Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. August 2004
Aktenzeichen: 18 W 29/04

(OLG Köln: Beschluss v. 19.08.2004, Az.: 18 W 29/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 19. August 2004, Aktenzeichen 18 W 29/04, die sofortige Beschwerde des Antragstellers teilweise abgeändert. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.04.2004 (41 O 157/03) wurde teilweise aufgehoben.

Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, ohne dass Ratenzahlungen angeordnet wurden. Der Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 11.604 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2003 zu zahlen.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wurde dem Antragsteller Rechtsanwalt T., S. C. 6, xxxx B. beigeordnet.

Inhaltlich ging es um den Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus § 24 GmbHG. Der Antragsteller hatte gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter T. einen vollstreckbaren Titel erwirkt und die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Antragsteller hatte mit einem Schriftsatz vom 07.07.2004 ausreichend dargelegt, dass er einen pfändbaren Betrag erzielt hat. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Inanspruchnahme des kaduzierten Gesellschafters erfolgreich war.

Die Zahlungsunfähigkeit des Herrn T. wurde festgestellt und daher kann der Restbetrag von 11.554 € nicht von ihm eingezogen werden. Die Interessen der Gesellschaftsgläubiger, die ausstehenden Stammeinlagen zur Verfügung zu stellen, stehen über den Interessen der einzelnen Gesellschafter. Das Insolvenzverfahren hat oberste Priorität.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners nach § 24 GmbHG wurden hinreichend dargelegt. Der Antragsgegner ist außerdem zur Zahlung von 50 € auf seine noch offene Stammeinlage verpflichtet. Die geltend gemachte Zinsforderung wurde bestätigt.

Aufgrund des geringfügigen Unterliegens des Antragstellers wurde auf die Erhebung der Gebühr gem. KV Nr. 1956 verzichtet.

Der Beschwerdewert beläuft sich auf 12.500 €. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 19.08.2004, Az: 18 W 29/04


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.04.2004 (41 O 157/03) zum Teil abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe - ohne Anordnung von Ratenzahlungen für den Antrag bewilligt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.604 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2003 zu zahlen.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird dem Antragsteller Rechtsanwalt T., S. C. 6, xxxx B. beigeordnet.

Eine Gebühr gem. KV Nr. 1956 wird nicht erhoben.

Gründe

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 27.02.2004 ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus § 24 GmbHG (nur) dann in Betracht kommt, wenn die Inanspruchnahme des ausgeschlossenen Gesellschafters T. aussichtslos ist, was der Antragsteller darzulegen und zu beweisen hat (Baumbach/Hueck/Fastrich, 17. Auflage, § 24 Rn 3; Michalski/Ebbing, § 24 Rn 18; Scholz/Emmerich, § 24 Rn 7; Roth/Altmeppen 4. Auflage, § 24 Rn 9). Der Antragsteller hat insoweit spätestens mit Schriftsatz vom 07.07.2004 hinreichend vorgetragen, nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 08.04.2004 darauf hingewiesen hatte, zwischenzeitlich einen vollstreckbaren Titel gegen Herrn T. - der am 19.08.2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte - erwirkt zu haben und daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ausweislich der beigezogenen Akte 43 O 139/03 war Herr T. hinsichtlich des rückständigen Betrages der Stammeinlage mit Versäumnisurteil vom 13.02.2004 verurteilt worden, an den Antragsteller 12.450 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen. Wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.07.2004 dargetan und belegt hat, erwirkte er insoweit am 31.03.2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens von Herrn U. T.. Die Drittschuldnerin, die Firma H. Systemtechnik Gesellschaft für Sanitär und Gas-Heizungsbau mbH, teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 15.04.2004 mit, der pfändbare Anteil des monatlichen Arbeitseinkommens betrage 224 €, andere Ansprüche würden zur Zeit auf die gepfändete Forderung nicht erhoben, Pfändungen anderer Gläubiger lägen derzeit nicht vor. Darüber hinaus kündigte man an, man werde dem Antragsteller den einbehaltenen Betrag jeweils zum Monatsanfang überweisen.

Mangels gegenteiligen Vortrags ist davon auszugehen, dass die avisierten Beträge von dem Antragsteller beginnend mit dem Monat Mai 2004 vereinnahmt wurden, mithin in Höhe von 896 € (4 Monate x 224 €). In dieser Höhe war die Inanspruchnahme des kaduzierten Gesellschafters demzufolge erfolgreich. Soweit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils weitere Zahlungen an den Antragsteller erfolgen, wird dies von dem Landgericht entsprechend zu berücksichtigen sein.

Hinsichtlich des Restbetrages von 11.554 € (12.450 € abzüglich 896 €) ist hingegen derzeit von der Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme von Herrn T. auszugehen, da er nach den gesamten Umständen als zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anzusehen ist. Zahlungsunfähig ist der Schuldner bereits dann, wenn er über einen gewissen kurzen Zeitraum hinweg einen geringen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann (Braun/Kind, InsO, 2002, § 17 Rn 11; Kohlhammer/Smid, InsO, 2. Auflage, § 17 Rn 3). Bei der mit Versäumnisurteil vom 13.02.2004 titulierten Forderung handelt es sich um eine fällige Verbindlichkeit, deren teilweise Nichterfüllung ersichtlich nicht nur auf einer ganz geringfügigen Liquiditätslücke beruht.

Dass der Antragsteller unter Zugrundelegung unveränderter Verhältnisse in der Lage ist, die ausstehende Einlage aufgrund des vollstreckbaren Titels innerhalb eines Zeitraums von 55 Monaten beizutreiben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Den Antragsteller bzw. die Gesellschaftsgläubiger auf ein entsprechendes langwieriges und - unter Berücksichtigung eines nicht auszuschließenden Arbeitsplatzverlustes durch Herrn T. - mit Unsicherheiten behaftetes Verfahren zu verweisen, widerspräche dem Zweck dieses Verfahrens, der Gesellschaft alsbald die ausstehenden Stammeinlagen zuzuführen, um sie mit dem der Gläubigersicherung dienenden nötigen Kapital auszustatten. Die Solidarität der Gesellschafter und die daraus abgeleitete Pflicht, alsbald für eine ordnungsgemäße Kapitalausstattung der Gesellschaft zu sorgen, die letztlich auch die Ausfallhaftung begründet, rechtfertigt es, die Interessen der einzelnen Gesellschafter, einer zusätzlichen Haftung für ausstehende Stammeinlagen enthoben zu sein, gegenüber den Interessen der Gesellschaftsgläubiger zurücktreten zu lassen (OLG Hamm, GmbHR 1993, 360, 362). Die daraus folgende Benachteiligung der Gesellschafter wird dadurch gemildert, dass nach allgemeiner Meinung der zahlende Gesellschafter bei dem Ausgeschlossenem Regress nehmen kann (OLG Hamm a.a.O.; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 24 Rn 10).

Im Insolvenzverfahren steht die Aufgabe des Antragstellers als Insolvenzverwalter, die noch offenen Forderungen alsbald zur Masse zu ziehen, um die Insolvenzgläubiger befriedigen zu können, im Vordergrund (OLG Hamm a.a.O., S. 363). Die Interessen des Antragsgegners haben demgegenüber zurückzustehen.

Zu dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners gem. § 24 GmbHG ist ebenfalls hinreichend vorgetragen worden, insbesondere ist von einer wirksamen Kaduzierung nach § 21 GmbHG auszugehen sowie davon, dass eine Veräußerung des kaduzierten Gesellschaftsanteils nach § 23 GmbHG im Hinblick auf das über das Vermögen der GmbH eröffnete Insolvenzverfahren aussichtslos ist (Lutter/Hommelhoff, 16. Auflage, § 24 Rn 2; OLG Köln NJW-RR 1994, 1192, 1194).

Der Antragsgegner ist darüber hinaus gem. § 19 Abs. 1 GmbHG zur Zahlung von 50 € auf seine noch offene Stammeinlage verpflichtet.

Die geltend gemachte Zinsforderung unterliegt gem. §§ 286, 288 BGB keinen Bedenken.

Nach alledem war dem Antragsgegner für die erste Instanz Prozesskostenhilfe in dem tenorierten Umfang zu bewilligen. Der Senat konnte insoweit abschließend entscheiden, nachdem das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04.06.2004 zu erkennen gegeben hat, dass es die Voraussetzungen des § 116 ZPO als gegeben erachtet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Im Hinblick auf das geringfügige Unterliegen des Antragstellers war von der Erhebung der Gebühr gem. KV Nr. 1956 abzusehen.

Beschwerdewert: 12.500,- Euro (§ 51 Abs. 2 BRAGO)






OLG Köln:
Beschluss v. 19.08.2004
Az: 18 W 29/04


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