Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 17. Oktober 2003
Aktenzeichen: 4 O 245/03

(LG Bielefeld: Urteil v. 17.10.2003, Az.: 4 O 245/03)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten u. a. die Unterlassung der Führung des Namensbestandteils "F." in seinem Vereinsnamen und des entsprechenden Buchstabens "G" in seiner Kurzbezeichnung FBN..

Die Klägerin führt gem. § 1 Abs. 1 ihrer Satzung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Satzung ihres Bundesverbandes den Parteinamen X.Y. und die Kurzbezeichnung "F.E".

Im T.er Ortsverband der Klägerin kam es Anfang 2002 zu inhaltlichen Auseinandersetzungen über Entscheidungen des Bundesverbandes der Klägerin. Unzufriedene Mitglieder versuchten, den T.er Ortsverband der Klägerin durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufzulösen. Dies scheiterte an der erforderlichen Mehrheit. Einige Mitglieder des Ortsverbandes traten daraufhin aus der Klägerin aus und gründeten am 17.4.2002 den Beklagten. Dieser führt gem. § 1 seiner Satzung den Namen "F. Alternative Liste (FBN.) T.". Die Eintragung des Beklagten erfolgte am 17.12.2002 in das Vereinsregister beim Amtsgericht T..

Der Bundesverband der Partei X.Y. hat den Schriftzug "Die F.EN" mit dem Sonnenblumensymbol auf grünem Grund als Wort-Bildmarke für Druckereierzeugnisse beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Die Schutzdauer läuft zur Zeit bis zum Jahr 2005.

Die Klägerin hat den Beklagten mehrmals vergeblich zur Unterlassung der Führung des Namensbestandteils "F." aufgefordert.

Die Klägerin trägt vor:

Bei der Verwendung des Namensbestandteils "F." in dem Vereinsnamen und des Buchstabens "F" in dem Kürzel "FBN." handele es sich um eine rechtswidrige Namens- anmaßung durch den Beklagten. Der Beklagte verstoße dadurch in gravierender Weise gegen die Maßstäbe des § 4 Abs. 1 S. 1 ParteiG. Der Parteiname erfahre durch § 4 ParteiG einen privilegierten Schutz im Verhältnis zu den Namen anderer Vereinigungen. Die Bestimmung stelle insofern eine gesetzliche Konkretisierung der verfassungsrechtlich hervorgehobenen Funktion der Parteien in Art. 21 GG dar. Wenn aber schon zwischen Parteien, die jeweils dem Anwendungsbereich des Art. 21 GG unterfallen und insoweit privilegiert seien, ein solch verschärfter Namensschutz gelte, so müsse dies aber erst recht gegenüber kommunalen Wählervereinigungen wie im Falle des Beklagten gelten, die die Privilegierung des Art. 21 GG nicht genössen. Diese Erwägung werde auch durch § 4 Abs. 3 ParteiG bestätigt. Dadurch, dass der Name des Beklagten sich nicht nur nicht deutlich von dem der Klägerin unterscheide, sondern sogar in dem alleinprägenden Namensbestandteil mit dem Namen der Klägerin übereinstimme, seien ihre Interessen erheblich verletzt. Dies gelte in gleicher Weise auch für die Verwendung der Kurzform "FBN." im Namen des Beklagten. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass das "F" für den Begriff "F." stehe und diesen in der Kurzform repräsentiere. Zum anderen sei auch eine Besonderheit der Klägerin zu berücksichtigen, die aus ihrer Gründungsgeschichte herrühre. Verschiedene Gebietsverbände der Klägerin firmierten nämlich (auch) unter dem Namen "FBN." bzw. "Y". So führe beispielsweise der Landesverband Hamburg der X.Y. gem. § 1 Abs. 2 seiner Satzung als Zusatzbezeichnung den Namen "Y" und als Kurzbezeichnung den Namen "FBN.". Aber auch eine Vielzahl kommunaler Wählervereinigungen, darunter auch solche, die in die Klägerin eingegliedert seien, führten allein oder ergänzend den Namen "Z." oder "FBN.", wie beispielsweise die kommunale Untergliederung der Partei X.Y./FBN. N., die gem. § 1 Nr. 2 und 3 ihrer Satzung die Zusatzbezeichnung "FBN." als Kurzform für "Z." auf kommunalpolitischer Ebene führe.

Die rechtswidrige Namensanmaßung durch den Beklagten führe dazu, dass mit der Klägerin konkurrierende Vereinigungen sich ihren Bekanntheitsgrad durch die Nutzung ihres Namens bzw. von Namensbezeichnungen ihrer Untergliederungen oder Landesverbände zunutze mache und dadurch eine erhebliche Verwechslungsgefahr hervorgerufen werde. Diese Verwechslungsgefahr bestehe insbesondere auch im Hinblick auf die Kommunalwahl 2004 vor Ort in T., wenn zwei Gruppierungen zur Wahl antreten würden, die beide als prägenden Namensbestandteil bzw. als Kurzbezeichnung "F." führten. Sie müsse befürchten, dass Äußerungen der Beklagten ihr oder ihrem T.er Ortsverband zugerechnet würden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

a)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, den Begriff "F." in seinem Vereinsnamen und den Buchstaben "F" in seinem Namenskürzel zu führen,

b)

eine Namensänderung beim Vereinsregister anzumelden,

bei der der Vereinsname die Bezeichnung "F." und den

Buchstaben "F" im Namenskürzel nicht mehr enthält,

c)

den Begriff "F." und den Buchstaben "F" im Namenskürzel von seiner Website und seinem Briefkopf zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Er sei zur Führung seines Namens berechtigt. Der von der Klägerin dagegen geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 4 Abs. 1 ParteiG scheitere bereits daran, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eine Partei i. S. d. § 2 ParteiG handele, sondern lediglich um einen Zusammenschluss auf kommunaler Ebene, der sich ausschließlich auf die Stadt T. beziehe. Solche Wahlgruppierungen -auch "Rathauspartei" genannt-, die lediglich eine Mitwirkung in den kommunalen Parlamenten erstreben, seien keine Parteien und unterfielen auch nicht der Regelung aus § 4 ParteiG.

Ein namensrechtlicher Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 12 BGB. In Bezug auf den Namensbestandteil "F." des Beklagten scheitere ein Unterlassungsanspruch bereits an der fehlenden Unterscheidungskraft. An diese seien wegen des Freihaltebedürfnisses strenge Anforderungen zu stellen. Dies gelte insbesondere auch für die Benutzung der Bezeichnung "F." in einem (kommunalen) politischen Zusammenhang. Die Klägerin besitze kein Monopol auf den Begriff "F." als Umschreibung ihrer politischen Zielsetzung. Denn unabhängig von der Klägerin existiere eine "F.e" Bewegung, aus der die Klägerin bzw. ihre Mutterpartei selbst hervorgegangen sei. Diese Bewegung habe bestanden und bestehe noch aus einem Sammelbecken verschiedenster Gruppierungen, insbesondere auch solcher auf kommunalpolitischer Ebene, die regelmäßig auch die Bezeichnung "F." im Namen führten bzw. führen und nur teilweise in der Klägerin aufgegangen seien. Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl kommunaler Wählervereinigungen, die allein oder ergänzend den Namen "F." oder "FBN." führten, die sich als von der Klägerin unabhängig verstünden, z. T. sich sogar von der Klägerin ausdrücklich distanzierten, trotzdem ihre "F.en" Politikziele auf kommunaler oder hochschulpolitische Ebene aber verfolgten. Aufgrund der Vielzahl der bundesweit existierenden "F. B. N." und des ausschließlich kommunalpolitischen Betätigungsfeldes des Beklagten könne auch von einer Verwechslungsgefahr mit der Klägerin keine Rede sein.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch im Hinblick auf den vom Beklagten in seinem Vereinsnamen geführten Begriff "F." sowie den Buchstaben "F" in seinem Namenskürzel nicht zu.

Einen derartigen Anspruch kann die Klägerin nicht aus § 4 Abs. 1 ParteiG herleiten. Nach dieser Bestimmung muss sich der Name einer Partei von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden, wobei das gleiche auch für Kurzbezeichnungen gilt. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf Wählergemeinschaften anwendbar. Gruppen, deren Tätigkeit sich auf die kommunale Ebene beschränken, so genannte Rathausparteien, sind keine politischen Parteien im Sinne des Artikel 21 GG in Verbindung mit § 4 ParteiG (BVerfGe 66, 104). § 4 ParteiG erweitert den Schutz einer Partei gegenüber § 12 BGB lediglich im Verhältnis zu anderen Parteien (vgl. BGH, NJW 1981, 915). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 4 ParteiG, der sich ausschließlich auf Parteien bezieht. Auch für eine analoge Anwendung des § 4 ParteiG als Namensschutz gegenüber Wählergemeinschaften ist kein Raum. Insoweit liegen keine rechtsähnlichen Tatbestände vor, auch fehlt es an einer Regelungslücke. Die Parteien haben nämlich durch Artikel 21 GG eine besondere verfassungsrechtliche Stellung erhalten. Die Regelungen des ParteiG gelte nur für Parteien im Sinne des Artikel 21 GG. Der Gesetzgeber hat bewußt zwischen Parteien auf Landes- bzw. Bundesebene und Gruppen, die sich ausschließlich auf kommunaler Ebene betätigen, unterschieden. Der Gesetzgeber hat es bewusst unterlassen, kommunale Wählergemeinschaften, die schon seit längerer Zeit bestehen, rechtlich den Parteien insgesamt oder nur in bestimmten Bereichen, wie dem des Namensschutzes, gleichzustellen. Es liegen auch keine derartig rechtsähnlichen Tatbestände vor, dass aus Gründen des Normzwecken es geboten wäre, den in § 4 ParteiG geregelten Namensschutz auch auf kommunale Wählervereinigungen zu übertragen. § 4 ParteiG dient nach der Intention des Gesetzgebers dem Interesse der Wähler, denen die politische Orientierung erleichtert werden soll. Verwechselbare Parteiennamen, insbesondere mit identischer Kurzbezeichnung, wollte der Gesetzgeber vermeiden (vgl. BGH, NJW 1981, 915). Weiterhin soll damit ein Trittbretteffekt vermieden werden, nämlich dass andere Parteien von dem Wahlerfolg und den Programmen der schon vorher bestehenden Partei profitieren, ohne dass sie in Zusammensetzung und Zielen identisch sind. Die in § 4 ParteiG enthaltene Privilegierung politischer Parteien im Hinblick auf ihren Namensschutz gegenüber einer später gegründeten Partei, der über die allgemein geltenden Grundsätze hinaus auch dann eingreift, wenn ihr Name weder von Natur aus eine individualisierende Eigenart aufweist, noch als Bezeichnung der Partei Verkehrsgeltung erlangt hat, findet ihre Berechtigung in der besonderen Rolle und überragenden Bedeutung von politischen Vereinigungen, die sich - wie Parteien im Rechtssinne - bundes- und landesweit betätigen und somit an der politischen Willensbildung des Volkes überregional mitwirken. Dieses besondere Gewicht kommt jedoch nicht kommunalen Wählergemeinschaften wie im Falle des Beklagten zu, so dass es auch sachlich gerechtfertigt erscheint, diesen gegenüber den gemäß § 4 ParteiG privilegierten Namensschutz zu versagen. Der mit § 4 ParteiG intendierte Schutz vor Verwechslungen zielt auf die unübersichtlichere Parteienlandschaft auf überregionaler Ebene ab. Kommunale Wählergemeinschaften bieten dagegen gerade die Möglichkeit, dass sich Personen mit ähnlichen Interessen zusammenschließen und politisch betätigen, ohne sich den Zielen und Programmen einer Bundes- bzw. Landespartei unterzuordnen. Bei kommunalen Wählergemeinschaften liegt der Schwerpunkt mehr auf den in einer Wählergemeinschaft organisierten Personen als auf der übergeordneten Organisation. Auch ist es auf kommunaler Ebene den Bürgerinnen und Bürgern viel leichter ersichtlich, um welche Gruppierung es geht und für welche Inhalte diese steht. Eine Verwechslungsgefahr von sogenannten "Rathausparteien" mit Parteien ist daher im kommunalen Bereich im geringeren Umfang gegeben als bei Parteien, die sich beide auch auf überregionaler Ebene betätigen.

Abgesehen davon ist ein hinreichender Namensschutz einer Partei gegenüber einer Wählergemeinschaft auch ohne die Privilegierung des § 4 ParteiG durch den Schutz aus § 12 BGB gewährleistet.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 3 ParteiG stützen. Danach verlieren Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier bereits nicht vor. Der Beklagte stellt keinen Gebietsverband dar, der aus dem Ortsverband der Klägerin ausgeschieden wäre. Es sind lediglich einzelne Mitglieder des Beklagten aus dem Ortsverband der Klägerin ausgetreten. Abgesehen davon hat der Beklagte den Namen des Ortsverbandes der Klägerin auch nicht weitergeführt.

Ein entsprechender Unterlassung-/Beseitigungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 12 BGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, dass der Beklagte das Interesse der Klägerin dadurch verletzt hätte, dass er den gleichen Namen der Klägerin gebraucht, sind hier nicht erfüllt. Es besteht keine Verwechslungsfähigkeit bzw. Verwechslungsgefahr des Namens des Beklagten mit demjenigen der Klägerin. Die Klägerin führt gemäß der Satzung ihres Bundesverbandes den Parteinamen "X.F." und die Kurzbezeichnung "F.e". Demgegenüber lautet die Bezeichnung des Beklagten ausweislich des Vereinsregisterauszuges und seiner Satzung: "F.". Mit dieser Bezeichnung gebraucht der Beklagte jedoch nicht den gleichen Namen wie die Klägerin. Dazu wäre erforderlich, dass die Verkehrskreise die Namensverwendung des Beklagten mit der Bezeichnung der Klägerin verbindet. Dabei ist eine volle Übereinstimmung der Namen für die Frage der Verwechslungsfähigkeit bzw. Verwechslungsgefahr nicht erforderlich. Zu vergleichen ist vielmehr der Gesamteindruck, den die beiden Bezeichnungen nach Wortbild, Klang und Sinngehalt auf den Verkehr hervorrufen (vgl. BGH Z 28, 323; LG Bremen, NJW 1989, 1865). Dabei besteht in der Regel bereits eine Verwechslungsfähigkeit bzw. Verwechslungsgefahr, wenn beide Bezeichnungen in dem eigentlich aussagekräftigen Bestandteil übereinstimmen (vgl. BGH, NJW 1981, 916). Der in dem Namen der Parteien jeweils als Namensbestandteil aufgeführte Begriff "Die F.EN" bzw. "F." weißt jedoch von Natur aus keine individualisierende Eigenart auf, so dass es schon an der erforderlichen Unterscheidungskraft und somit an der Schutzfähigkeit dieses Namensbestandteils fehlt. Eine originäre Unterscheidungskraft eines Begriffes fehlt insbesondere bei Begriffen des alltäglichen Lebens, so auch bei der Bezeichnung einer Farbe wie im vorliegenden Fall. In diesen Fällen besteht ein starkes Freihaltungsbedürfniss.

Ein Begriff kann jedoch auch ohne originäre Unterscheidungskraft dadurch schutzfähig werden, dass er als Hinweis auf eine bestimmte Gruppierung Verkehrsgeltung erlangt hat. Dieser Fall liegt hier indes nicht vor. Denn mit dem Begriff "F." verbindet sich nicht zwangsläufig im politischen Zusammenhang die Vorstellung von der Partei X.Y. Denn der Begriff "F." steht auch als Synonym für die Natur und für ökologische Belange sowie für die Umweltschutzbewegung. In diesem Sinne werden neben der Klägerin jedoch auch noch andere Gruppen mit dem Begriff "F." in Verbindung gebracht. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Partei X.F. letztlich aus einer "F.en" Bewegung hervorgegangen ist. Diese Bewegung bestand und besteht noch aus einem Sammelbecken verschiedenster Gruppierung, die insbesondere auch auf kommunalpolitischer und hochschulpolitischer Ebene tätig waren und zum Teil noch sind. Diese Gruppierungen sind jedoch nur teilweise in der Partei X.F. aufgegangen. Es besteht noch eine Vielzahl von Gruppierungen, die sich als von der Klägerin unabhängig verstehend und auch eigenständige "F.e" politische Programme auf kommunaler oder hochschulpolitischer Ebene verfolgen. Diese Gruppierungen tragen - wie der Beklagte im einzelnen substantiiert dargelegt und belegt hat - in ihrer Namensbezeichnung zum Teil auch die Begriffe "F." oder die Abkürzung "FBN." (für F. B. N.).

Wird somit mit der Verwendung des Begriffes "F." als Bestandteil eines Namens damit noch nicht zwangsläufig der Name der Klägerin assoziiert, so ist auch weiter zu berücksichtigen, dass der Namensbestandteil "F." hier auch nicht unabhängig vom Rest des Namens als allein aussagekräftiger Namensteil betrachtet werden. Denn der Sinngehalt und die politische Bedeutung des Namens der Klägerin ergibt sich nicht allein aus dem Bezug auf den Begriff "F." als Hinweis auf die "F.e" Bewegung, sondern gleichermaßen aus dem Bezug auf das "Y." als Bezeichnung für die Bürgerrechtsgruppen aus der ehemaligen DDR. Das Bestreben, diese Verbindung auch nach außen darzustellen, führte letztlich zu dem Namen der Klägerin in seiner heutigen Form. Dagegen beinhaltet der Name des Beklagten neben dem Begriff "F." den Zusatz "Alternative Liste". Durch den Zusatz "Alternative Liste" bringt der Beklagte zum Ausdruck, dass die Mitglieder sich zwar, wie die Klägerin, den Idealen der "F.en, ökologischen Bewegung" verbunden fühlen, aber mit den Zielen und der Politik der Klägerin als daraus entstandene Partei nicht unbedingt konform gehen, und aus diesem Grunde der Beklagte eine Alternative dazu darstellen will. Der Begriff "Liste" bringt dabei die Organisationsform des Beklagten als Wählergemeinschaft im Gegensatz zu einer Partei zum Ausdruck.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die kommunale Untergliederung der Partei X.F. in N. gemäß ihrer Satzung die Zusatzbezeichnung "FBN." als Kurzform für "F.e B. N." führt. Denn durch diese auf einen bestimmten kommunalpolitischen Bereich beschränkte Zusatzbezeichnung wird die Kurzform "F.e B. N." nicht zwangsläufig und ausschließlich mit dem Namen der Bundespartei X.Y. bzw. ihres Landesverbandes in Verbindung gebracht. Denn bei der Gründung der Partei "DIE F.EN" schlossen sich eine Vielzahl von Gruppen und Wählervereinigungen zusammen, die schon zuvor den Namen FBN. oder ähnliche Bezeichnungen mit dem Bezug auf den Begriff "F." trugen. Auch nach wie vor besteht eine Vielzahl derartiger Gruppen, die von der Partei X.Y. organisatorisch und programmatisch unabhängig sind, was die Klägerin auch selbst nicht in Abrede stellt. Allein durch die bloße Zusatzbezeichnung "FBN." wird somit eine Verwechslungsgefahr weder im Hinblick auf den Ortsverband der Klägerin in N. als auch im Hinblick darauf begründet, dass man den Beklagten unmittelbar für den Ortsverband der Klägerin halten könnte. Hinzukommt, dass sich aus der Satzung der Ortsgruppe N. der Partei X.Y. ergibt, dass der Namenszusatz "FBN." nur auf kommunaler Ebene genutzt wird, und der Beklagte ebenfalls nur im kommunalen Bereich - wie auch aus seinem Namen hervorgeht - in T. politisch tätig ist, so dass eine Verwechslungsgefahr praktisch ausgeschlossen ist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Landesverband Hamburg der Bundespartei der Klägerin gemäß seiner Satzung als Zusatzbezeichnung den Namen "F.-B.-N." und als Kurzbezeichnung den Namen "FBN." führt. Wie bereits ausgeführt, kommt der Klägerin keine Monopolstellung zu im Hinblick auf eine etwa ihr allein vorbehaltenes namensmäßiges Nutzungsrecht der Bezeichnung "F.-Alternative-Liste" sowie "FBN." im Verhältnis zum Beklagten als einer kommunalen Wählervereinigung. Abgesehen davon könnte - wenn überhaupt - eine Verwechslungsgefahr nur im Hinblick auf den Landesverband Hamburg der Bundespartei der Klägerin bestehen. Dieser wäre jedoch zur Durchsetzung etwaig bestehender Ansprüche gegen den Beklagten wegen Namensanmaßung gemäß § 3 ParteiG selbst aktiv- legitimiert, so dass der Klägerin als Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei X.F. das Rechtsschutzinteresse zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Landesverbandes Hamburg der Partei X.F. fehlen würde.

Die geltend gemachten Ansprüche wegen Namensanmaßung kann die Klägerin auch nicht darauf stützen, dass sie im Jahr 1984 einen im Vereinsregister beim Amtsgericht E. eingetragenen Verein "F.-B.-N. NRW" gegründet hat. Insoweit ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass dieser Verein etwa die Kurzform "FBN." benutzt und etwa im Kreis oder in der Stadt T. politisch aktiv tätig geworden wäre.

Die Klägerin kann die geltend gemachten Namensschutzrechte auch nicht daraus herleiten, dass sie eine Wort-Bildmarke mit dem Schriftzug "DIE F.EN" und dem Sonnenblumensymbol der Partei auf grünem Grund beim deutschen Patent- und Markenamt hat eintragen lassen. Die markenrechtliche Schutzvorschriften der §§ 14, 15 MarkenG greifen hier schon deshalb nicht ein, weil dafür Voraussetzung ist, dass die geschützte Marke im geschäftlichen Verkehr verwandt wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die üblichen politischen satzungsmäßigen Betätigungen von kommunalen Wählervereinigungen, insbesondere auch Mitgliederwerbung und Betreuung von Mitgliedern, sind nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen. Soweit Parteien- bzw. kommunale Wählervereinigungen auch in einzelnen Bereichen geschäftlich tätig werden, insbesondere wie auch im Falle der Klägerin im Bereich der Druckereierzeugnisse, für die auch die Marke gemäß § 4 MarkenG eingetragen worden ist, sind derartige geschäftliche Tätigkeiten gegenüber dem politischen Tätigkeitsfeld nur von untergeordneter Bedeutung und fallen daher hier auch nicht ins Gewicht.

Die Klage musste somit nach alledem abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 17.10.2003
Az: 4 O 245/03


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