Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Oktober 2011
Aktenzeichen: 4a O 124/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 06.10.2011, Az.: 4a O 124/10)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

für ein Verfahren zum Einfärben von keramischem Zahnersatz

a) Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen, deren Konzentration 0,001 bis 6 Gew.-% beträgt und die auf wäßriger Basis sind,

und/oder

b) Dentalkeramiken, wobei für die Dentalkeramik die hochfesten Oxide von ZrO2, teil- als auch vollstabilisiert, verwendet werden und es sich bei ihnen um Dentalkeramiken für eine Gerüstkeramik handelt,

in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung des DE A nicht berechtigt sind, anzubieten oder zu liefern,

wobei das Verfahren umfasst:

Einfärben des keramischen Zahnersatzes im porösen oder saugfähigen Zustand mit den Lösungen nach Ziffer I. 1. a), wobei die Dentalkeramiken, wie in Ziffer I. 1. b) beschrieben, im vorgesinterten Zustand eingefärbt werden,

sofern in Fällen nach Ziffer I. 1. b) nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ohne Zustimmung der Klägerin im Geltungsbereich des DE A die Gerüstkeramik nicht zur Anwendung des vorbezeichneten Verfahrens verwendet werden darf;

2. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.12.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Rechnungen;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen.

III. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Patents A (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 04.02.1999 angemeldet und am 10.08.2000 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 13.11.2008. Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hielt das Patent aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 beschränkt aufrecht, wobei die Klägerin das Patent im Umfang der aufrecht erhaltenen Fassung geltend macht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. In dem gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung anhängigen Beschwerdeverfahren ist bisher keine Entscheidung ergangen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Einfärbung von keramischem Zahnersatz mittels ionischer oder komplexhaltiger Lösungen". Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung:

"Verfahren zum Einfärben von keramischem Zahnersatz im porösen oder saugfähigen Zustand mit Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen, wobei Dentalkeramiken im vorgesinterten Zustand eingefärbt werden und die Konzentration der Lösungen 0,001 bis 6 Gew.-% beträgt, die ionischen oder komplexhaltigen Lösungen auf wäßriger oder alkoholischer Basis sind, als keramischer Zahnersatz die hochfesten Oxide von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen verwendet werden und es sich bei der Dentalkeramik um eine Gerüstkeramik handelt."

Die Beklagte zu 1) vertreibt Zirkonblöcke sowie unter der Bezeichnung "Colour Liquid" Färbemittel (nachfolgend: "angegriffene Ausführungsformen"), wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf den als Anlage K 8 auszugsweise vorgelegten Produktkatalog verwiesen wird. Dabei wird nach den Anleitungen der Beklagten zwischen dem "ICE-Zirkon Transluzent" und dem "ICE-Zirkon Prettau" (bzw. "Prettau Zirkon") unterschieden. Während bei Ersterem das Färben durch Tauchen in die Flüssigkeit erfolgt, wird Letzteres, das bei Kronen und Brücken zum Einsatz kommt, bemalt. In der durch die Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Broschüre der Beklagten wird der Einsatz der angegriffenen Ausführungsformen wie folgt beschrieben:

Zudem findet sich in der als Anlage K 11 vorgelegten Broschüre der Beklagten "Zirkon - Informationen für Zahnärzte, Fakten - Fragen und Antworten aus der Praxis":

Schließlich werden die Färbemittel der Beklagten auf der Internetseite www.zirkonzahn.de wie folgt beschrieben:

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Vertretung der Beklagten zu 1). Die Beklagten vertreiben ihre Produkte vor allem an Dentallabore.

Nach Auffassung der Klägerin machen die Beklagten damit sowohl in Bezug auf die Färbemittel, als auch hinsichtlich der Zirkonblöcke mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents in der durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung Gebrauch.

Der Klägerin beantragt daher zuletzt, nachdem sie ihren auf Zahlung einer Entschädigung gerichteten Antrag zurückgenommen hat,

zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass Rechnungslegung mit Ausnahme der Angaben über die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn bereits für die Zeit ab dem 10.09.2000 verlangt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen das Klagepatent anhängige Einspruchs-Beschwerdeverfahren auszusetzen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die durch die Beklagten vertriebenen Produkte würden von der technischen Lehre des Klagepatents in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung keinen Gebrauch machen. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich um eine sog. "Systemherstellerin" bzw. "Systemlieferantin". Es fehle bereits an einem substantiierten Sachvortrag, dass der Zahntechniker bzw. das Zahnlabor ein Einfärben von keramischem Zahnersatz im porösen oder saugfähigen Zustand mit Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen vornehme. Zudem fehle es auch an einem substantiierten Vortrag, dass die in Anlage K 14 aufgeführten Färbematerialien Metallionen-Lösungen bzw. Metallkomplex-Lösungen im Sinne des Klagepatents seien. Dem Fachmann sei bekannt, dass etwa Eisenoxid, Eisencarbonat und Eisenhydroxid unlösliche Eisenverbindungen seien, folglich also lediglich eine Flüssigkeit im Aggregationszustand vorliegen könne, so dass es bei diesen Verbindungen an der Ausgestaltung einer einzigen Phase bzw. eines homogenen Gemischs fehle. Gerade dies sei jedoch kennzeichnend für den Begriff einer Lösung. Darüber hinaus würden die Beklagten Al2O3 zumindest nicht in dem durch das Klagepatent geforderten Umfang verwenden. Außerdem würden die Beklagten auch keine Gerüstkeramik liefern, sondern nur das Vormaterial, mit welchem das Zahnlabor bzw. der Zahntechniker die Gerüstkeramik herstellen würden. Im Übrigen werde das "Prettau Zirkon" auch nur für Kronen und Brücken verwendet, bei denen keine "Gerüstkeramik" im Sinne des Klagepatents existiere.

Die Beklagten meinen zudem, bei den von ihnen angebotenen Zirkonblöcken und flüssigen Farben würde es sich um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse im Sinne von § 10 Abs. 2 PatG handeln.

Darüber hinaus erlaube die Klägerin den Dentallaboren und Zahntechnikern, das patentgemäße Verfahren auch mit von nicht aus ihrem Betrieb herrührenden Dentalkeramiken und Farblösungen zu verwenden, so dass die Beklagten auch aus diesem Grund rechtmäßig handeln würden.

Schließlich werde sich das Klagepatent auch nicht als rechtsbeständig erweisen, da dessen technische Lehre in mehreren, durch die Beklagten herangezogenen Schriften neuheitsschädlich, zumindest jedoch naheliegend offenbart werde. Zwar sei es den Beklagten im Hinblick auf das rechtshängige Einspruchsverfahren nach § 81 Abs. 2 PatG derzeit nicht möglich, Nichtigkeitsklage zu erheben. Sollte jedoch das Klagepatent im Einspruchsverfahren aufrecht erhalten werden, würden die Beklagten Nichtigkeitsklage erheben.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.

Das Klagepatent betrifft die Einfärbung von keramischem Zahnersatz mittels ionischer oder komplexhaltiger Lösungen.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, werden Keramiken aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften bei der Herstellung von hochwertigem Zahnersatz sehr geschätzt. Dabei seien Aluminium- und Zirkonoxidkeramiken seit langem die Materialien der Wahl. Im Dentalbereich gebe es eine Vielzahl von Publikationen, die sich mit der Verwendung von Keramiken zur Herstellung von Prothesen beschäftigen würden. Ebenso seien diverse Keramiksysteme bereits auf dem Dentalmarkt verfügbar.

Sodann geht das Klagepatent auf die DE B ein, die palladiumartige, wässrige keramische Färbelösungen zum Einfärben keramischer Gegenstände wie Wand- und Bodenfliesen offenbare. Zudem seien aus der DE C Titan- und Eisenverbindungen enthaltende, keramische wässrige Färbelösungen zum Einfärben keramischer Gegenstände wie Wand- und Bodenfliesen bekannt. In der DE-OS D werde ein Verfahren zum Herstellen farbiger keramischer Werkstoffe, insbesondere für elektrische Bauteile, aus keramischem Ausgangsmaterial durch Masseaufbereitung, Formgebung, Trocknung und Brand offenbart, bei der die einem Glühbrand unterworfenen Formkörper, die stark porös seien, nach der Masseaufbereitung und Formgebung in eine Lösung einer farbigen, anorganischen Verbindung getaucht würden.

Des Weiteren werde in der GB E ein Verfahren zur Herstellung keramischer Zahnkronen beschrieben, wobei ein Stumpfmodell aus feuerfester keramischer Masse mit Lösungen von Metallsalzen mit färbender Wirkung versehen werde. Die EP F beschreibe bindemittelfreie Beschichtungen für Oberflächen von feuerfesten Keramiken sowie ein Verfahren zur Herstellung dieser Beschichtungen unter Verwendung einer wässrigen Lösung eines thermisch instabilen Metallsalzes. Aus der DE G sei ein Verfahren zur Verfestigung von Porzellan-Zähnen bekannt, wobei anorganische Salze auf der Oberfläche des Zahns abgeschieden würden, der durch Sintern eines Dentalporzellanmaterials erhalten worden sei.

Wie das Klagepatent weiter ausführt, würden im Dentalbereich nicht nur die mechanischen Parameter eine große Rolle spielen, sondern insbesondere auch die Ästhetik. Transluzenz und Farbgebung der Gerüst- oder Verblendkeramiken seien wichtig, um dem Patienten ein natürliches Aussehen seines künstlichen Zahnersatzes zu ermöglichen.

Zahnersatz werde üblicherweise aus einem Gerüst und einer Verblendung hergestellt. Dabei kritisiert das Klagepatent an den bisher bekannten Systemen, dass dort nur eine oberflächliche individuelle Einfärbung des Grundgerüstes durch den Zahntechniker vorgenommen werden könne, weshalb die ästhetischen Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt seien. Um ein natürliches Erscheinungsbild der Prothese zu erzielen, müsse die Zahnfarbe und die Transluzenz über mehrere Schichten, beginnend mit dem Gerüst, simuliert werden. Herkömmliche Systeme müssten zur Veränderung des Grundfarbtones der Gerüstkeramik mit farbigen Zwischenschichten arbeiten, die keine oder nur eine stark verringerte Transluzenz aufweisen würden. Derartige Systeme würden als Zwischensicht Farbpasten bzw. Farbsuspensionen verwenden, die in mehreren Arbeitsgängen vom Zahntechniker auf das Gerüst aufgebracht und abschließend im Ofen gebrannt würden. Dieser Vorgang sei nicht nur zeitaufwendig, sondern auch kostenintensiv.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein System zur Einfärbung von keramischem Zahnersatz bereitzustellen, das eine optimale Ästhetik bei minimalem Arbeitsaufwand und bei minimalen Kosten gewährleistet.

Dies soll nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren zum Einfärben von keramischem Zahnersatz mit folgenden Merkmalen erreicht werden:

1. Verfahren zum Einfärben

1.1. von keramischem Zahnersatz

1.2. mit Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen.

2. Die Dentalkeramiken:

2.1. Sie werden im porösen oder saugfähigen, vorgesinderten Zustand eingefärbt.

2.2. Für sie werden hochfeste Oxide von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen verwendet.

2.3. Es handelt sich um eine Gerüstkeramik.

3. Die Lösungen:

3.1. Ihre Konzentration beträgt 0,001 bis 6 Gew.-%.

3.2. Sie sind auf wäßriger oder alkoholischer Basis.

Nach dem Kern der Erfindung werden somit bei der Herstellung von keramischem Zahnersatz aus hochfesten Oxiden von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen hergestellte Gerüstkeramiken im porösen oder saugfähigen, vorgesinterten Zustand eingefärbt, wobei das Einfärben mit Hilfe von Metallionen-Lösungen oder Metallkomplex-Lösungen auf wässriger oder alkoholischer Basis mit einer Konzentration von 0,001 - 6 Gew.-% erfolgt.

II.

Die durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonblöcke bestehen aus hochfesten Oxiden von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen (Merkmal 2.2.).

1.

Es kann zunächst dahinstehen, ob die durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonblöcke neben ZrO2 auch Al2O3 enthalten, wofür insbesondere Seite 3 der Anlage K 11 spricht, wonach in dem "ICE ZIRKON" auch, wenn auch in geringen Mengen, Al2O3 enthalten ist, da selbst ein Material, das ZrO2, aber kein Al2O3 enthält, in den Schutzbereich des Klagepatents fällt.

Wie der Fachmann bereits der Formulierung des Patentanspruchs entnimmt, können für die Herstellung von Dentalkeramiken nicht nur Al2O3 und ZrO2, sondern auch deren Mischungen verwendet werden (vgl. auch Abschnitt [0023]). Bereits daraus ist dem Fachmann klar, dass Al2O3 und ZrO2 nicht nur kumulativ, sondern auch alternativ Verwendung finden können. Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann aus Unteranspruch 13, nach welchem das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 1 gerade dadurch gekennzeichnet sein soll, dass als keramischer Zahnersatz teil- oder vollstabilisiertes ZrO2 verwendet werden soll. Schließlich beziehen sich auch die in den Abschnitten [0031] - [0034] beschriebenen Versuche auf die konzentrationsabhängige Einfärbung von durch 3 Mol Yttriumoxid stabilisiertes Zirkonoxid (vgl. insbesondere Abschnitt [0033]).

2.

Das in den durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonblöcken enthaltene ZrO2 ist teilstabilisiert.

Dies wurde durch die Beklagten mit dem Hinweis in Frage gestellt, es fehle an einem entsprechenden belastbaren Vortrag. Wie jedoch Seite 3 der Anlage K 11 zu entnehmen ist, enthalten die Zirkonblöcke der Beklagten neben ZrO2 auch Y2O3 (Yttriumoxid), wobei bereits der Überschrift zu den Abschnitten [0031] ff. zu entnehmen ist, dass Yttriumoxid der Stabilisierung von Zirkonoxid dient. Dies wird durch die als Anlage K 16 vorgelegte Beschreibung des "ICE Zirkon Translucent" bestätigt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3.

Schließlich haben die Beklagten auch nicht erheblich bestritten, dass die durch sie angebotenen und vertriebenen Zirkonblöcke aus hochfesten Oxiden von ZrO2 bestehen.

Zwar verweisen die Beklagten insoweit auf Seite 9 der Anlage K 15, aus welcher sich entnehmen lässt, dass das eingesetzte Material ohne starken Druck gefräst werden kann (vgl. Anlage K 15, S. 3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Material nicht gleichwohl "hochfest" im Sinne des Klagepatents sein kann, da der beim Fräsen aufzubringende Druck keinen Schluss darauf zulässt, ob das Material "hochfest" im Sinne des Klagepatents ist. Vielmehr hat sich die Klägerin darauf berufen, mit Yttrium teilstabilisiertes Zirkonoxid sei ein hochfestes Oxid im Sinne des Klagepatents. Dass dies tatsächlich der Fall ist, bestätigen dem Fachmann die Abschnitte [0031] - [0034] des Klagepatents, bei denen gerade dieses Material verwendet wurde, um die konzentrationsabhängige Einfärbung zu untersuchen. Im Übrigen lässt sich dies auch der als Anlage K 16 vorgelegten Beschreibung des "ICE Zirkon Translucent" der Beklagten entnehmen, wonach Yttrium stabilisiertes Zirkonoxid von den heute verfügbaren Dentalkeramiken der Werkstoff mit der höchsten Bruchfestigkeit und Bruchfähigkeit ist.

III.

Bei den "Colour-Liquid"-Lösungen der Beklagten handelt es sich um Metallionen-Lösungen bzw. Metallkomplex-Lösungen auf wässriger oder alkoholischer Basis (Merkmale 1.2. und 3.2.), die unstreitig eine Konzentration von 0,001 - 6 Gew.-% aufweisen (Merkmal 3.1.).

Die Beklagten haben das Vorliegen einer Metallionen- bzw. Metallkomplex-Lösung mit der Begründung in Frage gestellt, es sei bekannt, dass etwa Eisenoxid, Eisencarbonat und Eisenhydroxid unlösbare Eisenverbindungen seien, so dass es folglich bei diesen Verbindungen an der Ausgestaltung einer einzigen Phase bzw. an der Ausgestaltung eines homogenen Gemisches fehle. Die Colour-Liquids der Beklagten würden Stabilisatoren enthalten, ohne die das Zirkon fleckig werden würde. Bereits dies belege, dass es sich nicht um eine Lösung im Sinne des Klagepatents handele.

Zwar gehen die Beklagten dabei davon aus, dass unter einer Lösung in der Chemie ein homogenes Gemisch zu verstehen ist, das aus mindestens zwei chemischen Stoffen besteht, wobei Lösungen nur eine Phase bilden (vgl. den Wikipedia-Auszug Anlage MBP 2). Dem ist die Klägerin auch nicht entgegen getreten.

Gleichwohl steht dies der Einordnung der "Colour-Liquids" als Metallionen- bzw. Metallkomplex-Lösungen im Sinne des Klagepatents nicht entgegen. Wie aus der durch die Klägerin als Anlage K 14 vorgelegten Untersuchung, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagten nicht in Frage gestellt haben, ersichtlich ist, werden bei den "Colour-Liquids" beispielsweise Eisen- und Chromkationen verwendet. So sind in der Lösung "Colour Liquid A1" insbesondere Eisen (Fe) mit einem Gehalt von 1.600 mg pro Liter und Chrom (Cr) mit 140 mg pro Liter zu finden. In der Lösung "Colour Liquid D4" ist weniger Chrom, dafür im relevanten Umfang Mangan (Mn) enthalten, so dass sich aus der Analyse gemäß Anlage K 14 gerundet ein Gesamt-Metallionen-Gehalt von 0,18 Gew.-% ergibt.

Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass grundsätzlich wasserunlösliche Verbindungen wie Eisenhydroxid und Eisencarbonat bei einer Hinzufügung von Salzsäure zu wasserlöslichem Eisenchlorid reagieren. Dass dies auch bei den "Colour-Liquids" der Beklagten der Fall ist, ist bereits der durch die Klägerin zitierten Aussage aus der Internetseite der Beklagten zu entnehmen, wonach die "Colour Liquids" aus gelösten Metalloxiden und einem geringen Anteil Salzsäure bestehen. Dass diese Aussage auf ihrer Internetseite zu finden war, haben die Beklagten nicht bestritten. Soweit sie sich demgegenüber darauf berufen, die Aussage sei im Hinblick auf die in Bezug genommene Anschwärzung durch eine Konkurrenzfirma sicherlich nicht im technischen Sinne zu verstehen, lässt dieses Vorbringen bereits nicht erkennen, in welchem Umfang - wenn nicht wie aus dem Internetauszug ersichtlich in einer zur Lösung der Metalloxide ausreichenden Konzentration - in den Produkten der Beklagten Salzsäure enthalten ist.

Darüber hinaus führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass die "Colour-Liquid"-Lösungen Stabilisatoren enthalten, da derartige Stabilisatoren nach der Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich zugelassen sind (vgl. Anlage K 1, Abschnitte [0026] und [0027]).

Ferner haben die Beklagten auch nicht erheblich bestritten, dass es sich bei den "Colour Liquids" um Lösungen auf wässriger oder alkoholischer Basis handelt. Soweit die Beklagten insoweit geltend machen, nach dem Vortrag der Klägerin wären die ionischen oder komplexhaltigen Lösungen auf Salzsäure-Basis, trifft dies bereits deshalb nicht zu, da nach dem Vortrag der Klägerin die Salzsäure nicht nur in geringen Mengen vorhanden ist, sondern auch, dass die grundsätzlich wasserunlöslichen Verbindungen wie Eisenhydroxid und Eisencarbonat bei Hinzufügung von Salzsäure zu Eisenchlorid reagieren. Im Übrigen ist den Anlagen K 13 und K 15 (vgl. Anlagen K 12 und K 15, S. 11 unten) zu entnehmen, dass die "Colour Liquids" durch die Zugabe von destilliertem Wasser verdünnbar sind. Auch dies zeugt dafür, dass es sich dabei um Lösungen auf einer wässrigen Basis handelt.

IV.

Durch das Angebot und den Vertrieb der Zirkonblöcke und der "Colour-Liquid"-Lösungen machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar wortsinngemäß Gebrauch, § 10 PatG.

1.

Sowohl die Zirkonblöcke, als auch die "Colour-Liquid"-Lösungen beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.

a)

Nach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es trägt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das heißt zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche Mittel aus, die - wie etwa die für den Betrieb einer geschützen Vorrichtung benötigte Energie - zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler).

b)

Ausgehend von diesen Überlegungen beziehen sich sowohl die Zirkonblöcke, als auch die "Colour-Liquid"-Lösungen der Beklagten auf ein wesentliches Element der Erfindung.

(1)

Dass dies bei den "Colour-Liquid"-Lösungen der Fall ist, lässt sich bereits daran erkennen, dass es sich dabei - wie bereits dargelegt - um Metallionen- bzw. Metallkomplex-Lösungen handelt, wie sie in Merkmal 1.2. und der Merkmalsgruppe 3 beschrieben werden. Zudem lässt sich dem durch die Klägerin als Anlage K 12 vorgelegten Auszug aus der Internetseite www.zirkonzahn.com entnehmen, dass das Colour Liquid dazu dient, die fertig gefrästen und nachbearbeiteten Zirkongerüste vor dem Sintern einzufärben.

(2)

Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehen sich auch die durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonblöcke auf ein wesentliches Element der Erfindung.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei unstreitig nicht um eine Gerüstkeramik im Sinne von Merkmal 2.3. handelt. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass ein wesentliches Element der Erfindung dann vorliegt, wenn das gelieferte Mittel selbst ein wesentliches Element der Erfindung darstellt, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn das betreffende Mittel als solches im Patentanspruch genannt ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773 - Rohrschweißverfahren). Dies ist bei den Zirkonblöcken der Beklagten nicht der Fall.

Abgesehen davon bezieht sich ein Mittel jedoch auch schon dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch erwähnten Erfindungselement so funktional zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 760 f. - Flügelradzähler; BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenauszug; BGH GRUR 2006, 570 - extracoronales Getriebe; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 10 Rz. 15 f.).

Dies ist hier der Fall. Wie den durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, ist es zumindest möglich, aus dem durch die Beklagten angebotenen und gelieferten Zirkonblock eine Gerüstkeramik herzustellen und diese sodann wie in Patentanspruch 1 beschrieben einzufärben.

Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, in Bezug auf das durch sie vertriebene "Zirkon Prettau" komme eine mittelbare Verletzung des Klagepatents bereits deshalb nicht in Betracht, weil mit diesem Produkt ausschließlich Brücken und Kronen, nicht aber Implantate hergestellt würden, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil es sich auch bei derartigen Brücken und Kronen - wie bereits die untere Abbildung der Anlage K 16 zeigt - um keramischen Zahnersatz handelt. Dass die Brücken und Kronen nach dem Vortrag der Beklagten mit speziellen Colour Liquids bemalt und nicht getaucht werden, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil Patentanspruch 1 keine Vorgaben zu entnehmen sind, wie das Einfärben erfolgen soll. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung schließlich vorgetragen haben, bei derartigen Brücken und Kronen komme keine Gerüstkeramik im Sinne des Klagepatents zum Einsatz, steht auch dies einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Wie das Deutsche Patent- und Markenamt, dessen Ausführungen die Kammer als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen hat, ausführt, handelt es sich bei einer Gerüstkeramik um vorgesinterte, poröse keramische Zahnprothesen (vgl. Anlage K 3, S. 10 und 11 unten). Diese Gerüstkeramik soll nach der technischen Lehre des Klagepatents eingefärbt werden, so dass die Einfärbung erfindungsgemäß am porösen vorgesinterten Material erfolgt. Dass dies sowohl mit dem Material "ICE-Zirkon", als auch dem "Prettau Zikon" möglich ist, zeigen die durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen. Nach diesen Unterlagen ist es möglich, aus den durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonblöcken eine Gerüstkeramik herzustellen, die sodann wie in Patentanspruch 1 beschrieben eingefärbt werden kann.

Wie zunächst der als Anlage K 9 vorgelegten Anleitung der Beklagten zu entnehmen ist, können aus dem durch die Beklagten angebotenen und gelieferten Zirkonblock Kronen gefräst werden, die dann für 5 Sekunden in Färbeflüssigkeit getaucht und nach dem Trocknen über Nacht gesintert werden. Des Weiteren findet sich auch in der als Anlage K 10a vorgelegten Gebrauchsanleitung für das Zirkonmaterial, dass der Zirkonblock zunächst gefräst und sodann mit "Color Liquid" eingefärbt wird. Nach einer Trockenzeit von 45 Minuten werden die Teile in den Sinterofen gegeben. Des Weiteren findet sich in der als Anlage 10b vorgelegten Gebrauchsanleitung für "ICE Zirkon Transluzent", dass die Zirkonstruktur eingefärbt und getrocknet werden soll. Ferner wird in dem als Anlage K 11 vorgelegten Informationsblatt ausgeführt, dass sowohl "ICE Zirkon Transluzent" als auch "ICE Zirkon Prettau" zur Herstellung von Kronen und Brücken verwendet werden können. Darüber hinaus werden die "Colour Liquids" auf der Internetseite H wie die Anlage K 12 zeigt, derart beschrieben, dass das "Colour Liquid" dazu dient, die fertig gefrästen und nachgearbeiteten Zirkongerüste vor dem Sintern einzufärben (Hervorhebung hinzugefügt). Zudem wird nach der als Anlage K 13 vorgelegten Anleitung für das Einfärben die Zirkonarbeit mittels Metallpinzette in "Colour Liquid" getaucht. Dabei handelt es sich um einen Auszug aus der als Anlage K 15 vorgelegten Gebrauchsanleitung, nach der zunächst eine Brücke aus dem Zirkonblock der Beklagten gefräst wird, die sodann eingefärbt und gebrannt wird. Schließlich findet sich auch in den als Anlagenkonvolut K 17 vorgelegten Unterlagen, dass eine Brücke aus einem Zirkonblock der Beklagten herausgefräst, anschließend mit "Colour Liquids" eingefärbt und nach dem Trocknen gesintert wird.

2.

Sowohl die Zirkonblöcke, als auch die Colour-Liquid-Lösungen, die durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden, sind zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik geeignet und von den Abnehmern der Beklagten, was sich den zahlreichen, durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres entnehmen lässt, auch gerade für die Benutzung der Erfindung bestimmt. Danach werden aus dem Zirkonblock der Beklagten Kronen oder Brücken gefräst, die sodann mit "Colour Liquid", einer Lösung im Sinne des Klagepatents, eingefärbt und sodann nach dem Trocknen gesintert werden.

3.

Das Vorbringen der Klägerin einschließlich der vorgelegten Unterlagen lässt auch die tatrichterliche Feststellung zu, dass sowohl die Zirkonblöcke, als auch die "Colour-Liquid"-Lösungen sich für die Benutzung der Erfindung eignen und dafür durch den Dritten bestimmt sind.

a)

Da der konkrete subjektive Wille des Abnehmers in der Regel nur schwer nachzuweisen ist, sieht § 10 PatG eine Beweiserleichterung vor. Es ist ausreichend, wenn sich aufgrund der Umstände - bezogen auf den Zeitpunkt des Angebots bzw. der Lieferung - eine offensichtliche Eignung des Mittels ergibt. Die Offensichtlichkeit kann gegeben sein, wenn der Lieferant eine besondere Verwendung der Mittel empfiehlt oder das Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine patentgemäße Benutzung zugeschnitten ist und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wird. Ist das Mittel sowohl patentgemäß als auch patentfrei einsetzbar, kommt es auf den Inhalt der Gebrauchsanweisung oder dergleichen an (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 10 Rz. 29 - 32).

b)

Davon ausgehend sind sowohl die Zirkonblöcke, als auch die "Colour Liquid"-Lösungen der Beklagten gerade darauf zugeschnitten, im Rahmen des klagepatentgemäßen Verfahrens verwendet zu werden. Wie den durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, leiten die Beklagten ihre Abnehmer gerade dazu an, aus dem Zirkonblock Kronen oder Brücken zu fräsen, diese sodann mit "Colour Liquid", einer Lösung im Sinne des Klagepatents, einzufärben und nach dem Trocknen zu sintern.

4.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, bei den durch sie angebotenen und vertriebenen Zirkonblöcken und "Colour-Liquid"-Lösungen handele es sich um allgemein erhältliche Erzeugnisse, § 10 Abs. 2 PatG.

Insoweit kann es dahinstehen, ob es sich bei den Zirkonblöcken und "Colour-Liquid"-Lösungen überhaupt um allgemein erhältliche Erzeugnisse handelt. Jedenfalls fällt auch das Anbieten oder Liefern frei im Handel erhältlicher Erzeugnisse unter das Verbot von § 10 Abs. 1 PatG, wenn der Anbieter oder Lieferer den Belieferten wie hier bewusst, das heißt vorsätzlich, veranlasst, eine gemäß § 9 S. 2 PatG verbotene Handlung zu begehen. Wer also zu einer unmittelbaren Patentverletzung anstiftet, kann sich nicht darauf berufen, dass er nur allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse liefere (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, Rz. 24 f.).

5.

Soweit sich die Beklagten schließlich darauf berufen, die Zirkonblöcke bzw. die "Colour-Liquid"-Lösungen würden durch sie an Dentallabore geliefert, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt seien, lässt das Vorbringen der Beklagten eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht zu. Auch wenn die Klägerin den Dentallaboren bzw. Zahntechnikern den Einsatz des patentgemäßen Verfahrens nicht untersagen sollte, wenn diese die streitgegenständlichen Materialien nicht bei ihr kaufen, bedeutet dies nicht, dass den entsprechenden Dentallaboren bzw. Zahntechnikern der Einsatz des Verfahrens in diesem Fall gestattet wäre. Vielmehr steht der Klägerin in diesem Fall aus dem Klagepatent ein patentrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Dass die Klägerin den Dentallaboren bzw. den Zahntechnikern demgegenüber auch für den Fall, dass diese die Dentalkeramiken und/oder die Lösungen nicht bei ihr beziehen, eine Lizenz am Klagepatent eingeräumt hätte, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.

IV.

Da die Beklagten somit sowohl durch das Angebot und den Vertrieb der Zirkonblöcke, als auch der "Colour Liquid"-Lösungen das Klagepatent mittelbar verletzen (§ 10 Abs. 1 PatG), ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:

1.

Der Klägerin steht nach § 139 Abs. 1 PatG gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu. Da für die durch die Beklagten vertriebenen Zirkonblöcke unstreitig auch eine andere Verwendungsmöglichkeit als im Rahmen des patentgemäßen Verfahrens in Betracht kommt, hat die Klägerin zurecht insoweit lediglich ein eingeschränktes Verbot beantragt.

Demgegenüber kann die Klägerin in Bezug auf die "Colour Liquid"-Lösungen den Ausspruch eines Schlechthinverbotes verlangen. Ein solches Schlechthinverbot setzt voraus, dass das Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich im Sinne der patentierten Erfindung genutzt werden kann (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 10 Rz. 37). Der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten. Der bloße Hinweis, Färbelösungen seien im Stand der Technik als allgemeines Färbemittel bekannt und vielfältig verwendbar, genügt insoweit jedenfalls für die Darlegung anderer wirtschaftlich sinnvoller Verwertungsmöglichkeiten nicht.

2.

Zudem haftet gemäß § 139 Abs. 2 PatG auch der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber auf Schadenersatz. Hierbei reicht es für den Feststellungsausspruch aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangene Verletzungshandlung besteht. Die Beklagten handeln zumindest fahrlässig, da sie als Fachunternehmen hätten zumindest erkennen können, dass ihre Abnehmer die durch sie angebotenen Zirkonblöcke und "Colour Liquids" im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens anwenden.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, steht ihr zudem ein Auskunftsanspruch aus § 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Da die Klägerin jedoch lediglich eine mittelbare Patentverletzung geltend macht, bei welcher sie keine Entschädigung verlangen kann (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 33 Rz. 6 m. w. N.), stehen ihr Ansprüche auf Rechnungslegung erst für die Zeit ab dem 13.12.2008 zu.

V.

Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung, § 148 ZPO.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a)

Gegen eine Aussetzung spricht bereits, dass das Klagepatent in der hier streitgegenständlichen Fassung durch die Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes aufrecht erhalten wurde, wobei die Kammer diese Entscheidung als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen hat. Zwar ist in Bezug auf diese Entscheidung ein Beschwerdeverfahren anhängig. Die entsprechende Beschwerdebegründung liegt der Kammer jedoch nicht vor. Somit lässt sich für die Kammer weder feststellen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Einspruchsabteilung angegriffen wird, noch, welche Argumente und Schriften möglicherweise zusätzlich im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. Da die Prognose, ob sich das Klagepatent im anhängigen Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird, notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden kann, könnten die Entgegenhaltungen, welche die Beklagte in der Aussetzungsdiskussion erörtert, nur dann eine Aussetzung der Verhandlung rechtfertigen, wenn sie spätestens am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Verletzungsverfahren in das Einspruchsverfahren eingeführt wurden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1045). Dies lässt sich in Bezug auf die durch die Beklagten zur Begründung des fehlenden Rechtsbestandes des Klagepatents herangezogenen Entgegenhaltungen NK 1, NK 2, NK 4 sowie NK 6 bis NK 8, die bereits nach dem Vortrag der Beklagten noch nicht Gegenstand des Erteilungs- oder Einspruchsverfahrens waren, jedoch nicht feststellen. Soweit die Beklagten demgegenüber auf die Entgegenhaltungen NK 3 (DE 20 12 304) bzw. NK 5 (DE 42 07 179 A1) abstellen, waren diese zwar als Entgegenhaltungen D 4 und D 8 bereits ebenso wie die JP 198 841 (Anlage K 5) und die DE 37 51 344 T2 (vgl. Anlage K 6) Gegenstand des Einspruchsverfahrens, stehen dem Rechtsbestand des Klagepatents jedoch nach der ausführlich begründeten Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht entgegen.

Soweit die Beklagten demgegenüber geltend machen, sie würden, sollte das Klagepatent im Einspruchsverfahren aufrecht erhalten werden, ihrerseitsNichtigkeitsklage erheben, vermag dies eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht zu tragen, weil es sich insoweit um ein hypothetisches Verfahren handelt. Die Voraussetzungen der Entscheidung "Mautabrechnung" des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 2011, 848) liegen demgegenüber bereits deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass die Entgegenhaltungen nicht auch im Einspruchsverfahren hätten Berücksichtigung finden können.

b)

Die durch die Beklagten vorgelegten Schriften rechtfertigen eine Aussetzung der Verhandlung im Übrigen auch inhaltlich nicht, da diese die technische Lehre des Klagepatents weder neuheitsschädlich, noch naheliegend offenbaren.

(1)

Die technische Lehre des Klagepatents wird in dem durch die Beklagten vorgelegten Stand der Technik nicht neuheitsschädlich offenbart.

(a)

Die DE I lehrt ein Verfahren zur Einfärbung poröser, keramischer Stoffe. Im Hinblick auf diese Entgegenhaltung hat die Einspruchsabteilung zurecht festgestellt, dass es an einer Offenbarung von Merkmal 3.1. fehlt, da die Konzentration der dort offenbarten Lösungen höher ist (vgl. Anlage MBP 7, S. 3). Auch wenn die in der Entgegenhaltung offenbarte technische Lehre nicht auf die Elektrotechnik beschränkt ist (vgl. Anlage MBP 7, S. 3, zweiter Absatz), fehlt es gleichwohl an einer Offenbarung der Einfärbung der bereits ausgeformten Gerüstkeramiken (Merkmal 2.3.). Im Übrigen ist dem Vortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass die Erfindung, ausgehend von der NK 3, für den Fachmann nahe lag.

(b)

Bei der NK 4 (Clastec., Ber. 66 (1993) Nr. 11, 299 ff. - "Preparation of coloured silicia glasses made by sintering of particulate gels") handelt es sich um einen englischsprachigen Aufsatz, hinsichtlich dessen die Beklagten keine Übersetzung vorgelegt haben. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vortrages der Beklagten zumindest nicht erkennbar, dass die Gerüstkeramik im vorgesinterten Zustand eingefärbt werden soll (Merkmale 2.1 und 2.3). Dem steht bereits entgegen, dass es bei dem Artikel nach dem Vortrag der Beklagten um die Herstellung von farbigen Kieselgläsern durch Sintern von Gelen aus Kieselglaspartikeln geht.

(c)

Im Hinblick auf die DE J) hat die Einspruchsabteilung zurecht festgestellt, dass dort nicht der vorgesinterte poröse Keramikkörper, sondern bereits das Zirkoniumdioxid-Pulver vor der Formung des Grünkörpers mit Metallsalzlösungen eingefärbt wird, so dass es an einer Offenbarung der Merkmale 2.1. und 2.3. fehlt.

(d)

Die WO K bzw. als Übersetzung DE L offenbart ein Verfahren zum Einfärben von Keramik-Formkörpern, die auf der Oberfläche und im Inneren mit Farben gefärbt werden, die nach dem Brennen von Gelb bis Orangefarben reichen, so dass es bereits an einer Offenbarung des Merkmals 1.1. fehlt. Zudem trifft es zwar zu, dass nach der Beschreibung des Standes der Technik die Farbe auch nach dem Formen und vor dem Brennen aufgebracht werden kann. Auch insoweit fehlt es jedoch an der Offenbarung, dass dabei die Gerüstkeramik (des keramischen Zahnersatzes) eingefärbt wird (Merkmal 2.3.).

(e)

Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die auf den gleichen Erfinder zurückgehende EP M), die ein Verfahren zum Färben keramischer Produkte unter Verwendung von Zusammensetzungen, die aus wässrigen Lösungen von Rutheniumsalzen organischer Säuren bestehen, offenbart, wobei durch die Verwendung der Färbelösung eine schwarze Keramik erhalten wird (vgl. NK 7‘, S. 1). Bereits aus diesem Grund fehlt es an der Offenbarung eines Verfahrens zum Einfärben von keramischem Zahnersatz (Merkmal 1.1.).

(f)

Die CH N offenbart ein Verfahren zur Herstellung keramischer Artikel mit metalloxydischen Farbdekorationen unter Verwendung von Metallsalzlösungen, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass man zumindest in einer Oberflächenzone unter der zu dekorierenden Fläche eines ungebrannten, plastischfeuchten oder trockenen keramischen Artikels außer mindestens einer das Dekor bildenden anorganischen oder organischen Metallsalzlösungen auch eine als Stabilisator wirkende Lösung mindestens eines anorganischen oder organischen Fällungs- oder Ausflockungsmittels für das Metallsalz einbringt oder trockenen lässt und dass man erst nachher den so behandelten keramischen Artikel brennt. Damit fehlt es bereits an einer Offenbarung einer Dentalkeramik, die hochfeste Oxide von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen verwendet werden (Merkmal 2.2.). Zugleich fehlt es auch an der Offenbarung, dass die Gerüstkeramik des keramischen Zahnersatzes eingefärbt werden soll (Merkmale 1.1. und 2.3.). Schließlich offenbart die Entgegenhaltung auch nicht, dass die eingesetzte Lösung eine Konzentration von 0,001 bis 6 Gew.-% haben soll. Insbesondere werden in Spalte 2, auf welche die Beklagten abstellen wollen, Konzentrationen offenbart, die zwar als unterste Grenze 5 Prozent aufweisen, die aber in ihrer Obergrenze deutlich außerhalb des durch das Klagepatent beanspruchten Bereichs liegen.

(g)

Soweit die Beklagten auf die durch die Klägerin als Anlage K 5 lediglich in englischer Sprache vorgelegte JP O abstellen, hat sich die Einspruchsabteilung auch bereits mit dieser Schrift bereits im Einspruchsverfahren befasst (dort: Entgegenhaltung E 6) und dieses Dokument, da es dem ursprünglichen Hauptantrag nach Auffassung der Einspruchsabteilung neuheitsschädlich entgegen stand, ausführlich gewürdigt (vgl. Anlage K 3, S. 9 f.). Dabei ist die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Merkmal 3.1. beanspruchte Konzentration der Lösung nicht offenbart sei. Die Entgegenhaltung lehre sogar das Gegenteil, nämlich dass die Metallkonzentration möglichst hoch gewählt werden solle. Dass die beanspruchte Konzentration gleichwohl in der Entgegenhaltung offenbart sein soll, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.

(h)

Schließlich wurde auch die DE P (vgl. Anlage K 6) bereits durch die Einspruchsabteilung gewürdigt (dort: Entgegenhaltung D 1) wobei die Einspruchsabteilung insoweit zurecht zu der Überzeugung gelangt ist, dass sich aus dieser Schrift ein Färben der Keramik mittels wässriger und/oder alkoholischer Lösungen, auch in einer Zusammenschau mit dem weiteren Stand der Technik, nicht naheliegend ableiten lässt (vgl. Anlage K 3, S. 11 unten - S. 12 oben).

(2)

Das Vorbringen der Beklagten lässt es auch nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erfindungshöhe widerrufen werden wird. Insoweit ist insbesondere in Bezug auf die Merkmale 2.3. und 3.1. nicht erkennbar, anhand welcher, jeweils an den konkreten Schriften orientierter Überlegungen der Fachmann naheliegend zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen soll. Der bloße Hinweis, lediglich zur Feststellung der in der Zahnmedizin üblichen Farbtöne seien einige wenige Versuche mit unterschiedlichen Konzentrationen der Färbemittel durchzuführen gewesen, genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis, der Begriff der Gerüstkeramik sei keiner amtlichen Definition zugänglich, weshalb ihm keine Merkmalsgesamtheit zugeordnet werden könne.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 125.000,- EUR auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht (Tenor Ziff. II.). Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.

Dr. Crummenerl Thomas Dr. Rinken

Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richter am Landgericht






LG Düsseldorf:
Urteil v. 06.10.2011
Az: 4a O 124/10


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