Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2000
Aktenzeichen: 19 W (pat) 14/00

(BPatG: Beschluss v. 07.08.2000, Az.: 19 W (pat) 14/00)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die am 22. September 1998 eingegangene, einen "..." be- treffende Patentanmeldung zurückgewiesen und unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 23. August 1999 zur Begründung ausgeführt, die Anmeldung habe einerseits infolge wesentlicher Offenbarungsmängel und andererseits im Hinblick auf bereits vorbekannte Merkmale des Anmeldungsgegenstandes keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Der Beschluß wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Postabfertigungsstelle am 4. Januar 2000 per Einschreiben an den Anmelder übersandt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2000, eingegangen bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 1. März 2000, hat der Anmelder unter Angabe des einschlägigen Aktenzeichens auf ein von ihm verfasstes Schreiben vom 6. Januar 2000 Bezug genommen und Unterlagen mit dem Bemerken nachgereicht, er hoffe, daß er "mit der Nachlieferung der Unterlagen noch rechtzeitig die Beschwerde aufrechterhalten" könne.

Der vom Anmelder in Bezug genommene Schriftsatz vom 6. Januar 2000 befindet sich weder in der Akte 198 43 355.7 des Deutschen Patent- und Markenamtes noch in der Gerichtsakte 19 W (pat) 14/00. Auch in den einen "Vollgenerator" betreffenden Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes bzw Bundespatentgerichts (198 46 176.3 bzw 19 W (pat) 12/00) findet sich kein das Aktenzeichen 198 43 355.7 betreffender Schriftsatz. Dort befindet sich ein in Fotokopie am 19. Februar 2000 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Schriftsatz datiert vom 6. Januar 2000, in dem jedoch ausschließlich "die Patentanmeldungsangelegenheit des Vollgenerators" und das entsprechende Aktenzeichen 198 46 176.3 angesprochen ist.

Auf den Hinweis des Gerichts, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig eingegangen, hat der Anmelder mit Schreiben vom 25. Mai 2000 mitgeteilt, nach seinen Unterlagen sei "eine Beschwerde (datiert am 6. Januar 2000) fristgerecht... an das Patentamt geschickt worden". Er hat ferner gebeten, "den Brief vom 26. Februar 2000 mit in die Beschwerde vom 6. Januar 2000 einzubeziehen".

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (PatG § 79 Abs 2 S 1).

Der Beschluß konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (PatG § 79 Abs 2 Satz 2).

1. Die Beschwerde ist zwar statthaft (PatG §§ 73, 130, 135).

Sie ist auch formgerecht.

Die gemäß PatG § 73 Abs 2 Satz 1 notwendige Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers; eine lediglich fotokopierte Unterschrift genügt diesem Erfordernis nicht (vgl ua BGH BlPMZ 1962, 244 - Elektromagnetische Hörvorrichtung; Schulte, PatG, 5. Aufl, vor § 35 Rdn 82, 83 mwN). Der als Beschwerdeschriftsatz heranzuziehende Brief vom 26. Februar 2000, eingegangen am 1. März 2000 liegt nur in einer Fotokopie vor. Er ist jedoch handschriftlich unterzeichnet worden und erfüllt damit die Anforderung an die Form der Beschwerdeeinlegung.

Der Beschwerdeschriftsatz ist jedoch nicht fristgerecht eingegangen. Die Beschwerde ist gemäß PatG § 73 Abs 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen.

Diese Frist hat der Anmelder versäumt.

Der Beschluß vom 9. Dezember 1999 ist laut Aktenvermerk am 4. Januar 2000 mit Einschreiben an den Anmelder abgesandt worden. Er gilt also mit dem dritten Tag nach dieser Aufgabe, also am 7. Januar 2000 als zugestellt(PatG § 127 Abs 1, VwZG § 4 Abs 1).

Zweifel, daß der Beschluß ihm nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei (VwZG § 4 Abs 1 1. und 2. Halbsatz), hat der Anmelder selbst nicht geäußert. Mit Nichtwissen kann er den Zugang nicht bestreiten (vgl ZPO § 138 Abs 4).

Die Beschwerdefrist, die mit dem 7. Januar 2000 begonnen hatte, war am 7. Februar 2000 abgelaufen (PatG § 73 Abs 2 Satz 1; BGB § 188). Der als Beschwerdeschriftsatz heranzuziehende Brief des Anmelders vom 26. Februar 2000 ist aber erst am 1. März 2000, also verspätet eingegangen.

Die nachträgliche Einreichung von Unterlagen, die ohnehin entbehrlich war, kann das Fristversäumnis nicht heilen, da auch sie nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist.

2. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die weitere Frage, ob die Anmeldung nicht ohnehin mangels rechtzeitiger Zahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt (PatG § 35 Abs 3), unbeantwortet bleiben.

Dr. Kellerer Vorsitzender Richter Schmöger Richter Dipl.-Ing. Schmidt Richter Dr. Kaminski Richterprö






BPatG:
Beschluss v. 07.08.2000
Az: 19 W (pat) 14/00


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