Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Oktober 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 30/13

(BGH: Beschluss v. 07.10.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 30/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 27. April 2013 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

a) Der Anwaltsgerichtshof ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 28. September 2012 in Vermögensverfall geraten war. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4). Der Anwaltsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass zur Zeit des Erlasses des Widerrufsbescheids - bei einem Bestand an vollstreckbaren Forderungen in Höhe von rund 30.000 € - gegen den Kläger wegen zahlreicher Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, wobei auch relativ geringe Verbindlichkeiten von unter 500 € in Frage standen und der Kläger in einigen Fällen Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einzuhalten vermochte, weswegen erneut die Zwangsvollstreckung betrieben werden musste. Damit liegen ungeachtet des exakten Schuldenstandes gewichtige Indizien dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5 m.w.N.).

Soweit der Kläger - freilich wie schon vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Vorlage geeigneter Nachweise - geltend macht, einige Forderungen nach Er-3 lass der Widerrufsverfügung beglichen bzw. zurückgeführt und im Frühjahr 2013 einen mit Kostenersparnissen verbundenen Kanzleiwechsel vollführt zu haben, kann er damit im gegenständlichen Verfahren nicht gehört werden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.). Abgesehen davon verweist der Anwaltsgerichtshof darauf, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht entscheidend verbessert haben. Vielmehr ist es danach sogar zum Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Kläger gekommen.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi- gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine solche Gefährdung durch den im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war. Namentlich genügt der Umstand nicht, dass sich der Kläger bislang nicht an Fremdgeldern vergriffen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 3/06, juris Rn. 13).

Mit dem an sich unerheblichen Klägervortrag, eine Gefährdung sei wegen eines Kanzleiwechsels nach B. ausgeschlossen, hat sich der Anwalts- gerichtshof befasst. Er hat darauf hingewiesen, es sei nach der konkreten Vertragsgestaltung gerade nicht sichergestellt, dass der Kläger künftig kein Fremdgeld entgegennehme oder neben seiner Tätigkeit für die fragliche Kanzlei auf eigene Rechnung als Rechtsanwalt tätig werde und insoweit Fremdgeld erhalte. Damit hat er die durch den Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 f.). Der Kläger vermag dem tragfähige Gründe nicht entgegenzusetzen.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, genügt der Zulassungsantrag nicht den hierfür geltenden Erfordernissen. Danach muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 m.w.N.). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Dieser 7 beanstandet lediglich pauschal die Nichterhebung von Beweisen und die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen, bezeichnet letztere jedoch nicht. Der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ist dabei nicht zu entnehmen, dass er Beweisanträge gestellt hat. Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung einer von ihm im Termin vorgelegten Gewinnermittlung für das Jahr 2011 kritisiert, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, was sich hieraus angesichts seiner in der Vollstreckungssituation zum Ausdruck kommenden Vermögensverhältnisse zu seinen Gunsten hätte ergeben können.

b) Der Kläger beanstandet ferner die - seiner Meinung nach unter Verletzung einer Hinweispflicht erfolgte - Verwertung des gegen ihn am 15. Januar 2013 ergangenen rechtskräftigen Strafbefehls wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Zusammenhang mit der Vorlage einer gefälschten Gehaltsabrechnung und eines gefälschten Kontoauszugs durch den Kläger zur Erlangung eines Kredits. Darauf kommt es jedoch schon deswegen nicht entscheidend an, weil der Anwaltsgerichtshof diese - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ergangene - strafrechtliche Verurteilung des Klägers ersichtlich nur ergänzend herangezogen hat. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO lagen aus den genannten Gründen ungeachtet des Strafbefehls vor und rechtfertigten den Zulassungswiderruf.

c) Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer zu kurzen Äußerungsfrist vor Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren umfassend zu äußern vermochte. Zudem ist ihm durch die Beklagte ausweislich der dem Senat vorliegenden Personalakten seit Jahren vielfach und umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er ist auch frühzeitig über die 10 Absicht der Beklagten unterrichtet worden, die Rechtsanwaltszulassung zu widerrufen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanzen:

AGH Celle, Entscheidung vom 27.04.2013 - AGH 21/12 - 12






BGH:
Beschluss v. 07.10.2013
Az: AnwZ (Brfg) 30/13


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