Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 14. September 2004
Aktenzeichen: 14 K 3671/02

(VG Köln: Urteil v. 14.09.2004, Az.: 14 K 3671/02)

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Am Sonntag, den 05.11.2000 wurde die Feuerwehr der Klägerin telefonisch darüber informiert, dass sich in X. -C. auf der S. Straße - L 000 - eine Ölspur auf der Fahrbahn befinde. Die Feuerwehr der Klägerin rückte um 11.33 Uhr daraufhin mit 5 Einsatzkräften und einem Löschfahrzeug und einem Rüstwagen aus. Laut Protokoll vom 5.11.2000 befand sich im Kreuzungsbereich H. straße/J. straße, im Verteilerkreis J. straße und in der Abbiegespur zur L 000 eine Ölspur. Die Länge der Ölspur wurde mit ca. 300 m und die Breite mit 0,5 m angegeben. Dabei war sowohl in der Abbiegespur zur L 000 als auch im Verteilerkreis J. straße eine geschlossene Ölspur von ca. 0,50 m Breite. Zwischen der Abbiegespur und dem Verteilerkreis waren vereinzelte größere und kleinere Ölflecken. Es wurden 6 Säcke (ca.120 kg) Bindemittel abgestreut. Das Ölbindemittel wurde nach dem Abstreuen mit dem Besen über die Straße gerieben und aufgenommen. Um 12.20 Uhr rückte die Feuerwehr wieder ein. Bei der S. Straße - L 000 - handelt es sich um eine Landesstraße, die in dem Bereich des Gewerbegebiets C. außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt liegt. Die Straßen im Gewerbegebiet sind Gemeindestraßen.

Mit Bescheid vom 12.12.2000 zog der Bürgermeister der Klägerin die Straßenmeisterei zu Gebühren in Höhe von 608,00 DM heran. Dabei setzte er für den Einsatz eines Löschfahrzeuges während einer Stunde 130,00 DM, für den Einsatz von 4 Feuerwehrleuten 160,00 DM, für den Verbrauch von 120 kg Bindemittel 150,00 DM und für die Entsorgung dieser Mittel 168,00 DM an. Der M. legte hiergegen Widerspruch ein, weil § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 keinen Erstat- tungsanspruch vorsehe.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 6.02.2001, in dem der Bürgermeister der Klägerin seinen Bescheid nunmehr auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützte, erhob der Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1486/01 - Anfechtungsklage. Auf Grund der Hinweise des Gerichts vom 31.10.2001 und 26.11.2001, wonach Ansprüche aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht durch Leistungsbescheid geltendgemacht werden können und kein Kostenersatz nach § 11 Abs.2 Nr.7 KostO NW in Verbindung mit §§ 77,59 VwVG NW vorliege, hob der Bürgermeister der Klägerin den angefochten Bescheid auf. Das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wurde eingestellt.

Am 22.01.2002 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht Euskirchen den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten in Höhe von 310,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 16.01.2002 wegen des Feuerwehreinsatzes beantragt. Gegen den daraufhin erlassenen Mahnbescheid hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 26.04.2002 hat das Amtsgericht Euskirchen den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwie- sen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, sie habe mit der Beseitigung der Ölspur eine öffentlichrechtliche Aufgabe des M. besorgt. Als Träger der Straßenbaulast für die L 000 sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Landstraße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu unterhalten, und zwar so dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügten. Den Mitarbeitern der Feuerwehr sei bewusst gewesen, dass sie ein fremdes Geschäft führten und dass sie am Sonntag niemand bei der Straßenmeisterei erreichen würden, der die Ölspur beseitigen würde. Bei der Ölspur handele es sich auch um keinen Unglücksfall. Es sei kein plötzliches Ereignis, von dem erhebliche Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen oder Umwelt ausgingen. Leichte Ölverschmutzungen seien keine Gefahr für die Allgemeinheit. Wenn überhaupt habe die Ölspur nur nachfolgende Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen können. Der Einsatz der Feuerwehr als technisch kompetente Stelle sei dennoch geboten gewesen, um den nicht vorhandenen Bereitschaftsdienst des Beklagten von seiner Verpflichtung zur Verkehrssicherung schadlos zu halten. Da der Ölfilm nicht sehr dick gewesen sei und das Bindemittel das Öl gut gebunden habe, sei das Bindemittel in die Straße gerieben und aufgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 310,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 22.01.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin habe am 5.11.2000 eine eigene Aufgabe erfüllt. Eine umfangreiche Ölspur auf einer öffentlichen Straße stelle einen Unglücksfall dar. Das Auftreten einer solchen Spur sei ein mit Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sache bringe oder zu bringen drohe. Im übrigen hätte es nach Abstreuen des Bindemittels ausgereicht, ein Warnschild aufzustellen und die Entsorgung der Ölbindemittel am folgenden Montag der Straßenmeisterei zu überlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Verzinsung der geltendgemachten For- derung teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im übrigen ist die zulässige allgemeine Leistungsklage unbegründet.

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von 310,87 EUR aus einer entsprechenden Anwendung der Regeln der §§ 677 ff. BGB über die öffentlichrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - GOA -.

Zwar können die Bestimmungen der GOA über Kostenersatz entsprechend anwendbar sein, wenn ein Hoheitsträger, der für einen anderen Hoheitsträger tätig wird, Aufwendungen bei Ausführung des fremden Geschäft macht. Die Anwendung dieser Bestimmungen kommt jedoch nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke" aufweist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die einschlägigen Rechtsnormen nicht abschließend bestimmen, wer das Geschäft durchzuführen hat,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 ,Seite 10 mit weiteren Nachweisen,

und auch die Frage der Kostenverteilung nicht geregelt ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1991 - 7 C 1/91 -, NVwZ 1992, 264, 265;

denn nur dann kann von der Durchführung eines fremden Geschäftes gesprochen werden, dessen kostenrechtliche Konsequenzen eines Rückgriffs auf die Regeln der GOA bedürfen.

Der Einsatz der Feuerwehr am 5.11.2000 war für die Klägerin kein fremdes Geschäft, für das die Klägerin von dem beklagten Land Kostenersatz verlangen könnte. Für die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten ist in § 1 Abs.1 und § 40 Abs.1 FSHG ausdrücklich bestimmt, dass die Klägerin diese Arbeiten vorzunehmen und die Kosten dieser Arbeiten zu tragen hat.

Nach § 40 Abs.1 FSHG tragen nämlich die Gemeinden, soweit nicht in den weiteren Bestimmungen des § 40 FSHG etwas anderes geregelt ist, die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. Da die Gemeinden die ihnen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen haben, sind sie nach § 40 Abs.1 bis 3 FSHG auch verpflichtet worden, die Kosten dieser Aufgaben zu tragen, soweit sie nicht nach § 41 Abs.2 FSHG zur Abwälzung der Kosten Gebühren erheben dürfen,

vgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NW, 4. Auflage, Stand 2004, § 40 FSHG Rdnr. 1.

Diese Bestimmung ist ebenso wie die Regelung des § 45 OBG NW Ausdruck des sog. Entstehungsprinzips, das in NW im allgemeinen Ordnungs- und Polizeirecht für die Ordnungs- und Polizeibehörden des Landes gilt, wonach der Träger der Behörde - im Verhältnis zu anderen Landesbehörden - die von dieser eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu tragen hat,

vgl. OVG NW, Urteil vom 21.04.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526, zum Verhältnis Polizei- und Ordnungsbehörden.

Die am 5.11.2000 von der Feuerwehr durchgeführten Arbeiten an der Ölspur gehören zu den gemäß § 1 Abs.1 FSHG den Gemeinden übertragenen Aufgaben; denn sie sind Hilfeleistung in einem Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs.1 FSHG gewesen. Die Beseitigung der Ölspur auf der S. Straße am 5.11.2000 diente der Vermeidung eines Unglücksfalls. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder bringen kann,

vgl. OVG NW, Urteil vom 5.08.1985 - 2 A 3119/83 -, VG Köln, Urteil vom 15.06.1992 - 20 K 1782791 - KStZ, 1993, 18 f.; VG Saarland, Urteil vom 29.11.2001 - 6 K 6/00 -; insoweit auch VGH Bad.Württ., Urteile vom 7.12.1992 - 1 S 2079/92 - NJW 1993, 1543; und 18.11.1991 - 1 S 269/91 - DÖV 1992, 267, 268, VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.1999 - 13 K 3600/98 -, DÖV 2000, 255, 256.

Da im Bereich der S. Straße - L000 - sowohl an der Abzweigung zur L 000 als auch am Verteilerkreis J. straße eine geschlossene Ölspur von ca. 0,50 m Breite vorhanden war, bestand eine erhebliche Gefahr für den Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere für Motorräder, dass sie auf der Ölspur wegen des in diesen Bereichen notwendig werdenden Richtungswechsels ins Rutschen geraten und verunglücken konnten. Für Motorradfahrer konnte dies nicht nur zu erheblichen Sach-, sondern auch zu schweren Personenschäden führen. Für diesen Personenkreis handelte es sich um ein mit Plötzlichkeit auftretendes Ereignis,

vgl. auch die Erlasse des Innenministeriums des Landes NW vom 29.07.2004 und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NW vom 7.07.2004, die bei Ölunfällen auf der Straße auch von der Möglichkeit eines Unglücksfalles ausgehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen für das Vorliegen eines Unglücksfalles nicht die Voraussetzungen des Notstandes erfüllt sein. Der Gesetzgeber in NW hat den Unglücksfall nicht als Unterfall des Notstandes definiert. Dies wird durch die selbständige Stellung des Begriffs „Unglücksfall" neben dem Begriff „Notstand" schon in der Überschrift des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25.03.1958 - GV NW S.101 - und in der Fassung des § 1 Abs.1 FSHG deutlich. Beide Begriffe, „Unglücksfall" und „Notstand", werden dem ursprünglichen Einsatzbereich der Feuerwehr, nämlich der Bekämpfung der Schadensfeuer gleichrangig gegenübergesetzt. Diese Formulierung ist dabei auch bei der Gesetzesänderung vom 25.02.1975 - GV NW S. 182 - weiter Ausdruck des gesetzgeberischen Willens gewesen, weil er auf die zwischenzeitlich festgestellte Schwerpunktverlagerung der Feuerwehreinsätze auf technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen reagieren wollte. Dabei wurde als ein wesentlicher Grund für die vielen technischen Hilfeleistungen die Gefahranfälligkeit des Straßenverkehrs in Folge der steigenden Verkehrsdichte genannt,

vgl. LT-Drucksache 7/3961, Begründung I, Allgemeines, Seite 21.

Das hierdurch bedingte erweiterte Pflichteinsatzspektrum der Feuerwehren, das später bei der Gesetzesänderung vom 14.03.1989 - GV NW S. 102 - zum Teil einer „extensiven Interpretation des Begriffs „Unglücksfall"„ zugeschrieben wurde,

Regierungsentwurf, LT-Drucksache 10/3232, Seiten 2 und 15,

wurde jedoch nicht korrigiert. Vielmehr war diese Feststellung Anlass, wegen der für die Gemeinden gestiegenen Kosten in das Gesetz Regelungen über die Kostenerstattung von dem Verursacher, dem Kraftfahrzeughalter oder anderen Verantwortlichen in Fällen der Gefährdungshaftung in § 36 Abs.2 FSHG vom 14.03.1989 (jetzt § 41 Abs. 2 FSHG) einzuführen,

vgl. Entwurf der CDU - Fraktion, LT-Drucksache 10/3178, Seiten 9 und 11, Regierungsentwurf, LT-Drucksache 10/3232, Seite 15.

Lediglich die Gesetzesüberschrift wurde bei der Neufassung des Gesetzes vom 10.02.1998 - GV NW S.122 - kürzer gefasst und zwar als „ Gesetz über den Feuer- schutz und die Hilfeleistung". In der Begründung der Neufassung der Gesetzesüber- schrift wurde dabei jedoch hervorgehoben, dass diese Bezeichnung „die Aufgabenstellung der Gefahrenabwehr durch die Feuerwehren bei alltäglichen Schadensereignissen und durch alle bei einem Großschadensereignis zum Einsatz kommenden Hilfeleistungskräfte" treffe.

Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihrer Auffassung zur Interpretation des Begriffs „Unglücksfall" zu Unrecht auf die Rechtsprechung in Baden Württem- berg,

VGH Bad. Württ., Urteile vom 7.12.1992 - 1 S 2079/92 - NJW 1993, 1543 und 18.11.1991 - 1 S 269/91 - DÖV 1992, 267, 268.

Die Regelung in § 1 Abs.1 FSHG, durch die der Unglücksfall neben den öffentlichen Notständen als Pflichtaufgabe normiert und nicht zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehr gerechnet wird, unterscheidet sich nämlich deutlich von der des Landes Baden-Württemberg. Dort wird zwischen Unglücksfällen, die eine andere Notlage sind und bei denen die Feuerwehr Hilfeleistung gegen Kostenerstattung erbringen kann, und öffentlichen Notständen unterschieden, bei denen die Feuerwehr kraft Gesetzes tätig wird und der Einsatz grundsätzlich unentgeltlich ist. Der Unglücksfall gehört in Baden-Württemberg nur dann zu den Pflichtaufgaben, wenn er auch das Merkmal des öffentlichen Notstandes erfüllt,

vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 7.12.1992, a.a.O. und 18.11.1991, a.a.O..

Die oben zitierte Begründung zur Neufassung der Gesetzesüberschrift des FSHG macht deutlich, dass der Gesetzgeber des FSHG NW andere Vorstellungen hinsichtlich der Pflichtaufgaben der Feuerwehr hat als die Klägerin.

Die der Klägerin entstandenen Aufwendungen und Kosten sind alle durch die Hilfeleistung nach § 1 Abs.1 FSHG verursacht und von ihr gemäß § 40 Abs.1 FSHG zu tragen.

Zur Beseitigung der Gefahr gehörte am 5.11.2000 neben dem Einsatz der Fahrzeuge des Personals und des Bindemittels auch die Aufnahme des abgestreuten Bindemittels. Die vom Einsatzleiter vor Ort ausgewählte Form der Gefahrenbeseitigung war sachgerecht und notwendiger Bestandteil des Einsatzes zur Vermeidung eines erheblichen Schadens und gehörte mit zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 FSHG.

Mit dem Abstreuen des Bindemittels war die Gefahrenlage noch nicht beseitigt. Das sich unmittelbar an das Einreiben des Bindemittels in die Straßenoberfläche anschließende Aufkehren der Bindemittel war ein Vorgang, der insgesamt der Gefahrenbeseitigung diente. Während das Einreiben des abgestreuten Bindemittels in die Straßenoberfläche wegen des Straßenbelages und der Art des Ölfilms erforderlich wurde, um den Ölfilm aufzunehmen, konnte die Gefahr für den Straßenverkehr erst durch das sich unmittelbar daran anschließende Aufkehren des Bindemittels beseitigt werden. Entgegen der im Erlass des Ministeriums für Verkehr vom 7.07.2004 geäußerten Ansicht kann nämlich nicht generell davon ausgegangen werden, dass die unmittelbare Gefahrenbeseitigung schon durch das Abstreuen der Verschmutzung mit Bindemittel beendet ist; denn wenn das mit Öl versetzte Bindemittel auf der Straße verblieben wäre, wäre für den Verkehr eine neue Gefahrenlage geschaffen worden. Abgestreute Mittel verursachen Rutschgefahren und erfordern eine deutliche Geschwindigkeitsreduktion, sodass nach Abstreuen von Bindemitteln die Straße erst freigegeben werden darf, wenn entweder das Bindemittel aufgekehrt ist oder ein Verkehrshinweis auf eine Ölspur, gegebenenfalls eine Verkehrsregelung mit Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Polizei erfolgt ist. Da der örtliche Einsatzleiter sich auf Grund der konkreten Situation für die erste Alternative entschieden hat, gehört dieser Aufwand zu den beim Einsatz nach § 1 Abs.1 FSHG bedingten Kosten.

Dies gilt auch für die Entsorgung des aufgenommenen Öls und der damit verbundenen Entsorgungskosten. Nach § 11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist die Feuerwehr zumindest als Besitzerin des mit Öl verunreinigten Bindemittels zu einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung der Bindemittel verpflichtet gewesen. Diese Entsorgung ist ihr eigenes und kein fremdes Geschäft gewesen.

Soweit die Feuerwehr der Klägerin im Bereich der Gemeindestraßen die Ölspur abgestreut hat, hat sie ohnehin ein eigenes Geschäft der Klägerin ausgeführt; denn für Gemeindestraßen ist sie gemäß §§ 9,9 a, 47 Straßen- und Wegegesetz NW unterhaltungspflichtig und gemäß § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW obliegt ihr für diese Straßen auch die Reinigungspflicht.

Da die Maßnahmen vom 5.11.2000 der Hilfeleistung in einem Unglücksfall dienten, kann hier dahinstehen, in welchem Umfang die Klägerin Ersatzansprüche gehabt hätte, wenn die Feuerwehr vor Ort das Fehlen eines Unglücksfalls festgestellt hätte. Insoweit wären allerdings die Kosten für das Ausrücken und Einrücken der Feuerwehr auch noch Bestandteil ihrer Pflichtaufgaben nach § 1 Abs.1 FSHG,

vgl. Fuchs-Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NW, 7. Auflage, § 1 Ziffer 8.1; Steegmann, a.a.O., § 1 Rdnr.14,

und von ihr zu tragen gewesen.

Im übrigen hätten sich dann ihre Ansprüche jedoch nach §§ 677, 683 BGB gerichtet,

vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1975 - II ZR 54/74 -, BGH Z 65, 384 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 4.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369, 373 f..

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.






VG Köln:
Urteil v. 14.09.2004
Az: 14 K 3671/02


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