Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Februar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 124/00

(BPatG: Beschluss v. 21.02.2001, Az.: 32 W (pat) 124/00)

Tenor

1. Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 26. Oktober 1999 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolgesiehe Abb. 1 am Endefür

"Fahrverkauf (außer Haus) zur Belieferung von Kunden mit Lebensmitteln".

Mit Verfügung vom 20. Januar 1999 wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, die vorgenannte Dienstleistung könne nicht zugelassen werden. Ein Fahrverkauf sei ein Warenabsatz. Dafür kämen Waren zB der Klasse 29 und 30 in Frage. Allenfalls sei ein Fahrverkauf eine reine Zustellung nach Klasse 39. In Klasse 42 gehöre ein Fahrverkauf nicht. Hierbei gehe es um Dienstleistungen wie "Verpflegung von Gästen". Die Außer-Haus-Verpflegung werde nur im Rahmen von Partyservice und Catering geschützt. Schon der Lieferservice mit warmen Fertiggerichten, die an der Haustüre abgegeben würden, sei ein Warenabsatz der Klassen 29 und 30.

Mit Verfügung vom 29. Juni 1999 wurde die Anmelderin durch das Patent- und Markenamt erneut darauf hingewiesen, daß die Anmeldung Mängel aufweise. Die Dienstleistung "Fahrverkauf" (außer Haus) zur Belieferung von Kunden mit Lebensmitteln sei in der vorgelegten Form nicht zulässig. Die Eintragung für eine Dienstleistung setze voraus, daß es sich um Leistungen handele, die eine selbständige Bedeutung im Wettbewerb hätten und nicht nur dem Vertrieb/Verkauf der eigenen Waren dienten. Zulässig als Dienstleistung in Klasse 42 seien dementsprechend Dienstleistungen wie die "Verpflegung von Gästen außer Haus; Partyservice; Catering; Lieferung von Lebensmitteln im Auftrag Dritter".

Mit Beschluß vom 26. Oktober 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 30 - die Anmeldung unter Hinweis auf die ergebnislose Aufforderung der Markenstelle vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde und trägt zur Begründung vor, sie sei mit einer Dienstleistungsbezeichnung wie vorgeschlagen, nämlich "Lieferung von Lebensmitteln im Auftrag Dritter" einverstanden. Es handele sich bei der Organisation, die das Markenzeichen "COOKIES & MORE" benutzen wolle, um eine eigenständige Gesellschaft, die keine eigenen Waren im Fahrverkauf anbiete, sondern im Auftrag eines Dritten eine selbständige Dienstleistung durchführe.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nachdem die Anmelderin die Dienstleistungsbezeichnung wie vorgeschlagen geändert hat, hat sie ein bestimmtes Dienstleistungsverzeichnis gemäß § 32 Absatz 2 Nr 3 Markengesetz vorgelegt, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben war. Da die Markenstelle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG).

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)124-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 21.02.2001
Az: 32 W (pat) 124/00


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