Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 12. November 1998
Aktenzeichen: 28 U 85/98

(OLG Hamm: Urteil v. 12.11.1998, Az.: 28 U 85/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht in Hamm hat in einem Urteil vom 12. November 1998 (Aktenzeichen 28 U 85/98) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 41.744,59 DM erlitten.

In der Entscheidung wird erklärt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des Anwaltsvertrages gegen den Beklagten hat. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Mandatsverhältnis bestand, da der Kläger das Mandat im Namen der Firma N GmbH und nicht in eigenem Namen erteilt hat. Es wird weiter ausgeführt, dass der Kläger auch keine Ansprüche aus einem Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ableiten kann. Es wird erklärt, dass für ein solches Vertragsverhältnis besonders hohe Anforderungen gelten und dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Beklagte von Anfang an über die Übernahme der Bürgschaft informiert war.

Des Weiteren wird festgestellt, dass auch die Einrede der Verjährung greift. Es wird erklärt, dass die Primärverjährungsfrist für einen Regressanspruch bereits am 4. April 1996 abgelaufen ist, da der Schaden bereits am 4. April 1993 eingetreten ist. Es wird dargelegt, dass die Gewährleistungsansprüche gegen die Firma U2 bereits am 4. April 1993 verjährt sind. Es wird erklärt, dass die Ablieferung der Computeranlage am 17. September 1992 erfolgte und dass die Firma N GmbH nach rechtskräftiger Abweisung der Wandlungsklage verpflichtet war, die Leasingraten weiter zu zahlen. Der Schaden des Klägers als Bürge trat daher im selben Zeitpunkt wie bei der GmbH ein. Die Primärverjährungsfrist für den Regressanspruch des Klägers lief daher am 4. April 1996 ab.

Ein Sekundäranspruch kommt nicht in Betracht, da der Kläger bereits vor Ablauf der Primärverjährungsfrist einen neuen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der mit der Prüfung von Regressansprüchen beauftragt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 12.11.1998, Az: 28 U 85/98


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist in Höhe von 41.744,59 DM beschwert.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des Anwaltsvertrages gegen den Beklagten zu.

1.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger insoweit nicht aktivlegitimiert ist.

a)

Zwischen den Parteien bestand kein Mandatsverhältnis, weil der Kläger dem Beklagten das Mandat unstreitig nicht in eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma N GmbH namens dieser Firma erteilt hat.

b)

Der Kläger kann auch keine Ansprüche aus einem Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 328 BGB) herleiten.

Ein am Vertragsschluß unbeteiligter Dritter kann dann Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner haben, wenn er nach dem Inhalt des Vertrages sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in die Sorgfalts- und Obhutspflichten eines Vertragspartners einzubeziehen ist (vgl. BGH NJW 1996, 2928). Davon ist auszugehen, soweit nach den ausdrücklichen Erklärungen oder dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien bestimmten oder wenigstens objektiv abgrenzbaren Dritten Schutzrechte aus dem Vertrag zustehen sollen. Das gilt auch für Anwaltsverträge (vgl. BGH WM 1995, 1505; BGH NJW 1988, 200; BGH NJW 1986, 582; BGH NJW 1977, 2074; Senat vom 19.09.1985 - 28 U 228/84 - MDR 1996 1026). Allerdings ist zu beachten, daß der auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten aufbauende und zweiseitig ohne Außenwirkung angelegte Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche, unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag bestehenden Pflichten erlaubt. Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können im allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen (vgl. BGH NJW 1977, 2074).

Es erscheint bereits fraglich, ob ein Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, der von der Rechtsprechung hauptsächlich bei familienrechtlichen Verträgen und bei erbrechtlichen Verfügungen zugunsten von Verwandten des Mandanten bejaht worden ist (vgl. z.B. BGH WM 1995, 1504; OLG Hamm MDR 1986, 1026), auch zugunsten des Klägers als Geschäftsführer der GmbH angenommen werden könnte oder ob dem entgegensteht, daß der Bürge hinsichtlich der Erfüllung der Hauptschuld ein dem Interesse des Hauptschuldners zum Teil gegenläufiges Interesse hat (vgl. hierzu BGH NJW 1991, 33; BGH NJW 1987, 1758; BGH NJW 1971, 322; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 6. Aufl., I Rdn. 42).

Diese Frage kann allerdings dahinstehen, weil jedenfalls eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers nicht erfüllt ist. Die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt stets voraus, daß für den Anwalt erkennbar ist, daß der Dritte nach dem Willen des Mandanten in den Schutzbereich einbezogen werden soll (vgl. BGH WM 1995, 1505; BGH NJW 1977, 2074; OLG Hamm MDR 1986, 1026). Der Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, daß er den Beklagten bereits bei der Mandatserteilung über die Übernahme der Bürgschaft informiert habe. Ist der Beklagten jedoch - wie dieser vorträgt - nicht hierüber in Kenntnis gesetzt worden, war für ihn nicht erkennbar, daß auch der Kläger in den Schutzbereich des mit der GmbH geschlossenen Anwaltsvertrages einbezogen werden sollte. Der Beklagte mußte nicht etwa von sich aus nachfragen, ob der Kläger eine Bürgschaft übernommen habe.

2.

Im übrigen griffe jedenfalls auch die Einrede der Verjährung durch.

a)

Die Primärverjährungsfrist eines etwaigen Regreßanspruchs lief am 04.04.1996 ab, weil der Schaden nach der sogenannten Risiko-Schadens-Formel (vgl. BGH WM 1996, 541; BGH WM 1996, 1832) bereits am 04.04.1993 eingetreten war.

aa)

Am 04.04.1993 verjährten die Gewährleistungsansprüche gegen die Firma U2. Auf den Vertrag mit der Firma U2 findet Kaufvertragsrecht und somit die Verjährungsvorschrift des § 477 BGB Anwendung, weil Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Hardware und Standard-Software ist. Daß die Firma U ihre für die Modebranche hergestellte Standard-Software insoweit geringfügig ändern sollte, als diese auf die speziellen Bedürfnisse der Firma N GmbH hinsichtlich der Erstellung der Rechnung für den Hauptkunden F angepaßt werden sollte, ist unerheblich, da es sich nicht um die Erstellung eines speziell auf die Bedürfnisse des Anwenders zugeschnittenen Programms, sondern lediglich um geringfügige Änderungen des Standardprogramms handelte (vgl. BGH NJW 1993, 462; BGH NJW 1990, 1290; BGH NJW 1988, 406; OLG Koblenz CR 1994, 359; OLG Köln NJW-RR 1993, 1140; OLG Düsseldorf DB 1989, 520; Büschgen/Beckmann, Praxishandbuch Leasing, § 16 Rdn. 64).

Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Ablieferung der Computeranlage i.S.d. § 477 BGB ist am 17.09.1992 erfolgt. Zwar ist die Ablieferung einer Computeranlage mit Anwenderprogrammen nicht bereits im Zeitpunkt der Auslieferung anzunehmen, sondern erst dann, wenn alle Hardware- und Softwareteile vollständig abgeliefert, installiert und das System insgesamt, einschließlich aller Programmteile, in Betrieb genommen worden ist (vgl. OLG Hamburg OLGR 1996, 273; OLG Koblenz CR 1994, 359; OLG Hamm CR 1992, 206 und 335; Büschgen-Beckmann, § 16 Rdn. 67; vgl. auch BGH NJW 1993, 462). Soweit darüber hinaus in der früheren Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten worden ist, daß eine Ablieferung erst dann vorliege, wenn die Software nach Einweisung durch den Lieferanten in der Erprobungsphase eine gewisse Zeit im wesentlichen fehlerfrei gelaufen sei (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 1140; OLG Düsseldorf BB 1989, 520), folgt der Senat dieser Auffassung, die vor allem das Ziel einer Verlängerung der Rügefrist des § 377 HGH verfolgt, nicht. Ansonsten wäre eine klare Abgrenzung des Beginns der Verjährungsfrist nicht möglich. Ein Hinausschieben dieser Frist ist auch bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht angebracht. Den Besonderheiten der Kaufverträge über Computersoftware kann im übrigen durch eine großzügige Bemessung der Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB besser Rechnung getragen werden als durch ein Hinausschieben des Ablieferungszeitpunkts (vgl. Büschgen-Beckmann, § 16 Rdn. 67). Da sämtliche Hardware- und Softwareteile am 17.09.1992 geliefert und die Programme installiert waren und bei dem von dem Mitarbeiter der Firma U2 durchgeführten Probelauf auch einwandfrei funktionierten, ist der Zeitpunkt der Ablieferung auf den 17.09.1992 zu datieren. Daß die Anlage nach den Angaben des Klägers bereits einige Tage später nicht mehr funktioniert haben soll, ist insoweit unerheblich. Da wegen der von der Firma U2 durchgeführten Nachbesserungsversuche am 17.09.1992, 1.10.1992, 11.11.1992, 16.11.1992 sowie in der Zeit vom 02. bis 16.12.1992 die Verjährung entsprechend § 639 Abs. 2 BGB für zwei Wochen und 4 Tage gehemmt war, lief die sechsmonatige Verjährungsfrist demnach am 04.04.1993 ab.

bb)

Der Schaden der Firma N GmbH ist bereits in diesem Zeitpunkt eingetreten. Durch den Ablauf der Verjährung wird die Vermögenslage des Gläubigers bereits objektiv verschlechtert, da nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, daß der Schuldner zur Abwehr eines streitigen Anspruchs von der Verjährungseinrede Gebrauch machen wird (vgl. BGH NJW 1994, 2823; Senat NJW-RR 1988, 541; Zugehör, Beilage zur NJW Heft 21/1995, S. 13). Der in dem Bestehenbleiben der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten zu sehende Schaden der Firma N GmbH ist in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegen die Firma U2 ablief. Denn die GmbH war nach rechtskräftiger Abweisung der Wandlungsklage, mit der mit Ablauf der Verjährungsfrist gerechnet werden mußte, verpflichtet, die Leasingraten weiter zu zahlen, da die Firma N2 ihre mietvertragliche Gewährleistungspflicht in § 12 ihrer AGB gegen Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Firma U2 wirksam abbedungen hatte (vgl. BGHZ 114, 57; BGH NJW 1986, 1744). Für den Kläger als Bürgen trat der Schaden wegen der Akzessorität seiner Bürgenhaftung im selben Zeitpunkt wie bei der GmbH ein. Die dreijährige Primärverjährungsfrist eines etwaigen Regreßanspruchs des Klägers gegen die Beklagten lief daher gemäß § 51 b BRAO am 04.04.1996 ab.

b)

Ein Sekundäranspruch kommt nicht in Betracht. Zwar bestand für den Beklagten spätestens nach Bekanntwerden der Urteile des Landgerichts Koblenz und des Landgerichts Bielefeld begründeter Anlaß zur Belehrung seiner Mandantin hinsichtlich möglicher Regreßansprüche. Die Sekundärhaftung scheidet jedoch aus, weil Rechtsanwalt X nach Beendigung des Mandats mit dem Beklagten in der Zeit zwischen dem 15. und 22.02.1996 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährungsfrist mit der umfassenden Prüfung der Rechtslage, somit auch mit der Prüfung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten, beauftragt worden ist. Damit entfiel die Hinweispflicht des Beklagten vor Ablauf der Primärverjährungsfrist, da die Beratungspflicht des rechtzeitig neu mandatierten Rechtsanwalts den Mandanten vor einem Schaden infolge Verjährung seines Regreßanspruchs schützt (vgl. BGH NJW 1995, 2109; BGH NJW-RR 1990, 459; Zugehör, Beilage zu NJW Heft 21/1995, S. 18).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 12.11.1998
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