Anwaltsgerichtshof Celle:
Beschluss vom 16. Juli 2009
Aktenzeichen: AGH 30/07 (II 24), AGH 30/07

(AGH Celle: Beschluss v. 16.07.2009, Az.: AGH 30/07 (II 24), AGH 30/07)

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2007 aufgehoben.

Gerichtliche Kosten bleiben außer Ansatz.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am XX.XX.1949 geborene Antragstellerin ist bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen seit 1976 zugelassen.

Mit Bescheid vom 7. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft unter Hinweis darauf widerrufen, dass diese in Vermögensverfall geraten sei (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Zur Begründung wird in dem Bescheid, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, auf folgende Vorgänge Bezug genommen:

1. Das Amtsgericht Göttingen habe einen Strafbefehl vom 6. Mai 2003 - Cs 33 Js 16320/02 - gegen die Rechtsanwältin wegen Untreue übersandt.

2. Am 2. Juni 2005 sei durch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Göttingen die Mitteilung erfolgt, dass gegen die Rechtsanwältin unter dem Az.: NZW 73 M 888/05 eine Zwangsvollstreckungssache J. L. anhängig sei. Hierbei handele es sich um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von 2.298,64 €.

3. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Göttingen habe unter dem 27. September 2005 mitgeteilt, dass gegen die Rechtsanwältin eine Zwangsvollstreckungssache zu Az.: NZW 73 M 1704/04 der S. GmbH & Co. KG anhängig sei. Es handele sich hierbei um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von 545,74 €.

4. Ferner habe das Amtsgericht Göttingen unter dem 24. November 2006 mitgeteilt, dass gegen die Rechtsanwältin eine Klage der C. GmbH - Az.: 27 C 277/06 - über eine Forderung von 316,29 € anhängig sei.

5. Das Landgericht Göttingen habe unter dem 4. Januar 2006 zu 2 S 64 SH IX mitgeteilt, dass zwei Beträge von jeweils 6.912,00 € des Finanzamts Göttingen im Rahmen einer Rückabwicklung des Kaufvertrages P./M. an die Rechtsanwältin ausgekehrt, jedoch nicht an die Mandantin weitergeleitet worden seien. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Göttingen habe unter dem 22. Februar 2007 darüber unterrichtet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Rechtsanwältin zu 32 Js 1923/07 geführt werde.

6. Mit Schreiben des G. Konzerns vom 12. Juni 2007 sei darüber unterrichtet worden, dass ab dem 6. Juni 2007 der Versicherungsschutz unterbrochen sei und Leistungsfreiheit bestehe. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 sei die Rechtsanwältin aufgefordert worden, das Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Mit Schreiben des G. Konzerns vom 12. Juli 2007 sei sodann mitgeteilt worden, dass ab dem 6. Juni 2007 das Versicherungsverhältnis wieder in Kraft getreten sei.

7. Das Amtsgericht Göttingen habe unter dem 3. September 2007 Mitteilung gemacht, dass gegen die Rechtsanwältin zu 22 C 443/07 eine Klage von Seiten einer Frau A. N. gegen die Rechtsanwältin erhoben worden sei. Die geltend gemachte Forderung betrage 1.097,54 €. Klagegegenstand sei die Geltendmachung der Auskehrung nicht verbrauchter Gerichtsvollzieherkosten.

8. Ferner habe das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Göttingen unter dem 9. Oktober 2007 zu Az.: NZW 72 M 2768/07 darüber informiert, dass eine Zwangsvollstreckungssache der Frau Q. anhängig sei. Die Forderung betrage 57.788,92 €. Gerichtsvollzieher O. habe unter dem 2. Oktober 2007 zu DR II 775/07 mitgeteilt, dass die Rechtsanwältin zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen sei, sodass Haftbefehl beim Amtsgericht beantragt worden sei.

Ausweislich der vorstehenden Darlegungen, so hat die Antragsgegnerin gemeint, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsanwältin in ungeordneten schlechten finanziellen Verhältnissen befinde, die sich auch in absehbarer Zeit nicht änderten.

Gegen diesen ihr am 10. November 2007 zugestellten Widerrufsbescheid hat die Antragstellerin am 10. Dezember 2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen wie folgt begründet:

In dem Verfahren Cs 33 Js 16320/02 Amtsgericht Göttingen sei sie von dem Vorwurf der Untreue rechtskräftig freigesprochen worden.

Bezüglich der Forderung L. habe ihr Herr L. bestätigt, dass keinerlei Forderungen mehr gegen sie bestünden.

Eine entsprechende Bestätigung habe die S. Verlagsanstalt abgegeben.

In der Angelegenheit der Firma C. GmbH habe es einen Vergleichsschluss gegeben und sei es zur Zahlung des vom Gericht vorgeschlagenen Betrags von 158,15 € durch sie gekommen.

Die Berufshaftpflicht bestehe, wie der Antragsgegnerin bekannt sei.

Der Rechtsstreit 22 C 443/07 Amtsgericht Göttingen sei inzwischen entschieden. Sie, die Antragstellerin, habe einen Betrag in Höhe von rund 1.400,00 € zu zahlen. Dies werde sie tun.

Mit der Zwangsvollstreckungssache der Frau Q. habe es folgende Bewandtnis:

Sie, die Antragstellerin, habe im Jahre 1996 ein Reihenhaus in G., B-Straße 4, gekauft, in welchem sie mit ihrer Familie seit September 2001 wohne. Der Kaufpreis habe seinerzeit 370.000,00 DM betragen. Die Finanzierung sei über die S-Bank G. und durch einen Kredit von Frau Q. in Höhe von 100.000,00 DM erfolgt. Der Verkehrswert belaufe sich auf ca. 210.000,00 €. Die eingetragenen Belastungen betrügen nominal 137.026,22 €. Monatlich würden 730,72 € von ihrem Ehemann gezahlt, der bereits pensioniert sei und eine Pension von knapp 3.000,00 € erhalte. Frau Q. habe vor einiger Zeit einen Schlaganfall erlitten. Das Darlehen sei von deren Betreuerin gekündigt worden. Auf dieses Darlehen habe zum 30. Dezember 2007 eine Summe von 30.000,00 € gezahlt werden sollen, der Rest in monatlichen Raten von zunächst 300,00 €. Dass es dann zum Erlass eines Haftbefehls gekommen sei, habe sie, die Antragstellerin, erst durch den angefochtenen Bescheid erfahren. Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sollte durch Niederlegung erfolgt sein. Adressiert sei das Schreiben an ihre, der Antragstellerin, alte Kanzleianschrift A-Platz 19 in G. die Zustellung habe dann unter der neuen Kanzleianschrift W-Straße 30 kurz nach ihrem Umzug erfolgen sollen. Dort habe sie die Zustellung aber nicht erhalten. Insoweit sei anzumerken, dass auch heute noch erhebliche Schwierigkeiten mit dem von ihr erteilten Nachsendeauftrag bestünden.

Auf das gekündigte Darlehen habe sie dann zunächst monatliche Raten in Höhe von 400,00 € gezahlt. Inzwischen habe sie sich mit den Rechtsvertretern der Darlehensgeberin dahin geeinigt, dass sie monatlich 500,00 € zahlt. Der Haftbefehl sei inzwischen auf deren Antrag aufgehoben worden.

Ihre Einkommensverhältnisse seien im Übrigen geordnet.

Ein weiterer Kredit bei der S-Bank, gesichert durch Grundschulden, über 30.000,00 € werde von ihr in monatlichen Raten von 550,00 € zurückgeführt. Ein anderer Kredit laufe bei der T-Bank G. Als Sicherheit sei hierfür eine Lebensversicherung abgetreten, deren aktueller Rückkaufswert bei ca. 23.000,00 € liege. Diese werde fällig am 1. April 2014, wobei sich der Auszahlungsbetrag dann auf ca. 55.000,00 € belaufe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Braunschweig vom 7. November 2007 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist im Übrigen darauf, dass Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Verdachts der Untreue liefen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen. Er hat auch in der Sache dahin Erfolg, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2007 aufzuheben war.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH - Beschluss vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 26/91 und vom 4. Dezember 2006- AnwZ (B) 94/05). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung gemäß dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin gegeben.

Sie liegen jetzt aber nicht mehr vor.

Die bezüglich der Ziffern 1. - 7. dargelegten Vorgänge sind erledigt.

Hinsichtlich der zu Ziffer 8. dargelegten Angelegenheit (Q.) steht zwar fest, dass die Antragstellerin das Darlehen, welches von Seiten der Betreuerin gekündigt worden war, bislang nicht zurückgezahlt hat. Die Antragstellerin hat aber dargelegt und belegt, dass sie sich mit der Betreuerin geeinigt hat und mit monatlichen Beträgen von 500,00 € das Darlehen zurückführt. Auf den Antrag der Rechtsvertreter der Betreuerin ist schließlich auch der Haftbefehl aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht worden.

Bei der Sachlage kann der von der Antragstellerin angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2007 keinen Bestand mehr haben. Er war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 2 BRAO, 13 a FGG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.






AGH Celle:
Beschluss v. 16.07.2009
Az: AGH 30/07 (II 24), AGH 30/07


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