Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2008
Aktenzeichen: 10 W (pat) 56/05

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2008, Az.: 10 W (pat) 56/05)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Dem Patentinhaber ist auf seine Patentanmeldung vom 9. August 1993 im Februar 1997 ein Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung an Personenkraftfahrzeugen" erteilt worden. Sein damaliger patentanwaltlicher Vertreter hat daraufhin schriftlich den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Erteilungsbeschluss erklärt.

Der Patentinhaber hat sich in der Folgezeit mehrmals wegen Änderungen seines Patents an das Patentamt gewandt, das ihm im Juli 1998 miteilte, nachträgliche Änderungen seien nicht möglich. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Patentinhabers ist mit Beschluss des 4. Senats vom 22. Februar 1999 (4 W (pat) 69/98) insoweit stattgegeben worden, als dem Patentamt aufgegeben wurde, zu prüfen, ob möglicherweise die Durchführung eines Beschränkungsverfahrens gewollt sei. Dies hat der Vertreter des Patentinhabers in einem Schreiben an das Patentamt vom August 1999 verneint und das Verfahren für abgeschlossen erklärt.

Als neuer Vertreter des Patentinhabers hat Rechtsanwalt H... mit Schreiben vom 12. Juli 2004, das einen Tag später beim Patentamt einging, Beschwerde erhoben und dazu ausgeführt, sein Mandant verfolge seinen ursprünglichen Anspruch vom 3. August 1993 weiter, der daher zu prüfen sei. Wegen der Begründung des Rechtsmittels nimmt Rechtsanwalt H... Bezug auf die seinem Schreiben beige- fügte Beschwerdeschrift des Patentinhabers, die vom 12. Mai 2004 datiert und in der ebenfalls zum Ausdruck kommt, mit der Beschwerde solle die nochmalige Prüfung der Anmeldung erreicht werden.

Das Patentamt hat im April 2008 mitgeteilt, das Patent sei mit Wirkung zum 1. März 2008 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Auf den richterlichen Hinweis vom 13. Juni 2008, wonach die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sei, hat sich der Patentinhaber nicht geäußert.

II.

Die vorliegende Beschwerde, mit der sich der Patentinhaber sinngemäß gegen den Erteilungsbeschluss vom Februar 1997 wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Es handelt sich zwar um eine grundsätzlich gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthafte Beschwerde. Sie ist aber erst am 13. Juli 2004 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, die mit der Zustellung des Erteilungsbeschlusses im Februar 1997 zu laufen begann, beim Patentamt eingegangen.

Nachdem der Patentinhaber, wie der Erteilungsakte des Patentamts zu entnehmen ist, sowohl mit der Fassung der erteilten Patentansprüche einverstanden gewesen war als auch Rechtsmittelverzicht erklärt hatte, fehlt ihm darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine zulässige Beschwerde (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 49 Rd. 46, § 73 Rd. 81). Im übrigen ist die vorliegende Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil ihr die Rechtskraft der genannten Entscheidung des 4. Senats vom 22. Februar 1999 entgegensteht, die sich bereits mit dem Begehren des Patentinhabers, die Erteilungsunterlagen nachträglich zu ändern, befasst hatte.

Die Beschwerde wäre darüber hinaus auch unbegründet, da die beantragte Änderung des Patents gegenstandslos geworden ist, nachdem das Schutzrecht wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr zwischenzeitlich erloschen ist.

Unbeschadet des vom Patentinhaber gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG.

Schülke Püschel Martens Na






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2008
Az: 10 W (pat) 56/05


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