Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. September 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 38/12

(BGH: Beschluss v. 04.09.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 38/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. Januar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. Februar 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. März 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen. 1 II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 14. Mai 2012, einem Montag, ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 18.01.2012 - I AGH 3/11 - 2






BGH:
Beschluss v. 04.09.2012
Az: AnwZ (Brfg) 38/12


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