Landgericht München I:
Urteil vom 23. September 2010
Aktenzeichen: 17 HKO 21641/09, 17 HKO 21641/09

(LG München I: Urteil v. 23.09.2010, Az.: 17 HKO 21641/09, 17 HKO 21641/09)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Beklagte zu 1) veranstaltet im ... öffentliches Glücksspiel und bedient sich zum Vertrieb der Glücksspielprodukte eines Annahmestellennetzes. Der Beklagte zu 2) ist der Präsident der staatlichen Lotterieverwaltung und somit gesetzlicher Vertreter des Beklagten zu 1).

Der Kläger trägt vor, bei ihm handele es sich um einen rechtsfähigen Berufsverband zur Förderung gewerblicher und/oder selbstständiger beruflicher Interessen. Ihm gehöre eine erhebliche Zahl von Unternehmen und Unternehmern, an die im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1) Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben würden. Der Kläger sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher und/oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass am 18.04.2009 die Annahmestelle des Beklagten zu 1) ... mit einem Werbeaufsteller geworben habe, bezüglich dessen es bei dem Lotto-Jackpot 18 Millionen geheißen habe, während zum damaligen Zeitpunkt der Jackpot tatsächlich nur 10 Mio. Euro betragen habe. Darüber hinaus habe am 28.04.2009 die Annahmestelle ... mit einer Lotto-Jackpot-Höhe von 3 Mio. Euro geworben, während zum damaligen Zeitpunkt der Jackpot lediglich 1 Million betragen habe. Aus diesem Grunde stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu, der sich aus dem Verstoß gegen das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Irreführungsverbot rechtfertige. Diese Verstöße seien dem Beklagten zu 1) wie eigenes Verhalten ohne Exkulpationsmöglichkeit zuzurechnen, die Annahmestellen seien Vertriebsbeauftragte des Beklagten zu 1) für dessen öffentliches Glücksspielangebot. Der Beklagte zu 2) habe als Präsident der staatlichen Lotterieverwaltung die Möglichkeit, die Verstöße des Beklagten zu 1) zu verhindern und zu unterbinden. Die Erheblichkeitsschwelle der Verstöße sei deutlich überschritten. Der Schutz der Verbraucher vor Irreführung sei eines der Kerngebote des Wettbewerbes und vor allem auch des Glücksspielrechtes. Es treffe nicht zu, dass das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sei. Die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger nur gegen Nichtmitglieder vorgehe und planmäßig illegales Verhalten seiner eigenen Mitglieder dulde, sei falsch, weil sich die Mitglieder des Klägers nicht illegal verhalten würden.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft zu vollstrecken ist an dem Beklagten zu 2) gleichzeitig als dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu 1), zu unterlassen,

bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens bei der Werbung mit Höchstgewinnen (Jackpot) mit unrichtigen Gewinnhöhen zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie dies am 18.04.2009 in der Annahmestelle ... und nachstehend wiedergegeben geschehen ist:

und/oder

wie am 28.04.2009 in der Annahmestelle ... und nachstehend wiedergegeben geschehen ist:

Die Beklagten beantragten:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Mitgliedern, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte zu 1) anbieten würden, angehöre. Ein Großteil der Mitglieder des Klägers sei illegal am Markt. Im Übrigen wird bestritten, dass der Kläger aufgrund seiner finanziellen Ausstattung in der Lage sei, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Darüber hinaus sei das Vorgehen der Klagepartei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, da die Klagepartei nur gegen Nichtmitglieder vorgehe und evidente Rechtsverstöße eigener Mitglieder nicht verfolge. Darüber hinaus tragen die Beklagten vor, dass die zwei gerügten Verstöße völlig unerheblich im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG seien und zwar sowohl für Mitbewerber als auch aus Sicht der Verbraucher. Im Übrigen fehle es schon an einem den Annahmestellen und den Beklagten zurechenbaren Verhalten, denn die Lottoannahmestellenbetreiber hätten jeweils an dem besagten Tag die Jackpot-Zahlen korrekt eingestellt gehabt, die Jackpot-Displays seien von Dritten verstellt worden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2010 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Klage steht der Einwand des Rechtsmissbrauches im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

17Ein solcher Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG kann auch dann vorliegen, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (vlg. BGH, Urteil vom 23.1.1997, Az. I ZR 29/94, zitiert nach Juris). Zwar ist es grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Anspruchsberechtigte nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Denn dem in Anspruch Genommen steht es offen, dass er seinerseits gegen andere Verletzer vorgeht. Dies gilt auch dann, wenn ein Verband eine Rechtsfrage höchstrichterlich klären lassen will und deshalb zunächst gegen einen Dritten und nicht auch gegen ein eigenes Mitglied vorgeht.

18Anders ist die Sachlage jedoch dann zu werten, wenn die Auswahl der in Anspruch Genommen diskriminierend erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, sondern deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1997, a. a. O.).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt die Kammer unter Berücksichtung und Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass das Vorgehen des Klägers als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist.

Rechtliche Folge der missbräuchlichen gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches ist, dass dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehlt und aus diesem Grunde die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Aus diesem Grunde kann im vorliegenden Falle die Frage offen bleiben, ob es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt, insbesondere, ob der Kläger über die erforderliche personelle und finanzielle Ausstattung verfügt.

Unbestritten hat der Kläger in der kurzen Zeit seines Bestehens, nimmt man Abmahnungen hinzu, über 100 Verfahren geführt, gerichtliche Verfahren, die geführt wurden oder geführt werden, sind nach Anlage K13 insgesamt 32. Bei diesen handelt es sich ausweislich Anlage K13 um Verfahren gegen staatliche Lotteriegesellschaften. Seit Beginn seines Bestehens ist der Kläger noch nicht gegen eigene Mitglieder vorgegangen.

Aus dem von den Beklagten vorgetragenen Sachvortrag einschließlich vorgelegter Screen-Shots, Anlage 9, ergibt sich in hinreichender Weise, dass substantiiert Verstöße der Mitglieder des Klägers vorgetragen wurden. Diesen Sachvortrag hinsichtlich Verstößen von Mitgliedern hat die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert bestritten. Die bloße pauschale Behauptung der Klagepartei, dass seine Mitglieder weder illegal auf dem Deutschen Markt tätig wären, noch sich illegal verhalten würden, ist nicht geeignet, die von den Beklagten behaupteten Verstöße streitig zu stellen.

Der ... , Mitgliedsverband des Kläger, bietet ausweislich Anlage 9 durch die Firma ... auch Casino-Spiele wie Poker, Roulette und Slot-Maschinen an. Die Firma ... bietet ausweislich Anlage 9 ein umfangreiches Sportwettenangebot an. Dies gilt ebenso für die Firma ... , wie sich aus Anlage 9 ergibt. Auch die Firma ... bietet verschiedene Sportwetten über das Internet an (vgl. Anlage 9).

Die Firma ... ., nach Schriftsatz der Klagepartei vom 19.10.2009 Mitgliedsunternehmen der Klagepartei, bietet über das Internet Roulette, Kartenspiele und Automaten an.

Auch die Firma ... , Mitglied des Klägers, bietet ausweislich Anlage B9 neben entgeltlichen Glücksspielangeboten über das Internet Gratislotto an. Die Firma ... bietet über das Internet sogenannten W F an, die Beteiligungen an Spielgemeinschaften im Gewande einer BGB-Gesellschaften darstellen.

Die Firma ... bietet ausweislich Anlage K9 ein sogenanntes Rentenlotto an.

Die Firma ... wirbt ausweislich Anlage B9 jedenfalls mit gesteigerten Gewinnchancen, was gegen § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang Nr. 16 zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt.

Die Firma ... bietet ausweislich Anlage B9 nach eigenem Bekunden im ... Sportwetten zu festen Gewinnquoten an, was nur staatlichen Lotteriegesellschaften gestattet ist. Ausweislich Anlage B9 wirbt die ... im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen für Glücksspiele und versendet per Email Glücksspiele.

Die ... versendet über eine Internetseite Lose der Süddeutschen Klassenlotterie.

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei diesen Verstößen von Mitgliedern des Klägers um offensichtliche Verstöße, die unschwer beispielsweise durch eine Internetrecherche ermittelbar sind. Die Klagepartei hat nichts dazu vorgetragen, dass ihr diese Verstöße der eigenen Mitglieder unbekannt gewesen seien.

Die nicht unerhebliche Anzahl dieser offensichtlichen und schwerwiegenden Verstöße von Mitgliedern des Klägers gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sowie der Umstand, dass der Kläger gegen diese in keinster Weise vorgeht und dies auch nicht beabsichtigt, sowie der Umstand, dass der Kläger bereits innerhalb kurzer Zeit seit seiner Gründung in zahlreichen Verfahren gerichtlich gegen gleich gelagerte Verstöße von Nichtmitgliedern vorgeht und dabei nahezu ausschließlich gegen staatliche Glücksspielanbieter, lässt nach Überzeugung der Kammer in einer Gesamtschau den Schluss zu, dass der Kläger bewusst und planmäßig Verstöße von eigenen Mitgliedern toleriert und er andererseits gezielt und nur gegen Nichtmitglieder vorgeht. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass nach der Satzung des Klägers (Anlage K2, § 5 Abs. 1) die in Anspruch genommenen Blockgesellschaften überhaupt nicht Mitglied beim Kläger werden können. Darüber hinaus hat € unbestritten € in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Kläger die Blockgesellschaften als "natürliche Gegner" bezeichnet. Ein Wettbewerbsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dem es um die Aufrechterhaltung der Lauterkeit des Wettbewerbs und die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften geht, hat aber keine natürlichen Feinde. Auch dies zeigt, dass es dem Kläger nur darum geht, u. a. gegen die Lottoblockgesellschaften vorzugehen.

Diese gesamten Umstände zeigen nach Auffassung der Kammer eindeutig, dass der Kläger bei seinem gerichtlichen Vorgehen lediglich von sachfremden Erwägungen geleitet wird, nämlich Verstöße ausschließlich von Nichtmitgliedern, insbesondere staatlichen Anbietern, zu verfolgen und eigene Mitglieder vor Inanspruchnahme zu schonen. Deshalb liegen besondere Umstände vor, die die Annahme eines Rechtsmissbrauches im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtfertigen.

Dabei sind auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger bei vergleichbaren Verstößen nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht.

Insbesondere rechtfertigt die seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages teilweise bestehende Monopolstellung der Blockgesellschaften die vom Kläger gewählte Verletzerauswahl nicht. Denn diese Monopolstellung kann es nicht rechtfertigen, eigene Mitglieder, die ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, von einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kläger zu verschonen.

Nach der Rechtsprechung des BGH scheidet die Bejahung des Rechtsmissbrauches auch nicht deshalb aus, weil die behaupteten Verstöße der Beklagten Interessen der Allgemeinheit berühren würden. Denn insoweit führt der BGH vielmehr im Gegenteil aus, dass in solchen Fällen unter besonderen Voraussetzungen dennoch ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann. Dass solche Umstände hier gegeben sind, wurde bereits ausgeführt.

Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Zulassung des Missbrauchseinwandes den Interessen der Allgemeinheit zuwider laufen würde, weil dadurch das Vorgehen des Klägers gegen Verstöße, die Verbraucherschutzinteressen verletzen, unterbunden würde und der in Anspruch Genommene sein Handeln fortsetzen könnte. Denn dies würde dazu führen, dass ein Verband stets in sachwidriger Weise nur gegen Nichtmitglieder vorgehen und dies dadurch rechtfertigen könnte, dass die Allgemeinheit durch die, wenn auch diskriminierende und sachwidrige Auswahl einiger Verletzer, geschützt werde. In diesem Fall ist aber davon auszugehen, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass ein Verband nicht auf Dauer angelegt in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Deckmantel des Gemeinschutzes tätig werden kann, überwiegt (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09, Anlage B5).

Aus diesen Gründen war die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.






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