Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 160/02

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2003, Az.: 27 W (pat) 160/02)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landgericht München I anhängigen Verfahrens zwischen den Beteiligten wegen Verletzung der Widerspruchsmarken und Löschung der angegriffenen Marke (Klage vom 27. März 2003) und der gegen die Widerspruchsmarken anhängigen Löschungsanträge wegen Verfalls ausgesetzt.

Gründe

I Gegen die 27. Mai 1999 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke COHIBA für

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Parfümeriewaren, Duftwässer aller Art, insbesondere Parfum, Eau de Parfum, Eau de Toilette, Deodorants; ätherische Öle; Haarwässer, Haarwaschmittel und Haarpflegemittel, Kosmetika; Hautcremes; Lotionen für kosmetische Zwecke, Rasiermittel und Rasierpflegemittel; Zahnputzmittel; kosmetische Badezusätze; Lippenstifte; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Nagellack; Schuhcreme, Makeup; wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Brillen und deren Teile, insbesondere Sonnenbrillen, Sportbrillen, Skibrillen, Schutzbrillen; Brillengestelle; Brillengläser, Brillenetuis; Schutzhelme, Helmvisiere, Gesichtsschutzschirme und -schilde für Schutzhelme, Schutzausrüstungen für Sportler, insbesondere Ellbogen- und Knieschoner, Hand- und Fußgelenk-Schutzmanschetten, am Körper zu tragende Schützer, Schutzhandschuhe; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten); Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Motorräder und deren Teile; Fahrräder mit Motor, Fahrräder und deren Teile; Zubehör für Fahrräder, nämlich Fahrradrahmen, Bremsen, Freilaufzahnkränze, Kettenschaltungen, Tretlager, Fahrradketten, Fahrradpedale, Fahrradlenker, Fahrradnaben, Sättel für Fahrräder, Beleuchtungsgeräte, Fahrradschläuche, Fahrradmäntel, Fahrradpacktaschen und Lenkertaschen, Fahrradschlösser, Wasserflaschen, handbetätigte Werkzeuge für Fahrräder, Fahrradanhänger, Fahrradnetze, Fahrradgepäckträger, Einkaufskörbe für Fahrräder, Klingeln, Luftpumpen, Fahrradtachometer; Fahrraddachträger; Kinderwagen; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Uhrenarmbänder; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Toilettenpapier, Küchentücher, Taschentücher, Servietten, Kosmetik- und Pflegetücher; Druckereierzeugnisse; Druckwaren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften; Kalender, Landkarten; Buchbinderartikel; Photographien; Glückwunschkarten; Schreibwaren; Schreib- und Malstifte, Schreib- und Zeichengeräte, Schulbedarf (soweit in Klasse 16 enthalten); Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Tragetaschen, Tragebeutel, Tüten; Schaufensterschilder und Schaufensterbänder aus Kunststoff-Folie oder Papier; Spielkarten; Babywindeln aus Papier, Zellulose oder Zellstoff; Farbdrucke; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise-, Akten- und Handkoffer; Taschen, Sporttaschen, Handtaschen, Schulranzen, Rucksäcke; Reisenecessaires (Lederwaren); Kleinlederwaren; Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Gürtel- und Hüfttaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten) sowie deren Teile, insbesondere Sportartikel für den Trekking-, Kletter-, Fußball-, Basketball-, Handball-, Volleyball-, Tennis-, Squash-, Badminton-, Hockey-, Football-, Baseball-, Rad-, Reit-, Golf-, Surf-, Segel-, Ruder-, Kanu-, Tauch-, Skialpin- und Ski-Langlauf-Sport sowie für das Snowboardfahren, das Schlittschuhlaufen und den Eishockey-Sport, für das Fitnesstraining, das In-Line-Skaten, Rollschuhlaufen und das Skateboardfahren; Skisäcke; Spezialtaschen zum Aufbewahren und Transportieren von Sportgeräten, insbesondere Taschen für Skier, Snowboards, Skateboards, Skischuhe, Roll- und Schlittschuhe sowie In-Line-Skates; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt 1. aus der am 26. November 1998 unter der Nr 398 59 108 für "Bekleidungsstükke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" eingetragenen Wortmarke COHIBA 2. aus der am 1. Juni 1987 unter der Nr 1 106 850 für

"Edelmetalle und deren Legierungen, aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Leder und Lederimitationen, Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Möbel, Spiegel; Rahmen; Waren aus Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum, Waren aus Holz oder Holzersatzstoffe, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel (Holzpflöcke), Kisten, Transportpaletten, Fässer und Hähne, Spalierlatten (Pfähle zum Stützen von Pflanzen), Werkzeugstiele, Garnspulen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Kunstgegenstände, Ziergegenstände; Waren aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Transportbehälter, Fässer, Tanks, Nieten, Schrauben, Stifte, Schilder, Möbel-, Fenster- und Türbeschläge, Gardinenleisten, -haken, Innenlamellenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Flaschenverschlüsse, Spalierstäbe; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte; Ski-, Tennis-, Angelsportgeräte; Christbaumschmuck; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel); Brot, feine Backwaren und Konditorwaren (ausgenommen Speiseeiszubereitungen jeglicher Art); Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Speisesalz; Senf; Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"

eingetragenen Wortmarke COHIBA sowie 3. der am 24. August 1992 unter der Nr 2 019 307 für "Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, sämtliche vorgenannten Waren aus oder unter Verwendung von Tabaken kubanischer Provenienz; Raucherartikel, nämlich Zigarrenspitzen und -etuis und Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Zigarrenabschneider, Tabakfeuchthalter, nämlich solche für Zigarren; Streichhölzer" eingetragenen Wortmarke COHIBA.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 30. April 2002 auf die Widersprüche aus den Marken 398 59 108 und 1 106 850 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, und zwar wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 für die Waren und Dienstleistungen

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Parfümeriewaren, Duftwässer aller Art, insbesondere Parfum, Eau de Parfum, Eau de Toilette, Deodorants; ätherische Öle; Haarwässer, Haarwaschmittel und Haarpflegemittel, Kosmetika; Hautcremes; Lotionen für kosmetische Zwecke, Rasiermittel und Rasierpflegemittel; Zahnputzmittel; kosmetische Badezusätze; Lippenstifte; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Nagellack; Makeup; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Brillen und deren Teile, insbesondere Sonnenbrillen, Sportbrillen, Skibrillen, Schutzbrillen; Brillengestelle; Brillengläser, Brillenetuis; Schutzausrüstungen für Sportler, insbesondere Ellbogen- und Knieschoner, Hand- und Fußgelenk-Schutzmanschetten, am Körper zu tragende Schützer, Schutzhandschuhe; Toilettenpapier, Taschentücher, Kosmetik- und Pflegetücher; Babywindeln aus Papier, Zellulose oder Zellstoff; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

und wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 106 850 für die Waren

"Schiffahrts-, Meß- und Kontrollapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Brillen und deren Teile, insbesondere Sonnenbrillen, Sportbrillen, Skibrillen, Schutzbrillen; Brillengestelle; Brillengläser, Brillenetuis; Schutzhelme, Helmvisiere, Gesichtsschutzschirme und -schilde für Schutzhelme, Schutzausrüstungen für Sportler, insbesondere Ellbogen- und Knieschoner, Hand- und Fußgelenk-Schutzmanschetten, am Körper zu tragende Schützer, Schutzhandschuhe; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten); Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Motorräder und deren Teile; Fahrräder mit Motor, Fahrräder und deren Teile; Zubehör für Fahrräder, nämlich Fahrradrahmen, Bremsen, Freilaufzahnkränze, Kettenschaltungen, Tretlager, Fahrradketten, Fahrradpedale, Fahrradlenker, Fahrradnaben, Sättel für Fahrräder, Beleuchtungsgeräte, Fahrradschläuche, Fahrradmäntel, Fahrradpacktaschen und Lenkertaschen, Fahrradschlösser, Wasserflaschen, handbetätigte Werkzeuge für Fahrräder, Fahrradanhänger, Fahrradnetze, Fahrradgepäckträger, Einkaufskörbe für Fahrräder, Klingeln, Luftpumpen, Fahrradtachometer; Fahrraddachträger; Kinderwagen; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Uhrenarmbänder; Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Tragetaschen, Tragebeutel, Tüten; Spielkarten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise-, Akten- und Handkoffer; Taschen, Sporttaschen, Handtaschen, Schulranzen, Rucksäcke; Reisenecessaires (Lederwaren); Kleinlederwaren; Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Gürtel- und Hüfttaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten) sowie deren Teile, insbesondere Sportartikel für den Trekking-, Kletter-, Fußball-, Basketball-, Handball-, Volleyball-, Tennis-, Squash-, Badminton-, Hockey-, Football-, Baseball-, Rad-, Reit-, Golf-, Surf-, Segel-, Ruder-, Kanu-, Tauch-, Skialpin- und Ski-Langlauf-Sport sowie für das Snowboardfahren, das Schlittschuhlaufen und den Eishockey-Sport, für das Fitnesstraining, das In-Line-Skaten, Rollschuhlaufen und das Skateboardfahren; Skisäcke; Spezialtaschen zum Aufbewahren und Transportieren von Sportgeräten, insbesondere Taschen für Skier, Snowboards, Skateboards, Skischuhe, Roll- und Schlittschuhe sowie In-Line-Skates; Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"

Zur Begründung ist ausgeführt, dass wegen der Identität der Marken und der teilweisen Identität oder Ähnlichkeit der vorgenannten Waren und Dienstleistungen mit den für die Widerspruchsmarken 398 59 108 und 1 106 850 geschützten Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die Widersprüche aus den Marken 398 59 108 und 1 106 850 im übrigen sowie den Widerspruch aus der Marke 2 019 307 hat sie wegen mangelnder Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden beider Beteiligter.

Der Markeninhaber, welcher unter Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung aller Widersprüche insgesamt begehrt, bestreitet die von der Markenstelle angenommene Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für welche sie die Löschung angeordnet hat, mit den für die Widerspruchsmarken geschützten Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus hat er im Beschwerdeverfahren die rechtserhaltende Benutzung aller drei Widerspruchsmarken bestritten und beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken 1 106 850 und 2 019 307 wegen Verfalls sowie die Löschung aller drei Widerspruchsmarken wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse beantragt; letzteres stützt er im wesentlichen darauf, dass der Begriff "COHIBA" einen Fachbegriff für Tabak- und Raucherbedarfsartikel darstelle, da er als Synonym für in einer bestimmten Form gerollte Tabakblätter gebräuchlich sei. Im Hinblick auf die Löschungsanträge sowie eine von der Widersprechenden am 27. März 2003 gegen ihn vor dem Landgericht München I erhobene Klage (Az: 33 O 6014/03) auf Unterlassung der Benutzung ua der angegriffenen Marke und Einwilligung in deren Löschung für einzelne Waren und Dienstleistungen beantragt er, das vorliegende Verfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss dieser Verfahren auszusetzen.

Die Widersprechende, welche unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke insgesamt, die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Markeninhabers und die Zurückweisung seiner Beschwerde begehrt, beantragt, den Antrag des Markeninhabers auf Aussetzung zurückzuweisen.

Die Löschungsanträge wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse seien, soweit sie gegen die Widerspruchsmarken 1 106 850 und 2 019 307 gerichtet seien, schon wegen der Frist des § 50 Abs 2 MarkenG unzulässig; im übrigen seien sie aber jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil die angebliche Bedeutung der Marken in einer dem Verkehr unbekannten Indianersprache für einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Inhalt haben könne. Die weiteren wegen angeblichen Verfalls gestellten Löschungsanträge, denen die Widersprechende bereits widersprochen habe, hätten denselben Inhalt wie die im Beschwerdeverfahren erhobenen Nichtbenutzungseinreden. In der Sache selbst führt sie aus: Die in bezug auf die Widerspruchsmarke 398 59 108 erhobene Nichtbenutzungseinrede sei schon mangels Ablaufs der Benutzungsschonfrist unzulässig. Im übrigen habe sie wegen des in der Europäischen Union geplanten Tabakwerbeverbots im Sinne des § 26 Abs 1 letzter Halbsatz MarkenG berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung der Widerspruchsmarken für andere als Tabakwaren, da unter das Tabakwerbeverbot auch die Verwendung der für Tabakwaren bekannten Widerspruchsmarke für solche Waren und Dienstleistungen falle. Es bestehe auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken, weil auch die von der Löschungsanordnung nicht erfassten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit den für die Widerspruchsmarken geschützten Waren und Dienstleistungen ähnlich seien, so dass die jüngere Marke insgesamt zu löschen sei.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. Die Widersprechende hat dabei ihren Widerspruch aus der Marke 398 59 108 auf die für die angegriffenen Marke geschützten Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" beschränkt.

II Nach § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit § 148 ZPO war die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen des zwischen den Beteiligten vor dem Landgericht München I anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens sowie der anhängigen Löschungsverfahrens wegen Verfalls der Widerspruchsmarken anzuordnen.

Die Löschungsanträge wegen Verfalls, die der Markeninhaber, wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt, weiter verfolgen wird, sind für das vorliegende Verfahren vorgreiflich, weil bei einer hierauf ganz oder teilweise erfolgten Löschung der Widerspruchsmarken die aus ihnen erhobenen Widersprüche je nach Löschungsumfang insgesamt oder teilweise gegenstandslos werden. Nach derzeitigem Sachstand haben die Anträge auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon nach dem Vortrag der Widersprechenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass die Widerspruchsmarken mit Ausnahme von Tabakwaren bislang zu keinem Zeitpunkt verwendet wurden; soweit die Widersprechende sich hierzu auf § 26 Abs 1 letzter Halbsatz MarkenG berufen hat, ist äußerst zweifelhaft, ob es ausreicht, dass die Benutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist allein im Vorgriff auf ein erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt erwartetes gesetzliches Benutzungsverbot unterbleibt; denn ein Werbeverbot für Tabakwaren in Verbindung mit an deren Erzeugnissen als Tabakwaren sowie mit Dienstleistungen ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht erlassen worden und auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Es erscheint wenig sinnvoll, diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren, bei der sie lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Marken darstellt, zu entscheiden. Denn dadurch entstünde die Gefahr, dass sie hier anders als in den Löschungsverfahren beantwortet wird, bei denen sie nicht nur eine bloße Vorfrage, sondern wesentliche Voraussetzung für die zu treffende Entscheidung über die beantragte Löschung der Widerspruchsmarken ist. Gerade für die Fälle, in denen die Beurteilung einer Rechtsfrage in dem auszusetzenden Verfahren eine bloße Vorfrage darstellt, die in dem weiteren Verfahren streitgegenständlich ist, ist aber die Aussetzung nach § 148 ZPO vorrangig gedacht (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 148 Rn 3; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl, § 148 Rn 5).

Auch das zwischen den Beteiligten anhängige Verletzungsverfahren überschneidet sich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, so dass auch insoweit die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht, welcher mit der Aussetzung nach § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit § 148 ZPO begegnet werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren einen sehr viel umfassenderen Prüfungsumfang als das vorliegende registerrechtlich ausgestaltete Beschwerdeverfahren aufweist (vgl Amtl. Begr., BlPMZ Sonderheft 1994, S 67). Abgesehen von der Gefahr divergierender Beurteilungen kann eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren daher zu einer endgültigen Beilegung der zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeiten keinen entscheidenden Beitrag leisten. Es ist daher aus verfahrensökonomischen Gründen geboten, erst das rechtskräftige Ergebnis der umfassenderen Zivilklage abzuwarten.

Der vorliegende Aussetzungsbeschluss ist unanfechtbar.

Dr. Schermer Richterin Friehe-Wichist abgeordnet; sie istdaher an der Beifügungihrer Unterschrift gehin-

dert.

Dr. Schermer Schwarz Pü






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Az: 27 W (pat) 160/02


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