Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juli 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 303/06

(BPatG: Beschluss v. 08.07.2009, Az.: 8 W (pat) 303/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 8. Juli 2009 entschieden, dass das Patent mit dem Aktenzeichen 8 W (pat) 303/06 in vollem Umfang aufrechterhalten wird. Gegen das Patent wurde am 25. November 2005 Einspruch erhoben, welcher jedoch von der einzigen Einsprechenden am 1. April 2009 zurückgenommen wurde. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Das Gericht hat entschieden, dass über den Einspruch nach den bis zum 1. Juli 2006 geltenden Gesetzesbestimmungen entschieden wird. Obwohl der Einspruch zurückgenommen wurde, wird das Verfahren fortgesetzt. Die Prüfung des Einspruchs hat ergeben, dass das Patent keine mangelnde Patentfähigkeit aufweist und auch keine Gründe vorliegen, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Daher wird das Patent in seiner aktuellen Form aufrechterhalten.

Die Entscheidung erfolgt ohne sachliche Begründung, da nach der Rücknahme des Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Das Gericht folgt hierbei der Vorgehensweise eines früheren Beschlusses des 11. Senats und erklärt diesen Beschluss als eigene Begründung.

Diese Zusammenfassung wurde von den Rechtsanwälten Dehne, Pagenberg, Rippel und Dr. Prasch erstellt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.07.2009, Az: 8 W (pat) 303/06


Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 103 17 760, dessen Erteilung am 25. August 2005 veröffentlichtworden ist, ist am 25. November 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 1. April 2009, eingegangen am 3. April 2009, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 21. März 2006 sinngemäß beantragt, das Patent 103 17 760 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 1. Juli 2006 geltenden Fassung zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH-Beschluss vom 9.12.2008 -X ZB 6/08 Ventilsteuerung -Mitt. 2009, 72).

Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG in der bis zum 1. Juli 2006 geltenden Fassung ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Dehne Pagenberg Rippel Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.07.2009
Az: 8 W (pat) 303/06


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