erörtert worden, braucht für die Entscheidung des vorliegenden Falles aber nicht näher diskutiert zu werden. Vielmehr ist in Anwendung der vom EuGH aufgezeigten Grundsätze die Feststellung zu treffen, dass die ältere Marke LIFE in den angegriffenen Zeichen THOMSON LIFE - auch in der bloßen Wortkennzeichnung - ihre selbständig kennzeichnende Stellung behalten hat, und der Verkehr die Klägerin mit der Herkunft der Waren in Verbindung bringt, die unter den angegriffenen Zeichen vertrieben werden.

Der Senat nimmt diesbezüglich auf seine Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 17.02.2004 (dort Seite 10) Bezug. Die selbständig kennzeichnende Stellung von LIFE ergibt sich weiter daraus, dass es sich bei dem weiteren Zeichenelement THOMSON um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt, das bereits durch seine Bekanntheit vom Verkehr isoliert auch in der Gesamtbezeichnung wahrgenommen wird, so dass der Verkehr auch die zusätzlichen Elemente hiervon unterscheidet (Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdnr. 2067). Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2005 vertretenen Auffassung, dass LIFE schon wegen seiner geringen Kennzeichnungskraft keine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen könne, ist nicht zu folgen. Zwar trifft es im Ansatz zu, dass die Kennzeichnungskraft einer Marke eine entscheidende Rolle für die Frage, ob sie in einem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Funktion hat, spielt. Jedoch ist der Marke LIFE normale und nicht nur geringe Kennzeichnungskraft beizumessen. Als normal sind Kennzeichnungskraft und Schutzumfang anzusehen, wenn die Marke einerseits uneingeschränkt geeignet ist, zur Unterscheidung der Waren/ Dienstleistungen ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen, das Zeichen andererseits aber auch im Verkehr für diese Waren/Dienstleistungen noch nicht im größeren Umfang hervorgetreten ist (Ströbele/Hacker, Kommentar zum MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 288). Hinsichtlich letzterem ist von normaler Kennzeichnungskraft einer Marke auszugehen, soweit keine Schwächung durch die Benutzung von Drittzeichen - umfangreiche Benutzung in den relevanten Verkehrskreisen - festgestellt werden kann (vgl. Lange, a.a.O., Rdnr. 1911). Gründe für die Annahme nur geringer Kennzeichnungskraft, die auch das Landgericht verneint hat, sind hier nicht gegeben. Wie das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 03.11.2004 - 29 W(pat) 195/02 - zu Recht in Bezug auf die Marke der Klägerin, aus der (erfolgreich) Widerspruch gegen die Eintragung der Marke T-Life eingelegt worden war, ausgeführt hat, hat "Life" einen normalen Schutzumfang für die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Das englische Wort "Life" beschreibt die mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar, so dass eine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche nicht angenommen werden kann. "Life" ist das englische Wort für "Leben, Lebensdauer, Lebensbeschreibung" (Collins, Globalwörterbuch, 2001, Band 1) und gehört zu den Basiswörtern dieser Fremdsprache, so dass es aufgrund der Anglisierung der Deutschen Sprache allgemein verständlich ist. Nicht jeder beschreibende Anklang darf einem unmittelbar beschreibenden Inhalt gleichgesetzt werden. Grundsätzlich haben alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen etwas "mit dem Leben zu tun", machen dieses vielleicht "lebenswert", oder vereinfachen das Leben. Aus naheliegenden Marketinggründen ist dieser Begriff in vielen Branchen - gerade in Zusammensetzungen - weitverbreitet, um nämlich dem angesprochenen Publikum die positive Konnotation der angebotenen Waren/Dienstleistungen mit dem Leben zu vermitteln. Erst über einen vermittelnden Gedankenschritt ist zu erklären, weshalb z.B. Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik etc. etwas mit dem "Leben" zu tun haben sollen. Bedarf es eines solchen Gedankenschritts ist die Aufgabe aber nicht beschreibend. Allein aus einem beschreibenden Anklang kann keine nur schwache Kennzeichnungskraft abgeleitet werden (BPatG, Beschl. v. 3.11.04 - 29 W (pat) 195/02 -). Die heute angesprochenen Verkehrskreise sind zudem damit vertraut, dass weithin - wie im Streitfall so auch anderswo - Marken verwandt werden, die die gekennzeichneten Produkte ihrer Art nach "positiv" erscheinen lassen oder sie in ein "sympathisches" Umfeld einordnen, die Marken in diesem Sinne also eine Werbebotschaft enthalten. Sie empfinden es als normal, wenn zu der Kennzeichnung der Produkte ihrer betrieblichen Herkunft nach eine solche Werbefunktion tritt. Die heutigen Verkehrskreise fühlen sich deshalb auch keinesfalls dahingehend verunsichert, entsprechende Angaben könnten doch bloß Beschreibungen der Produkte ihrer Art nach sein. Die Fähigkeit des Publikums, sich derartige Zeichen als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zu merken, wird demgemäß auch nicht vermindert. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 22.12.2005 erneut auf eine Vielzahl von Markeneintragungen mit dem Bestandteil LIFE verweist, kommt dem keine entscheidendes Gewicht zu, weil der bloße Registerstand keine Indizwirkung für eine Kennzeichnungsschwächung hat, zumal die Zahl der Registereintragungen immer weniger mit der tatsächlichen Benutzung von Marken übereinstimmt (vgl. Hacker/ Ströbele, Kommentar zum MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 318). Deshalb bedürfen auch die von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2005 (dort Seite 9) aufgelisteten 39 Marken mit dem Bestandteil Life keiner näheren Erörterung. Die Klägerin hat hierzu unter Bezugnahme auf ihre schriftliche Auswertung (Anlage zum Protokoll vom 21.02.2006) unwidersprochen vorgetragen, dass die von der Beklagten angeführten Marken teilweise der Klägerin selbst gehören oder zur Nutzung überlassen sind, teils noch nicht eingetragen, nicht existent oder gelöscht sind, teils für andere Waren/Dienstleistungen eingetragen sind und sich teilweise im Widerspruchs-/Löschungsverfahren befinden.

Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss ausgeführt hat, können die mit THOMSON LIFE bezeichneten Waren als Life-Erzeugnisse aus dem Hause Thomson verstanden werden, was zugleich auch die Fehlvorstellung erwecken kann, dass von der Klägerin nur mit "Life" gekennzeichnete Produkte als von der Beklagten stammend aufgefasst werden, entsprechend dem von der Klägerin im Senatstermin vom 13.01.2004 angesprochenen Fall, dass sich ein Letztverbraucher zunächst in einem Fachgeschäft über die "Life-Geräte" von "Thomson", beraten lasse und dann bei einem Discounter den klägerischen Life-Geräten begegne. Die Beklagte hält eine derartige Konstellation für ausgeschlossen, weil der Verbraucher bei einem Discount-Anbieter wie Aldi keine Produkte von Markenanbietern vermute und insoweit eine strikte Trennung herrsche. Dabei verkennt die Beklagte jedoch, dass die Verbraucher immer wieder Unternehmenszusammenschlüsse und die Erschließung neuer Märkte vermuten müssen, so dass der Verkehr durchaus annehmen kann, dass ein bisher nur für den Fachhandel produzierendes Unternehmen seinen Tätigkeitsbereich auf den Discount-Sektor ausgedehnt hat. Zudem ist den Verbrauchern bekannt, dass sich hinter Produkten, die in Discountmärkten angeboten werden, durchaus Markenware, die allerdings anders gekennzeichnet ist, verbergen kann. Somit kann der Verbraucher, der dass mit THOMSON LIFE bezeichnete Gerät aus dem Fachhandel kennt, durchaus ein von einem Discounter angebotenes Gerät, das nur mit Life gekennzeichnet ist, in Verbindung mit der Firma Thomson bringen.

Die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind ebenfalls begründet, allerdings auf den Zeitpunkt, für den der Kläger eine konkrete Verletzungshandlung erstmals schlüssig vorgetragen hat, zu beschränken gewesen (BGH GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGH GRUR 2003, 892, 893 - Alt Luxemburg). Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin ohnehin die sog. Gaby-Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes als bekannt vorausgesetzt hat, ist ihr ursprünglicher Antrag lediglich als unpräzise formuliert zu erachten. Ein ernsthaftes, über den Zeitpunkt der ersten konkreten Verletzungshandlung hinausgehendes Auskunfts- und Schadensersatzbegehren ist mit dem ursprünglichen in erster Instanz und in der Berufungsbegründung formulierten Antrag nicht verbunden gewesen. Mit der Formulierung des zuletzt gestellten Antrags der Klägerin ist ihr Begehren klargestellt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Die jetzt im Vordergrund stehende Frage nach der Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist im Wesentlichen aufgrund der Umstände des zur Entscheidung anstehenden Einzelfalls zu beantworten.

Streitwert zweite Instanz: 500.000 €

B. Sch. F.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 21.03.2006
Az: I-20 U 65/03


Link zum Urteil:
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