Landgericht Köln:
Urteil vom 21. November 2012
Aktenzeichen: 9 S 69/12

(LG Köln: Urteil v. 21.11.2012, Az.: 9 S 69/12)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 06.02.2012 - 19 C 76/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit geltend.

Am 18.12.2008 suchte der Beklagte erstmals die Klägerin auf und bat um eine familienrechtliche Beratung nebst überschlägiger Unterhaltsberechnung, weil er sich von seiner Ehefrau trennen wolle. Unter dem 30.01.2009 teilte der Beklagte mit, dass die Angelegenheit ruhen solle. Die am 02.02.2009 in Rechnung gestellte Beratungsgebühr wurde von ihm beglichen.

Am 08.03.2011 meldete sich der Beklagte erneut und bat um einen Beratungstermin hinsichtlich der nun anstehenden Scheidung. Er teilte mit, dass auch seine Ehefrau an dem Gespräch teilnehmen wolle. Am 10.03.2011 fand in der Kanzlei der Klägerin eine Beratung statt, wobei sich bereits zu Beginn der Beratung höchst unterschiedliche Vorstellungen der Eheleute zu einzelnen Punkten (v.a. Unterhalt, Pkw und Wohnung) zeigten. Ein Protokoll des Beratungsgesprächs versandte die Klägerin anschließend an beide Eheleute.

In der Folge kam es zu weiteren Beratungsgesprächen zwischen den Parteien. Die Klägerin korrespondierte zudem mit den anschließend von der Ehefrau des Beklagten mandatierten Rechtsanwälten.

Unter dem 26.04.2011 kündigte der Beklagte das Mandat mit der Klägerin, woraufhin diese ihre Leistungen mit Kostennote vom gleichen Tag i.H.v. 1.811,36 EUR abrechnete. Geltend gemacht werden hierin Gebühren für die Berechnung des Kindesunterhaltes, die Beratung für die Auseinandersetzung von Haus und Hausgrundstück, die Auskunftserteilung zum Trennungsunterhalt, die Erörterung der Hausratsteilung insb. bezüglich des Pkw, die Auskunft zu Zugewinn und Besuchsrecht. Zahlungen hierauf erfolgten nicht.

Der Beklagte mandatierte anschließend die Rechtsanwälte D & H mit der Vertretung seiner familienrechtlichen Interessen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.811,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 13,5 % seit dem 16.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe wegen eines zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß §§ 134 BGB, 43a Abs. 4 BRAO weder ein vertraglicher noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach zu dem Az. 19 C 76/11 vom 06.02.2012 aufzuheben und nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft insbesondere ihr Vorbringen, wonach weder eine gemeinsame Beratung noch eine Interessenkollision vorliege. Der Beklagte beruft sich ergänzend auf Entreicherung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1) Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht ausgeführt, dass der Klägerin kein vertraglicher Vergütungsanspruch aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zustehe. Die Kammer teilt die Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt, der in Verbindung mit § 134 BGB zur Nichtigkeit des vertraglichen Vergütungsanspruchs führt.

a) Ein Fall „widerstreitenden Interessen“ gem. § 43a Abs. 4 BRAO ist gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zulasten des anderen erfolgt (Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 92; Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 43a Rn. 171 f.), wobei der Interessenkonflikt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls tatsächlich zutage treten muss (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 = NJW 2012, 3039).

Ein solcher konkreter Interessenwiderstreit ergab sich im Rahmen des gemeinsamen Beratungsgesprächs mit den Eheleuten C. Ausweislich des von der Klägerin gefertigten „Protokolls“ (Bl. 14 ff. d.A.) erfolgte eine Beratung der Eheleute C zu den Themen „Trennungsjahr“, „Hausratteilung“, „PKW-Nutzung“, „Rentenansprüche“, „Besuchskontakte“, „Teilungsversteigerung des Hauses“ und „Unterhalt“. Bereits zu Beginn der Beratung stellte sich dabei heraus, dass die Vorstellungen der Beteiligten höchst unterschiedlich waren. So beschrieb die Klägerin in dem von ihr gefertigten Protokoll, dass „Streit“ über die Nutzung des gemeinsamen Autos bestand. „Problematisch“ sei zudem die Frage nach dem Hausgrundstück gewesen, welches der Ehefrau des Beklagten von ihrem Vater geschenkt worden sei und auf dem man gemeinsam ein Haus erbaut habe. Zusammenfassend führte die Klägerin am Ende aus, dass eine gütliche Regelung „aufgrund der Streitpunkte Unterhalt, Pkw und auch Wohnung“ als fraglich erscheine.

Im rechtlichen Ausgangspunkt standen die Interessen der scheidungswilligen Eheleute insbesondere in Fragen des Unterhalts oder der Hausratteilung dabei objektiv in Widerspruch zueinander (zu einem objektiven Bewertungsmaßstab: BGH, Urt. v. 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 = NJW 2012, 3039; dagegen Henssler/Deckenbrock, NJW 2012, 3265).

Selbst wenn man in Ehescheidungsverfahren einen subjektiven Bewertungsmaßstab anlegte (so Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 176; Henssler/Deckenbrock, NJW 2012, 3265), würde letztlich nichts anderes gelten. Ein Interessenwiderstreit soll hiernach zwar dann nicht vorliegen, wenn sich die Eheleute über die Voraussetzungen und Grundlagen des Auseinandergehens geeinigt haben, bevor sie gemeinsam einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2002 - 3 Ss 143/01 = NJW 2002, 3561 zu § 356 StGB; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 178; a.A. LG Hildesheim, Urt. v. 26.03.2004 - 7 S 364/03 = FF 2006, 272), wobei nach Beendigung einer solchen gemeinsamen Beratung dem Rechtsanwalt jedes weitere Tätigwerden für eine der Parteien aufgrund seiner Vorbefassung untersagt sein soll (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 178). Die Eheleute C waren sich über die Voraussetzungen und Grundlagen des Auseinandergehens nach dem unstreitigen Vorbringen aber gerade nicht von vornherein einig.

Auch sofern die anwaltliche Tätigkeit als Mediator in Ehesachen als zulässig angesehen wird (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.04.2001 - 2 U 1/00 = NJW 2001, 3197), verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Ungeachtet dessen, dass im Falle des Scheiterns einer Mediation der Anwalt angesichts der Wertungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 BRAO ebenso wenig einen der Partner weiter vertreten darf (OLG Karlsruhe, a.a.O., Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 179), ist die Klägerin nicht im Sinne einer Mediation tätig geworden. Die Mediation ist ein eigenständiges Verfahren der Konkfliktlösung, wobei die Aufgabe eines Mediators gerade nicht darin besteht, eine rechtliche Beratung vorzunehmen.

Selbst wenn es schließlich zu Beginn den übereinstimmenden Willen der Eheleute C gegeben haben sollte, zu den genannten Themen abstrakt eine Rechtsberatung zu erhalten, wäre die Klägerin gehalten gewesen, sämtliche Mandatsbeziehungen im Zeitpunkt des Auftretens eines Interessenwiderstreits zu beiden Ehegatten zu beenden, ohne dass ein Einverständnis mit der Doppelvertretung rechtfertigende Wirkung gehabt hätte (vgl. KG Berlin, Urt. v. 12.07.2007 - 16 U 62/06 = NJW 2008, 1458; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 178; Henssler/Deckenbrock, NJW 2012, 3265).

b) Die Klägern hat diese widerstreitenden Interessen auch „vertreten“ im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO. Hiernach muss der Anwalt gerade in Bezug auf den Widerstreit als Interessenvertreter beider Parteien tätig werden (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 186). Darunter fällt nicht nur die prozessuale und außergerichtliche Vertretung, sondern auch die Beratung (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 186; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl., § 43 a Rn. 66; vgl. zu § 356 Abs 1 StGB: BVerfG, Beschl. v. 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00 = NJW 2001, 3180). Eine Beratungsleistung gegenüber beiden Ehegatten liegt vor. Aus dem „Protokoll“ des Gesprächs ist insofern ersichtlich, dass die Ausführungen der Klägerin teilweise auf den Beklagten, teilweise auf dessen Ehefrau zugeschnitten waren. Beide wurden durch das Schreiben unmittelbar angesprochen; schließlich erfolgte auch die Unterhaltsberechnung während der Trennungszeit für beide Eheleute.

c) Der Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages gemäß § 134 BGB.

Die Kammer folgt in dieser vom BGH bislang offen gelassenen Frage (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02 = NJW 2004, 1169; Urt. v. 23.04.2009 - IX ZR 167/07 = NJW 2009, 3297) der wohl überwiegenden Meinung (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.04.2001 - 2 U 1/00 = NJW 2001, 3197; LAG Köln, Beschl. v. 15.11.2000 - 3 TaBV 55/00 = NZA-RR 2001, 253; KG Berlin, Urt. v. 12.07.2007 - 16 U 62/06 = NJW 2008, 1458; OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2007 - 28 U 33/05; ebenso mit umfassender Argumentation: Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221 m.w.N.; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 210). Für die Anwendung des § 134 BGB spricht der Zweck des Verbots des § 43a Abs. 4 BRAO, der das Vertrauensverhältnis des Anwalts zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Anwalts und das Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der in der Rechtspflege gebotenen Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung schützt. Es soll sichergestellt werden, dass der Anwalt nur einer Seite dient und sich nicht zum Vertreter widerstreitenden Interessen macht (BGH, Urt. v. 23.04.2009 - IX ZR 167/07 = NJW 2009, 3297; Urt. v. 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 = NJW 2012, 3039 m.w.N.). Der Zweck dieses Verbots, welches die Ablehnung eines konfligierenden Mandats gebietet, liefe aber weitestgehend leer, könnte der Rechtsanwalt mit der verbotenen Tätigkeit ein Anwaltshonorar verdienen (so Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221). Auf den Grad des Verschuldens kommt es dabei nicht an.

Auch wenn dabei eine rückwirkende Nichtigkeit für bereits vor dem Interessenwiderstreit erbrachte anwaltliche Dienstleistungen zum Schutze des Mandanten nicht geboten ist (BGH, Urt. v. 23.04.2009 - IX ZR 167/07 = NJW 2009, 3297; ebenso wohl KG, Urt. v. 12.07.2007 - 16 U 62/06 = NJW 2008, 1458; OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2007 - 28 U 33/05; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 210), so dass bereits entstandene Ansprüche nicht entfallen, führt dies vorliegend nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Teilvergütung für das Beratungsgespräch vom 10.03.2011 gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221). Denn bereits vor dem gemeinsamen Beratungsgespräch war die Klägerin für den Beklagten am 18.12.2008 mit einer familienrechtlichen Beratung wegen der bevorstehenden Trennung tätig. Die Klägerin durfte hiernach im Hinblick auf die durch die Ehe begründete Lebensgemeinschaft als typischer Fall eines einheitlichen Lebenssachverhaltes (vgl. Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 177; Kleine-Cosack, a.a.O., § 43a Rn. 93) nicht mehr für beide Ehegatten tätig werden.

2) Gesetzliche Vergütungsansprüche der Klägerin bestehen ebenso wenig.

Ob aus der Anwendbarkeit von § 134 BGB folgt, dass dem Anwalt von vornherein keine gesetzlichen Ansprüche zustehen (so LAG Köln, Beschl. v. 15.11.2000 - 3 TaBV 55/00 = NZA-RR 2001, 253; LG Freiburg, Urt. v. 09.06.2009 - 6 O 86/07; vgl. die Nachweise bei Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221), kann dabei letztlich offen bleiben.

Ansprüche aus §§ 670, 677, 683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) greifen bereits deswegen nicht, weil der Anwalt seine Aufwendungen in Zusammenhang mit einer gesetzeswidrigen Tätigkeit nicht für „erforderlich“ im Sinne von § 670 BGB halten darf (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 210).

Aber auch sofern bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht ohne weiteres auszuschließen wären (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 210; Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221), weil der Mandant durch Leistung aber ohne rechtlichen Grund Dienste des Anwalts erlangt hätte und damit als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich die „übliche“ Vergütung geschuldet wäre, würden diese im Ergebnis an der Entreicherung des Beklagten scheitern. Der Mandant ist nämlich entreichert, wenn nach dem Aufdecken der Interessenkollision die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts notwendig wird, in dessen Person die geltend gemachten Gebühren wiederum entstehen (vgl. Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221). So liegt es hier. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.08.2012 unwidersprochen vorgetragen, dass er nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses mit der Klägerin die Rechtsanwälte D & H mit seiner umfassenden familienrechtlichen Vertretung mandatiert habe. Unter dem 31.05.2011 seien die Kosten der Erstberatung gegenüber dem Beklagten insoweit mit 150 EUR in Rechnung gestellt worden. Die Beratung in unterhaltsrechtlichen Fragen sei mit Kostennote vom 15.07.2011 i.H.v. 899,40 EUR, die außergerichtliche Tätigkeit zu Fragen des Zugewinnausgleichs zudem mit Kostennote vom 30.07.2012 i.H.v. 1.999,32 EUR abgerechnet worden. Das die Klageforderung übersteigende Gebührenaufkommen ist seitens des Beklagten auch unwidersprochen gezahlt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

III.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist zudem i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die im Bereich des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO auftretenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich bislang nicht erschöpfend geklärt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.811,36 EUR






LG Köln:
Urteil v. 21.11.2012
Az: 9 S 69/12


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